Entscheidung 8 Ob 104/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS. LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Juni 2022, GZ 3 R 64/22i-383, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit seinem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs der Schuldnerin gegen die Gewährung eines Vorschusses an den Insolvenzverwalter mangels Beschwer der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Nach § 125 Abs 2 letzter Satz IO entscheidet im Rechtsmittelverfahren über Ansprüche des Insolvenzverwalters die zweite Instanz endgültig. [2] Nach Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz IO entscheidet im Rechtsmittelverfahren über Ansprüche des Insolvenzverwalters die zweite Instanz endgültig.
[3] Gegen die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts ist, wie es in seiner Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, der Revisionsrekurs daher jedenfalls unzulässig (vgl auch Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer IO, § 125 Rz 23). [3] Gegen die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts ist, wie es in seiner Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, der Revisionsrekurs daher jedenfalls unzulässig vergleiche auch Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer IO, Paragraph 125, Rz 23).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00104.22K.0830.000
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
JJT_20220830_OGH0002_0080OB00104_22K0000_000