Entscheidung 8 Ob 103/05p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang J*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Summer - Schertler - Stieger, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert 2.000 EUR) und 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juli 2005, GZ 2 R 94/05y-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Durch die Bauführung der Beklagten kam es am Haus des Klägers zu einer Setzung von ca 3,5 cm. Dem Kläger wurde im Juli 1996 ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten übermittelt, in welchem der Sachverständige auf geringfügige, durch die Bauführung der Beklagten verursachte Setzungen am Haus des Klägers verwies. Der Sachverständige verstand unter geringfügigen Setzungen solche, die von der Ö-Norm toleriert sind. Bezogen auf die Länge des Hauses des Klägers sind das 5,5 cm.
Rechtliche Beurteilung
Die auf diesen Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger - der selbst unter einer geringfügigen Setzung eine solche von einem halben Millimeter verstand - hätte durch einfaches Nachfragen beim Sachverständigen das Ausmaß der Setzung erheben können; der Anspruch des Klägers sei verjährt, ist zumindest vertretbar.
Anmerkung
E79266
8Ob103.05p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00103.05P.1116.000
Dokumentnummer
JJT_20051116_OGH0002_0080OB00103_05P0000_000