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Entscheidung 8 Ob 105/21f×

Entscheidung 8 Ob 105/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob105/21f

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners * S*, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. Juli 2021, GZ 4 R 95/21a-72, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies den auf Verkürzung der Laufzeit des mit Beschluss vom 16. 6. 2015 eingeleiteten Abschöpfungsverfahrens gerichteten Antrag des Schuldners ab.

[2]           Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Schuldners ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren. Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).

Textnummer

E133550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:E133550

Im RIS seit

06.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20211022_OGH0002_0080OB00105_21F0000_000