Entscheidung 8 Ob 105/21f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners * S*, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. Juli 2021, GZ 4 R 95/21a-72, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den auf Verkürzung der Laufzeit des mit Beschluss vom 16. 6. 2015 eingeleiteten Abschöpfungsverfahrens gerichteten Antrag des Schuldners ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Schuldners ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO zurückzuweisen. [3] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Schuldners ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren. Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]). [4] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren. Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:E133550
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
JJT_20211022_OGH0002_0080OB00105_21F0000_000