Entscheidung 8 Ob 108/16i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj L***** L*****, vertreten durch die Eltern G***** und E***** L*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 35.000 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2016, GZ 11 R 146/16w-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für das Ausmaß der gebotenen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung von Kleinkindern sind immer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0038140 [T2]; RS0027463 [T2]; RS0027323 [T12]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.Für das Ausmaß der gebotenen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung von Kleinkindern sind immer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0038140 [T2]; RS0027463 [T2]; RS0027323 [T12]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.
Eine solche Fehlbeurteilung wird von der klagenden Partei nicht dargestellt. Ihre Revision geht vielmehr von einem hypothetischen Sachverhalt aus („gefährliche Anlage“), der im Widerspruch zu den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen steht („wenige Monate zuvor vom TÜV geprüfte, einwandfreie Spielplatzanlage“). Das Rechtsmittel ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00108.16I.1125.000
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161125_OGH0002_0080OB00108_16I0000_000