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Entscheidung 8 Ob 105/22g×

Entscheidung 8 Ob 105/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob105/22g

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS. LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Juni 2022, GZ 3 R 174/21i-380, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. 7. 2021, mit dem der Antrag auf aufschiebende Wirkung zu einem weiteren Rekurs der Schuldnerin abgewiesen wurde, mangels Beschwer zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin ist zwar nicht absolut unzulässig, weil keine meritorisch bestätigende Entscheidung über den Beschluss des Erstgerichts vorliegt, er ist aber mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

[3]                  Der angefochtene Beschluss steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang (RIS-Justiz RS0002495 [T76]).

[4] Der Rekurs der Schuldnerin, zu dem sie den Antrag auf hemmende Wirkung gestellt hatte, ist rechtskräftig durch die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vom 14. 6. 2022, AZ 3 R 175/21m, erledigt. Daran ändert es nichts, dass die Schuldnerin die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO begründete absolute Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichts im Insolvenzverfahren – trotz zahlreicher ihr in der Vergangenheit bereits aus diesem Grund zurückgewiesener Revisionsrekurse – nicht zur Kenntnis nimmt.

Textnummer

E136299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00105.22G.0830.000

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220830_OGH0002_0080OB00105_22G0000_000