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Entscheidung 8 Ob 1030/94×

Entscheidung 8 Ob 1030/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1030/94

Entscheidungsdatum

09.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****bank***** ***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger ua Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Heinz D*****, Inhaber der Firma Heinz D*****-Groß- handel-Export,***** vertreten durch Dr.Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 785.715,13 S sA, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1.September 1994, GZ 6 R 55/94-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen konnte die klagende Partei im Zeitpunkt der Eskomptierung des gegenständlichen Wechsels am 4.Juni 1991 davon ausgehen, daß das über ihre Veranlassung erstellte Sanierungskonzept wegen der an sich gesunden Kernstruktur des Unternehmens der Akzeptantin erfolgreich sein werde. Erst nach Eskomptierung des Wechsels entdeckte die klagende Partei am 30.Juli 1991 eine zusätzliche, infolge buchmäßiger Manipulationen aus den bisher vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht ersichtliche Schuld von 26 Mio S, was dazu führte, daß eine Sanierung nicht mehr erfolgversprechend war.

Da die klagende Partei daher im Zeitpunkt der Eskomptierung des Wechsels ungeachtet der bilanziellen Überschuldung der Akzeptantin auf Grund des über ihre Veranlassung erstellten aussichtsreichen Sanierungskonzeptes eine künftige positive Unternehmensentwicklung und eine Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Akzeptantin erwarten konnte, hat sie ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten nicht verletzt (siehe SZ 59/132 = JBl 1986, 713 [zust

Reich-Rohrwig] = ÖBA 1986/7; SZ 61/26 = WBl 1988, 129 [zust Wilhelm]

= ÖBA 1988/100 [zust Apathy]; vergleiche ÖBA 1993/389 = ecolex 1993, 237]).

Anmerkung

E38168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01030.94.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19950209_OGH0002_0080OB01030_9400000_000