Entscheidung 8 Ob 1021/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei Anna Z*****, vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen S 120.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16.März 1993, GZ 1 R 237/92-31, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
Rechtliche Beurteilung
1.) die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, da das Berufungsgericht von den in Ansehung des Datums der Kundenliste unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes (S 10 der Urteilsausfertigung) ausgegangen ist;
2.) durch die rechtswirksame Abtretung einer Forderung im Rahmen einer Globalzession diese aus dem Vermögen des Überträgers ausscheidet, weshalb sie der Zedent mangels Rechtszuständigkeit nicht noch einmal wirksam übertragen kann (JBl 1986, 235; SZ 62/32; JBl 1990, 255) und es nach Rückzession eines neuerlichen Abtretungsvertrages mit der Klägerin bedurft hätte (SZ 54/104);
3.) aus einer Teilzahlung allein, die im gegenständlichen Fall eine nicht mehr verfahrensgegenständliche Wechselschuld betraf, nicht auf die Anerkennung der Restschuld zu schließen ist (SZ 45/66; Ertl in Rummel ABGB2 § 1380 RdZ 7).3.) aus einer Teilzahlung allein, die im gegenständlichen Fall eine nicht mehr verfahrensgegenständliche Wechselschuld betraf, nicht auf die Anerkennung der Restschuld zu schließen ist (SZ 45/66; Ertl in Rummel ABGB2 Paragraph 1380, RdZ 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01021.93.1130.000
Dokumentnummer
JJT_19931130_OGH0002_0080OB01021_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung