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Entscheidung 8 Ob 1025/93×

Entscheidung 8 Ob 1025/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1025/93

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Peter Schiemer, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Franz L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans-Jörg Schachner und andere Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagte Partei Eveline W*****, vertreten durch Dr.Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 140.050,50 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. September 1993, GZ 1 R 139/93-14, womit das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 5.März 1993, GZ 3 Cg 129/92-7, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgesendet, über den in der Wiederaufnahmsklage enthaltenen Antrag auf Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 16.9.1993 bestätigte das Berufungsgericht das klagsstattgebende Urteil erster Instanz. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Innerhalb der für die außerordentliche Revision offenstehenden Frist langte eine erkennbar auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage der beklagten Partei ein, die auch den Antrag enthält, das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen. Das Gericht erster Instanz legte die außerordentliche Revision der beklagten Partei vor, ohne über den Unterbrechungsantrag zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß den Paragraphen 544, 545, ZPO hat das Gericht, das über die Wiederaufnahmsklage zu erkennen hat, von Amts wegen oder auf Antrag in den Fällen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ZPO unverzüglich die Unterbrechung des anhängigen Rechtsmittelverfahrens anzuordnen und in den übrigen Fällen - also auch bei einer auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage - zu entscheiden, ob das Rechtsmittelverfahren mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles und die für das Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes vorgebrachten Beweise zu unterbrechen ist. Von einem solchen Unterbrechungsbeschluß ist das Rechtsmittelgericht sofort zu verständigen.

Da das Erstgericht über den Unterbrechungsantrag entgegen dieser gesetzlichen Anordnung keinen Beschluß gefaßt hat und dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, ob dies aus Versehen oder deshalb unterblieben ist, weil das Erstgericht nicht unterbrechen wollte, war der Akt vor Behandlung der außerordentlichen Revision mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Auftrag rückzumitteln.

Anmerkung

E35893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01025.93.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19931130_OGH0002_0080OB01025_9300000_000