Entscheidung 8 Ob 1003/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.05.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin S*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr.Johann Neuner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 9020 Klagenfurt, Rosentaler Straße 5/8, als Masseverwalter, wegen Genehmigung des Verteilungsentwurfs infolge außerordentlichen Rekurses des Gläubigers S***** U*****, vertreten durch Dr.Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 3.März 1993, GZ 3 R 40/93-53, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des S***** U***** wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1952, 115; SZ 27/281; EvBl 1964/232; EvBl 1970/367 ua) zur eindeutigen Regelung des § 174 Abs 2 KO in allen Fällen, in denen neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung - wie im hier vorliegenden Fall des § 130 Abs 4 KO - vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung für alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) eintreten; die Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten ist ohne rechtliche Wirkung. Dies gilt selbstverständlich auch für einen Gläubiger, der zugleich Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ist, kommt doch nicht einmal diese selbst in den Genuß einer Sonderregelung.Der außerordentliche Rekurs des S***** U***** wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1952, 115; SZ 27/281; EvBl 1964/232; EvBl 1970/367 ua) zur eindeutigen Regelung des Paragraph 174, Absatz 2, KO in allen Fällen, in denen neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung - wie im hier vorliegenden Fall des Paragraph 130, Absatz 4, KO - vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung für alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) eintreten; die Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten ist ohne rechtliche Wirkung. Dies gilt selbstverständlich auch für einen Gläubiger, der zugleich Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ist, kommt doch nicht einmal diese selbst in den Genuß einer Sonderregelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01003.93.0513.000
Dokumentnummer
JJT_19930513_OGH0002_0080OB01003_9300000_000