Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es im Urteil auszusprechen, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem dieser Aussprüche ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO). Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 ZPO).Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es im Urteil auszusprechen, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem dieser Aussprüche ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).
Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichtes eindeutige Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO und nach § 500 Abs. 3 ZPO. Daß sich der Ausspruch über den S 15.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes auf den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes bezieht, ist dem angefochtenen Urteil zwar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, doch ist dies deswegen ohne Bedeutung, weil der abändernde Teil dieser Entscheidung jedenfalls einen S 15.000,-- übersteigenden Geldbetrag betrifft und Leistungs- und Feststellungsbegehren in einem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen; unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO überhaupt entbehrlich.Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichtes eindeutige Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO und nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO. Daß sich der Ausspruch über den S 15.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes auf den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes bezieht, ist dem angefochtenen Urteil zwar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, doch ist dies deswegen ohne Bedeutung, weil der abändernde Teil dieser Entscheidung jedenfalls einen S 15.000,-- übersteigenden Geldbetrag betrifft und Leistungs- und Feststellungsbegehren in einem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen; unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO überhaupt entbehrlich.
Es fehlt aber ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO. Ein solcher ist deswegen erforderlich, weil sich der bestätigende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einen nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand bezieht, wobei der davon betroffene Geldbetrag S 60.000,-- nicht übersteigt. Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 3 ZPO ist nicht nur auf voll bestätigende Urteile des Berufungsgerichtes, sondern auch auf die Bekämpfung des bestätigenden Teiles eines nur teilweise bestätigenden Berufungsurteiles anzuwenden (Fasching, Lehrbuch, Rdz 1872; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; 8 Ob 52/84 ua.). Ob die vorliegende Revision, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes richtet, nicht nach § 502 Abs. 3 ZPO überhaupt unzulässig ist, hängt somit vom fehlenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO ab. Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).Es fehlt aber ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Ein solcher ist deswegen erforderlich, weil sich der bestätigende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einen nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand bezieht, wobei der davon betroffene Geldbetrag S 60.000,-- nicht übersteigt. Die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist nicht nur auf voll bestätigende Urteile des Berufungsgerichtes, sondern auch auf die Bekämpfung des bestätigenden Teiles eines nur teilweise bestätigenden Berufungsurteiles anzuwenden (Fasching, Lehrbuch, Rdz 1872; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; 8 Ob 52/84 ua.). Ob die vorliegende Revision, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes richtet, nicht nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO überhaupt unzulässig ist, hängt somit vom fehlenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ab. Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).