Die beklagte Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichtes mit Rekurs, richtig Revisionsrekurs, der gerechtfertigt ist. Es trifft zwar zu, wie das Rekursgericht hervorhebt, dass die Vereinbarung zwischen den Streitteilen dahin gelautet habe, das Schiedsgericht habe Streitigkeiten aus dem Vertrage vom 10. 2. 1964 zu entscheiden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes RSpr. 1936 Nr. 329, auf welche die klagende Partei in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss Bezug nimmt, sagt aber nur, dass ein Schiedsvertrag nicht auf Ergänzungsabkommen ausgedehnt werden könne. Sie ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Vereinbarung vom 20. 2. 1964 kann aber nach Treu und Glauben nicht so enge ausgelegt werden, dass darunter nur solche Streitigkeiten zu verstehen sind, die sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beziehen. Die beklagte Partei macht mit Recht geltend, dass das Geschäft, aus dem nach den Behauptungen der Klägern die Klagsforderung abgeleitet wird, ein Geschäft auf Grund des Vertrages vom 20. 2. 1964 war, in dem die klagende Partei der beklagten Partei das alleinige Recht eingeräumt hat, bestimmte Erzeugnisse der Klägerin zum Wiederverkauf in bestimmten Gebieten zu kaufen. Als Grundlage auch des einzelnen Geschäftes ist daher der Rahmenvertrag der Parteien vom 20. 2. 1964 anzusehen. Entsteht aber aus einem solchen Geschäft, wie im vorliegenden Fall, ein Streit, dann ist zu dessen Entscheidung das vereinbarte Schiedsgericht zuständig, wenn, wie es hier geschehen ist, die beklagte Partei rechtzeitig die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhoben hat. Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben, ohne auf dessen weiteres Vorbringen, das sich auf die von der beklagten Partei geltend gemachte Gegenforderung bezieht, einzugehen war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die beklagte Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichtes mit Rekurs, richtig Revisionsrekurs, der gerechtfertigt ist. Es trifft zwar zu, wie das Rekursgericht hervorhebt, dass die Vereinbarung zwischen den Streitteilen dahin gelautet habe, das Schiedsgericht habe Streitigkeiten aus dem Vertrage vom 10. 2. 1964 zu entscheiden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes RSpr. 1936 Nr. 329, auf welche die klagende Partei in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss Bezug nimmt, sagt aber nur, dass ein Schiedsvertrag nicht auf Ergänzungsabkommen ausgedehnt werden könne. Sie ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Vereinbarung vom 20. 2. 1964 kann aber nach Treu und Glauben nicht so enge ausgelegt werden, dass darunter nur solche Streitigkeiten zu verstehen sind, die sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beziehen. Die beklagte Partei macht mit Recht geltend, dass das Geschäft, aus dem nach den Behauptungen der Klägern die Klagsforderung abgeleitet wird, ein Geschäft auf Grund des Vertrages vom 20. 2. 1964 war, in dem die klagende Partei der beklagten Partei das alleinige Recht eingeräumt hat, bestimmte Erzeugnisse der Klägerin zum Wiederverkauf in bestimmten Gebieten zu kaufen. Als Grundlage auch des einzelnen Geschäftes ist daher der Rahmenvertrag der Parteien vom 20. 2. 1964 anzusehen. Entsteht aber aus einem solchen Geschäft, wie im vorliegenden Fall, ein Streit, dann ist zu dessen Entscheidung das vereinbarte Schiedsgericht zuständig, wenn, wie es hier geschehen ist, die beklagte Partei rechtzeitig die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhoben hat. Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben, ohne auf dessen weiteres Vorbringen, das sich auf die von der beklagten Partei geltend gemachte Gegenforderung bezieht, einzugehen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.