Entscheidung 8 Ob 1018/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse M***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger, Dr.Johannes Hochleitner, Dr.Erich Kaltenbrunner und Dr.Axel Zaglits, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagten Parteien 1. A***** S*****, vertreten durch Dr.Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, und 2. A***** M*****, vertreten durch Dr.Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 1,374.586,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.April 1992, GZ 4 R 275/91-19, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es wohl zutrifft, daß die Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Versicherungsrecht nicht erforderlich war; sie schadet aber auch nicht, weil sie nur den allgemeinen Grundsatz besonders deutlich illustriert, daß derjenige, der Verträge trotz eines vom Vertragspartner unvollständig ausgefüllten Formulars abschließt, zu erkennen gibt, daß er auf diese Punkte keinen besonderen Wert legt und er sie daher auch nicht zum Anlaß für eine vorzeitige Vertragsauflösung machen kann. Im übrigen handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil es wohl zutrifft, daß die Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Versicherungsrecht nicht erforderlich war; sie schadet aber auch nicht, weil sie nur den allgemeinen Grundsatz besonders deutlich illustriert, daß derjenige, der Verträge trotz eines vom Vertragspartner unvollständig ausgefüllten Formulars abschließt, zu erkennen gibt, daß er auf diese Punkte keinen besonderen Wert legt und er sie daher auch nicht zum Anlaß für eine vorzeitige Vertragsauflösung machen kann. Im übrigen handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01018.92.1210.000
Dokumentnummer
JJT_19921210_OGH0002_0080OB01018_9200000_000