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Entscheidung 8 Ob 1010/92×

Entscheidung 8 Ob 1010/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1010/92

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz H*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Eckart F*****, als Sonderverwalter für Rechtsstreitigkeiten im Konkurs über das Vermögen der Fa. B***** GmbH, wegen Feststellung von Konkursforderungen von S 121.600,-

infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. März 1992, GZ 4 R 162/91-21, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1) der Umstand allein, daß die zu lösende Rechtsfrage in vielen Fällen gleich ist, keine Erheblichkeit der Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bewirkt und

2) der Oberste Gerichtshof zur Berechnung des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 21, Absatz 2, KO in Übereinstimmung mit der Lehre (Bydlinski in Klang IV/22, 542) ausgeführt hat, daß sich der Anspruch seinem Inhalt nach als Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages darstellt (SZ 49/109); der Anspruch besteht in einer Geldforderung die auch Gewinnentgang umfaßt (Bartsch-Pollak II3, 246). Die zu lösende Rechtsfrage wurde also in der Rechtsprechung bereits behandelt. Hinsichtlich eines Schadens durch entgangene Veranlagungsmöglichkeit infolge vorzeitiger Vertragsauflösung hat der Kläger keine konkreten Behauptungen aufgestellt; er hat nicht dargelegt, welchen Gewinn er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erzielt hätte. Die Annahme einer durchschnittlichen Verzinsung der bezahlten Beträge entspricht nicht der Vereinbarung.

Anmerkung

E29383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01010.92.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19920625_OGH0002_0080OB01010_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung