Entscheidung 8 Ob 1015/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.08.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.H*****, vertreten durch Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 10,333.340,-- samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Februar 1995, GZ 4 R 277, 278/94-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Für die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung kommt es auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel2 Rz 8 zu § 863, JBl 1977, 486). Aufgrund des gemeinsam mit einer neuerlichen Wechselwidmungserklärung und einem Kreditvertragsanbot übersandten Originalwechsels vom 14.1.1993 war auch für die Klägerin klar verständlich, daß die Beklagte den Wechsel und die Wechselwidmungserklärung lediglich eingeschränkt auf dieses Anbot verstanden wissen wollte, nicht aber auch im Hinblick auf die früher abgeschlossene Bürgschaftsverpflichtung.Für die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung kommt es auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 863,, JBl 1977, 486). Aufgrund des gemeinsam mit einer neuerlichen Wechselwidmungserklärung und einem Kreditvertragsanbot übersandten Originalwechsels vom 14.1.1993 war auch für die Klägerin klar verständlich, daß die Beklagte den Wechsel und die Wechselwidmungserklärung lediglich eingeschränkt auf dieses Anbot verstanden wissen wollte, nicht aber auch im Hinblick auf die früher abgeschlossene Bürgschaftsverpflichtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01015.95.0818.000
Dokumentnummer
JJT_19950818_OGH0002_0080OB01015_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung