Entscheidung 8 Ob 1001/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Erich Schwinner und Dr. Georg Walderdorff, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Alfred M*****, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 86.669,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. November 1991, GZ 1 R 134/91-58, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
Rechtliche Beurteilung
1.) nach ständiger Rechtsprechung ein angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden kann;
2.) nach den Feststellungen
a) die Garantieerklärung hinsichtlich eines anderen Geschäftsfalles (Kauf des PKW Ford Sierra) abgegeben wurde, sodaß ihr weiterer Inhalt unerheblich ist und
b) eine Entlassung des Beklagten aus der Kredithaftung durch Eintritt der neuen Geschäftsführer in das Kreditverhältnis von der Kreditgeberin abgelehnt wurde;
3.) das vertraglich geregelte Verwertungsverfahren grundsätzlich - es war das Fahrzeug in nicht betriebsfähigem Zustand zurückgestellt worden und eine Erörterung der Sachlage mit den neuen Geschäftsführern der Mitkreditnehmerin offenbar erforderlich - eingehalten, insbesondere dem Beklagten auch die Übernahme des Fahrzeuges, wenngleich erfolglos, angeboten wurde und erst danach dessen Verwertung durchgeführt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01001.92.0130.000
Dokumentnummer
JJT_19920130_OGH0002_0080OB01001_9200000_000