Die Rekurswerberin übersieht, daß der von ihr ins Treffen geführte § 89 Abs 3 GOG und die dazu ergangene Ausführungsbestimmung des § 60 Abs 1 GeO nur für Eingaben der Parteien gilt.Die Rekurswerberin übersieht, daß der von ihr ins Treffen geführte Paragraph 89, Absatz 3, GOG und die dazu ergangene Ausführungsbestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, GeO nur für Eingaben der Parteien gilt.
Bei der Umbestellung des für die Beklagte im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes handelt es sich um einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich gemäß § 45 Abs 4 RAO, auf den gemäß Art II Abs 2 B Z 31 EGVG das AVG nicht gilt, weil es sich um eine gesetzliche Interessenvertretung handelt. § 18 Abs 3 AVG, wonach schriftliche Erledigungen auch mit Telefax übermittelt werden können, ist daher nicht unmittelbar anzuwenden, doch haben hilfsweise auch in Fällen, für die keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten, die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ganz allgemein Anwendung zu finden (VwGH 25. 8. 1994, Zl 94/19/0243). Zieht man in Betracht, daß der als Adressat von Bescheiden des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer in Betracht kommende Personenkreis in hohem Maß über die zum Empfang von per Telefax übermittelten Sendungen erforderlichen Einrichtungen verfügt, dann besteht kein vernünftiger Grund, die nach § 18 Abs 3 AVG ganz allgemein zulässige Zustellung mittels Telefax nicht auch für Bescheide des Ausschusses als zulässig anzusehen.Bei der Umbestellung des für die Beklagte im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes handelt es sich um einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO, auf den gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, B Ziffer 31, EGVG das AVG nicht gilt, weil es sich um eine gesetzliche Interessenvertretung handelt. Paragraph 18, Absatz 3, AVG, wonach schriftliche Erledigungen auch mit Telefax übermittelt werden können, ist daher nicht unmittelbar anzuwenden, doch haben hilfsweise auch in Fällen, für die keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten, die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ganz allgemein Anwendung zu finden (VwGH 25. 8. 1994, Zl 94/19/0243). Zieht man in Betracht, daß der als Adressat von Bescheiden des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer in Betracht kommende Personenkreis in hohem Maß über die zum Empfang von per Telefax übermittelten Sendungen erforderlichen Einrichtungen verfügt, dann besteht kein vernünftiger Grund, die nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG ganz allgemein zulässige Zustellung mittels Telefax nicht auch für Bescheide des Ausschusses als zulässig anzusehen.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wurde daher die Funktion des Dr. Norbert Schmid als Verfahrenshelfer bereits mit Übermittlung des Bescheides über die Umbestellung mittels Telefax am 3. 12. 1998 beendet.