Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallsereignis bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen (JBl.1953,541;
JBl.1958,125; ZVR 1972/135; ZVR 1973/194; 8 Ob 288/81;
2 Ob 197/83 uva.). Da eine Zession weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund der Forderung ändert, sind auch Ansprüche mehrerer Unfallgeschädigter, die durch Zession auf einen Kläger übergingen, gleichfalls nicht zusammenzurechnen (vgl.Fasching Kommentar I 346; JBl.1957,507; 8 Ob 156/79; 8 Ob 288/81;2 Ob 197/83 uva.). Da eine Zession weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund der Forderung ändert, sind auch Ansprüche mehrerer Unfallgeschädigter, die durch Zession auf einen Kläger übergingen, gleichfalls nicht zusammenzurechnen (vgl.Fasching Kommentar römisch eins 346; JBl.1957,507; 8 Ob 156/79; 8 Ob 288/81;
2 Ob 197/83 ua.). Als Streitgegenstand muß somit in derartigen Fällen jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche seiner Tochter und seiner eigenen Schadenersatzansprüche gesondert beurteilt werden muß.
Soweit sie die ihm zedierten Schadenersatzansprüche seiner Tochter in der Höhe von S 8666,67 s.A. betrifft, ist sie gemäß § 502 Abs.2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,- nicht übersteigt.Soweit sie die ihm zedierten Schadenersatzansprüche seiner Tochter in der Höhe von S 8666,67 s.A. betrifft, ist sie gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,- nicht übersteigt.
Soweit sie die eigenen Schadenersatzansprüche des Klägers (einschließlich des Feststellungsbegehrens) betrifft, ist davon auszugehen, daß diese Ersatzansprüche schon in Geld den Betrag von S 15.000,- übersteigen und daß das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- nicht übersteigt. Wenn sich dieser Ausspruch des Berufungsgerichtes auch sichtlich auf den gesamten Streitgegenstand, über den es entschieden hat, bezieht (also unter Einbeziehung der dem Kläger zedierten Ersatzansprüche seiner Tochter), dann muß er um so mehr für die eigenen Ersatzansprüche des Klägers allein (einschließlich des Feststellungsbegehrens) gelten. Die eigenen Ersatzansprüche des Klägers ergeben somit einen im Zulassungsbereich liegenden Streitgegenstand. In Ansehung dieser Ersatzansprüche ist die vorliegende außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs.3 ZPO).Soweit sie die eigenen Schadenersatzansprüche des Klägers (einschließlich des Feststellungsbegehrens) betrifft, ist davon auszugehen, daß diese Ersatzansprüche schon in Geld den Betrag von S 15.000,- übersteigen und daß das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- nicht übersteigt. Wenn sich dieser Ausspruch des Berufungsgerichtes auch sichtlich auf den gesamten Streitgegenstand, über den es entschieden hat, bezieht (also unter Einbeziehung der dem Kläger zedierten Ersatzansprüche seiner Tochter), dann muß er um so mehr für die eigenen Ersatzansprüche des Klägers allein (einschließlich des Feststellungsbegehrens) gelten. Die eigenen Ersatzansprüche des Klägers ergeben somit einen im Zulassungsbereich liegenden Streitgegenstand. In Ansehung dieser Ersatzansprüche ist die vorliegende außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).