Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
a) nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen weder eine Einschränkung der Wechselbürgschaft des Beklagten im Sinn einer Ausfallsbürgschaft (die behauptete Absprache:
"Wenn alle Stricke reißen" bzw. "das Debet sonst uneinbringlich sei", S.4 des Ersturteils, wurde nicht getroffen, so daß die Zweifelsregel des § 915 1.Fall ABGB keine Anwendungsgrundlage hat) noch eine Einschränkung auf den Betrag von S 200.000,-- vereinbart wurde,"Wenn alle Stricke reißen" bzw. "das Debet sonst uneinbringlich sei", S.4 des Ersturteils, wurde nicht getroffen, so daß die Zweifelsregel des Paragraph 915, 1.Fall ABGB keine Anwendungsgrundlage hat) noch eine Einschränkung auf den Betrag von S 200.000,-- vereinbart wurde,
b) die über S 200.000,-- hinausgehenden Kontoüberziehungen mit Wissen und Willen des Beklagten erfolgten,
c) der Beklagte die Klägerin erst nach dem 7.5.1991, ab dem keine Abbuchungen mehr durchgeführt wurden, von seinem Ausscheiden aus der GesmbH (Hauptschuldnerin) verständigt hat (die Kündigung der Bürgschaft durch ihn /zur Zulässigkeit siehe Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 3 lit f zu § 1363 und Rz 3 zu § 1353; Mader in Schwimann ABGB Rz 4 zu § 1353; JBl. 1971, 257; EvBl 1964/180 ua/ also erst mit diesem Zeitpunkt angenommen werden kann) undc) der Beklagte die Klägerin erst nach dem 7.5.1991, ab dem keine Abbuchungen mehr durchgeführt wurden, von seinem Ausscheiden aus der GesmbH (Hauptschuldnerin) verständigt hat (die Kündigung der Bürgschaft durch ihn /zur Zulässigkeit siehe Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 3 Litera f, zu Paragraph 1363 und Rz 3 zu Paragraph 1353,; Mader in Schwimann ABGB Rz 4 zu Paragraph 1353,; JBl. 1971, 257; EvBl 1964/180 ua/ also erst mit diesem Zeitpunkt angenommen werden kann) und
d) die Feststellungen keinen Anlaß für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages, die bisher auch gar nicht geltend gemacht wurde, bieten.