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Entscheidung 8 Ob 103/05p×

Entscheidung 8 Ob 103/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob103/05p

Entscheidungsdatum

16.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang J*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Summer - Schertler - Stieger, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert 2.000 EUR) und 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juli 2005, GZ 2 R 94/05y-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Durch die Bauführung der Beklagten kam es am Haus des Klägers zu einer Setzung von ca 3,5 cm. Dem Kläger wurde im Juli 1996 ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten übermittelt, in welchem der Sachverständige auf geringfügige, durch die Bauführung der Beklagten verursachte Setzungen am Haus des Klägers verwies. Der Sachverständige verstand unter geringfügigen Setzungen solche, die von der Ö-Norm toleriert sind. Bezogen auf die Länge des Hauses des Klägers sind das 5,5 cm.

Rechtliche Beurteilung

Die auf diesen Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger - der selbst unter einer geringfügigen Setzung eine solche von einem halben Millimeter verstand - hätte durch einfaches Nachfragen beim Sachverständigen das Ausmaß der Setzung erheben können; der Anspruch des Klägers sei verjährt, ist zumindest vertretbar.

Anmerkung

E79266 8Ob103.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00103.05P.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20051116_OGH0002_0080OB00103_05P0000_000