Entscheidung 8 Ob 1023/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei I***** Aktiengesellschaft, CH- vertreten durch Dr.Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 141.755,49 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29. September 1992, GZ 1 R 168/92-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es sich bei den vom Kläger bei einem Dritten gekauften Möbeln anderer Marke, anderer Qualität und anderer Preisklasse als den Möbeln, die die in Verzug geratene beklagte Verkäuferin vereinbarungsgemäß hätte liefern sollen, mangels vergleichbaren Marktpreises um keinen "Deckungskauf" handelte, sodaß vom klagenden Käufer der Nichterfüllungsschaden als Differenzanspruch im Wege abstrakter Schadensberechnung geltend gemacht werden kann.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil es sich bei den vom Kläger bei einem Dritten gekauften Möbeln anderer Marke, anderer Qualität und anderer Preisklasse als den Möbeln, die die in Verzug geratene beklagte Verkäuferin vereinbarungsgemäß hätte liefern sollen, mangels vergleichbaren Marktpreises um keinen "Deckungskauf" handelte, sodaß vom klagenden Käufer der Nichterfüllungsschaden als Differenzanspruch im Wege abstrakter Schadensberechnung geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01023.92.1210.000
Dokumentnummer
JJT_19921210_OGH0002_0080OB01023_9200000_000