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Entscheidung 8 Ob 1008/93×

Entscheidung 8 Ob 1008/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1008/93

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried Ö*****, vertreten durch Dr.Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagte Partei Dr.Reinhard S*****, als Masseverwalter über das Vermögen der V***** Baugesellschaft mbH, ***** wegen Feststellung einer bestrittenen Forderung (Feststellungsinteresse S 69.552,26), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.März 1993, GZ 4 R 39/93-22, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

a) auch auf Feststellungsklagen im Prüfungsprozeß die vom Gericht zweiter Instanz aufgezeigten Grundsätze über die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden sind vergleiche SZ 55/159);

b) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, KO die Verjährung der in der Prüfungstagsatzung bestrittenen Forderung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist gehemmt und sodann durch die gehörig fortgesetzte Liquidationsklage unterbrochen wird (JBl. 1978, 434) und

c) der Grund für die der Unterbrechung der Verjährung unschädliche Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegen muß, weshalb Beweisschwierigkeiten, die nur den Bereich des Klägers betreffen, eine prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen können (JBl. 1978, 434; 2 Ob 25, 26/81), und die Behauptungs- und Beweislast für die gehörige Fortsetzung des Klageverfahrens - etwa daß die Parteien einverständlich den Ausgang des Vorprozesses abwarten wollten (SZ 40/151) - ausschließlich beim Kläger liegt (JBl. 1978, 210; JBl. 1990, 469), der jedoch hiezu lediglich vorgebracht hat, daß das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien der Klärung der Haftungsfrage diente (AS 49). Der Verjährungseinwand verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, da kein aktives Vorgehen des Beklagten, das die Untätigkeit des Klägers veranlaßt hat, erkennbar ist vergleiche ZVR 1990/51; JBl. 1991, 190).

Anmerkung

E31334

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01008.93.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19930708_OGH0002_0080OB01008_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung