Entscheidung 8 Ob 1016/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****BANK *****, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gertrude Z*****, vertreten durch Dr. Angelika Winkler-May, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,250.000,-
infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1991, GZ 1 R 230/91-32, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
Rechtliche Beurteilung
1.) keine Pflicht des Wechselinhabers besteht, zugunsten des Wechselbürgen vorzeitig Befriedigung aus anderen Vermögenswerten (hier angeblich wertvolle Bestandrechte) des Hauptschuldners zu suchen;
2.) die Spareinlage zur Abdeckung des gegenständlichen, wenngleich überzogenen Kontokorrentkredites verwendet wurde und die Verwendung auch für andere Verbindlichkeiten ausdrücklich vereinbart worden war (berufungsgerichtliches Urteil S 8 ff);
die Kontokorrentforderung mit S 3,347.713,94 aushaftete;
die klagende Bank von der erstbeklagten Gesellschaft ermächtigt wurde, den Blankowechsel "für alle zustehenden Forderungen" auszufüllen, und die Revisionswerberin - sie war bei der Kreditaufnahme noch Gesellschafterin der erstbeklagten Partei - ihre ausdrückliche Zustimmung hiezu erteilt hatte (berufungsgerichtliches Urteil S 16, 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01016.91.0116.000
Dokumentnummer
JJT_19910116_OGH0002_0080OB01016_9100000_000