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Entscheidung 8 Ob 106/09k×

Entscheidung 8 Ob 106/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob106/09k

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin N*****gesellschaft mbH, ***** (Geschäftsführer Dr. Peter K*****), Masseverwalter Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Juli 2009, GZ 1 R 133/09g-239, womit infolge Rekurses der Gemeinschuldnerin der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Mai 2009, GZ 19 S 62/04x-230, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 12. 5. 2009 genehmigte das Erstgericht den Kaufvertrag über eine zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft. Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinschuldnerin Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab.

Der hiegegen erhobene und als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 171, KO findet diese Bestimmung auch im Konkursverfahren Anwendung (RIS-Justiz RS0044101).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E91593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00106.09K.0827.000

Im RIS seit

26.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20090827_OGH0002_0080OB00106_09K0000_000

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