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Entscheidung 8 Ob 103/01g×

Entscheidung 8 Ob 103/01g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob103/01g

Entscheidungsdatum

10.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sigrid B*****, vertreten durch Dr. Walter Sarg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Carlo A*****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 516.942,40 sA und Feststellung (Streitwert S 200.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. März 2001, GZ 1 R 21/01z-66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten vergleiche RIS-Justiz RS0038176 mzwN, insb SZ 67/9, 1 Ob 254/99f; RdM 1995/15). Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt, selbst dann, wenn dem Arzt bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn der Arzt beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte vergleiche RIS-Justiz RS0026783, insb SZ 62/18, EvBl 1990/87, 405, SZ 67/9, SZ 69/199; zur Beweislast RIS-Justiz RS0038485, insb SZ 57/207, SZ 63/152 uva). Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung abgeben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0026499, insb SZ 55/114 = JBl 1983, 373, SZ 57/207, SZ 59/18 = EvBl 1987/31, SZ 62/18, SZ 63/152, RdM 1994/2; SZ 69/199 ua). Die ärztliche Aufklärung soll den einwilligenden Patienten instandsetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen vergleiche RIS-Justiz RS0026413 mzN etwa zuletzt SZ 69/199).

Der Umfang der im konkreten Fall vorzunehmenden Aufklärung ist eine Rechtsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0026763 mzwN, etwa SZ 55/114, SZ 67/9, SZ 69/199 ua), die nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Der Arzt hat grundsätzlich nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0026529 mwN etwa RZ 1973/167, 170, SZ 59/18 SZ 62/18, SZ 62/154, SZ 63/152 RdM 1994/1, SZ 69/199, RdM 1998/21). Die ärztliche Aufklärungspflicht ist aber beim Vorliegen sogenannter typischer Gefahren verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung aller größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nichtinformierten Patienten überrascht, weil er nicht damit rechnet vergleiche RIS-Justiz RS0026340 mwN etwa SZ 62/154, SZ 67/9, SZ 69/199 uva; JBl 1999, 531). Allerdings ist auch hier zu fordern, dass es sich bei diesen typischen Risken, um erhebliche Risken handelt, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre vergleiche SZ 67/9, JBl 1999, 531; EFSlg 90.127; RIS-Justiz RS0026230; RS0026581). Auch reicht die ärztliche Aufklärungspflicht jedenfalls umso weiter, je weniger dringlich der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht selbst dann zu bejahen, wenn erheblich nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind; dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0026313, insb SZ 62/18, SZ 69/199 uvwN, RIS-Justiz RS0026772; RIS-Justiz RS0026375; zuletzt 8 Ob 33/01p; 7 Ob 233/00s).

Ein konkreter Anlass für die vom Beklagten vorgenommene Operation bestand nicht. Sie war auch nicht zwingend medizinisch indiziert. Der Beklagte hat es nun unterlassen, die Klägerin über das mit der wegen des "Thoratic outlet Syndroms" vorgenommenen Resektion der ersten Rippe verbundene 3 %ige Risiko bleibender Lähmungserscheinungen, des Auftretens des Morbus Sudeck und der Möglichkeit alternativer Behandlungsmethoden aufzuklären. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze ohne Rechtsirrtum eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht angenommen. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers hat der Oberste Gerichtshof unter den oben wiedergegebenen Voraussetzungen bereits wiederholt eine Aufklärungspflicht auch bei Risken unter 3 % bejaht, insbesondere wenn es sich um keine dringenden Eingriffe gehandelt hat vergleiche zuletzt OGH 8 Ob 33/01p; 7 Ob 233/00s mwN). Hier wurde auch festgestellt, dass die Klägerin bei einer umfassenden Aufklärung den Eingriff nicht hätte durchführen lassen vergleiche zur Beweislast RIS-Justiz RS0038685 mwN etwa SZ 57/207, SZ 63/152 ua).

Insgesamt vermag es der Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E62122 08A01031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00103.01G.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20010510_OGH0002_0080OB00103_01G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026230 Rechtssatz 13.07.1982Zivilrecht
Eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Folgen einer vorgesehenen Operation oder Heilbehandlung (hier Elektroschockbehandlung) ist nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei eine …
RS0026313 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachte …
RS0026340 Rechtssatz 21.09.1989Zivilrecht
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößt …
RS0026375 Rechtssatz 23.06.1982Zivilrecht
a) Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umstän …
RS0026413 Rechtssatz 18.03.1981Zivilrecht
Die ärztliche Aufklärung soll den Einwilligenden instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen.
RS0026499 Rechtssatz 23.06.1982Zivilrecht
Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (so schon EvBl 1965/217 ua).
RS0026529 Rechtssatz 18.04.1973Zivilrecht
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen.
RS0026581 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Auf typische Risiken einer Operation ist aber ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen (siehe SZ 57/207, 3 Ob 645/86).
RS0026763 Rechtssatz 23.06.1982Zivilrecht
Rechtsfrage, in welchem Umfang im konkreten Fall der Arzt den Patienten aufklären muss.
RS0026772 Rechtssatz 18.10.1991Zivilrecht
Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.
RS0026783 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dan …
RS0038176 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Der mit dem Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten.