Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war Gesellschafterin und Handlungsbevollmächtigte der M.S***** GesmbH, deren Geschäftsführer und weiterer Gesellschafter ihr Ehegatte Mesud S***** war. Die Gesellschaft eröffnete bei der klagenden Bank das Konto Nr 215-101-811/00, für das die Beklagte zeichnungsberechtigt war. Die Klägerin räumte der Gesellschaft für dieses Konto einen Überziehungsrahmen bis zu S 1,000.000 ein. Die Einräumung dieses Überziehungsrahmens hatte die Klägerin von der - am 23.10.1990 erfolgten - Unterfertigung eines Blankowechsels (als Annehmer) und einer vorbereiteten Wechselwidmungserklärung durch die Gesellschaft, die Beklagte und deren Gatten abhängig gemacht. Die Wechelwidmungserklärung enthält ua die Verpflichtung der Unterzeichner, der Klägerin jederzeit auf ihr Verlangen bis zur vollständigen Abdeckung aller ihrer Forderungen gleichartige Erneuerungswechsel zu übergeben.
Zum 28.6.1994 hafteten auf dem Konto S 1,651.320,32 unberichtigt aus. Mit Schreiben vom 29.6.1994 erklärte die Klägerin der Beklagten, den aushaftenden Betrag fälliggestellt zu haben und die Beklagte aus ihrer "Mitverpflichtung/Bürgschaft" in Anspruch zu nehmen.
Eine von der Klägerin gegen die Beklagte zu 8 C 81/95 des Erstgerichtes erhobene Klage auf Zahlung von S 300.000 wurde mit Urteil vom 8.5.1995 rechtskräftig abgewiesen. In diesem Urteil vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß sich die Beklagte lediglich zur Annahme eines Blankowechsels verpflichtet habe; dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen. Es obliege der Klägerin, durch Vervollständigung des Wechselblanketts eine wechselmäßige Verpflichtung der Beklagten zu schaffen.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17.11.1995, 8 C 267/95-10, wurde der von der Beklagten und Mesud S***** (von letzterem auch als Geschäftsführer der Gesellschaft) akzeptierte Blankowechsel für kraftlos erklärt.
Am 17.1.1996 stellte die Klägerin einen auf die Gesellschaft, Mesud S***** und die Beklagte gezogenen Sichtwechsel über S 1,651.320,32 zuzüglich 16,5 % Zinsen ab 2.7.1994 aus.
Die Klägerin begehrte in ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, den eben genannten Wechsel durch Unterfertigung anzunehmen. Sie berief sich dabei auf die von der Beklagten in der Wechselwidmungserklärung vom 23.10.1990 übernommene Verpflichtung zur Unterzeichnung eines von der Klägerin ausgestellten Blankowechsels.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Mangels wahrer Willenseinigung sei die Vereinbarung vom 23.10.1990 nicht rechtswirksam zustandegekommen. Die Beklagte habe sich in einem Irrtum befunden, der von der Klägerin arglistig veranlaßt worden sei oder ihr hätte auffallen müssen. Im Urteil des Erstgerichtes zu 8 C 81/95, mit dem eine Klage der Klägerin abgewiesen worden sei, sei festgestellt worden, daß über eine Haftungsübernahme der Beklagten für die Gesellschaft nicht gesprochen worden sei. Diese Feststellung sei für das vorliegende Verfahren bindend. Aus der inhaltlich nicht ausreichenden bzw mißverständlichen Urkunde vom 23.10.1990 resultiere ausschließlich die Verbindlichkeit der Beklagten zur Ausstellung eines Blankowechsels; dieser Verbindlichkeit habe die Beklagte ohnedies entsprochen. Die Vorgangsweise der Klägerin, diesen Wechsel für kraftlos erklären zu lassen und nunmehr neuerlich die Unterfertigung eines Wechsels zu begehren, sei sittenwidrig und diene nur dem Zweck, die Beklagte zu schädigen.
Die Klägerin bestritt jegliche Bindung an das Urteil im auf die Realisierung einer Bürgschaftsverpflichtung abzielenden Vorprozeß und eine ihr zurechenbare Irreführung der Beklagten. Ferner stützte sie ihr Klagebegehren auf die Bestimmung des § 13 KEG, nach der die Beklagte zur Ausfertigung eines neuen Wechsels verpflichtet sei. Gleichzeitig erhob sie ein Eventualbegehren auf Verpflichtung der Beklagten, Zug um Zug gegen Aushändigung des Kraftloserklärungsbeschlusses vom 17.11.1985 einen Blankowechsel anzunehmen und der Klägerin zu übergeben.Die Klägerin bestritt jegliche Bindung an das Urteil im auf die Realisierung einer Bürgschaftsverpflichtung abzielenden Vorprozeß und eine ihr zurechenbare Irreführung der Beklagten. Ferner stützte sie ihr Klagebegehren auf die Bestimmung des Paragraph 13, KEG, nach der die Beklagte zur Ausfertigung eines neuen Wechsels verpflichtet sei. Gleichzeitig erhob sie ein Eventualbegehren auf Verpflichtung der Beklagten, Zug um Zug gegen Aushändigung des Kraftloserklärungsbeschlusses vom 17.11.1985 einen Blankowechsel anzunehmen und der Klägerin zu übergeben.
Das Erstgericht wies - wie allerdings nur der Urteilsbegründung zu entnehmen ist - das Klagehauptbegehren der Klägerin ab und gab dem Eventualbegehren statt. Aus der Wechselwidmungserklärung vom 23.10.1990 ergebe sich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Blankowechsels, weshalb das Klagehauptbegehren nicht berechtigt sei. Dem Eventualbegehren sei im Hinblick auf § 13 KEG 1951 stattzugeben. Die daraus resultierende Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin gegen Ausfolgung des Kraftloserklärungsbeschlusses eine neue Urkunde auszufolgen, sei unbedingt, weshalb der Beklagten der Einwand der Irreführung und der Arglist nicht dagegen offenstehe. Diese Einwände könne die Beklagte erst nach Erlassung eines gegen sie gerichteten Wechselzahlungsauftrages aufgrund des vervollständigten Blanketts erheben.Das Erstgericht wies - wie allerdings nur der Urteilsbegründung zu entnehmen ist - das Klagehauptbegehren der Klägerin ab und gab dem Eventualbegehren statt. Aus der Wechselwidmungserklärung vom 23.10.1990 ergebe sich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Blankowechsels, weshalb das Klagehauptbegehren nicht berechtigt sei. Dem Eventualbegehren sei im Hinblick auf Paragraph 13, KEG 1951 stattzugeben. Die daraus resultierende Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin gegen Ausfolgung des Kraftloserklärungsbeschlusses eine neue Urkunde auszufolgen, sei unbedingt, weshalb der Beklagten der Einwand der Irreführung und der Arglist nicht dagegen offenstehe. Diese Einwände könne die Beklagte erst nach Erlassung eines gegen sie gerichteten Wechselzahlungsauftrages aufgrund des vervollständigten Blanketts erheben.
Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat ebenfalls die Auffassung, daß die Beklagte dem Begehren auf Ausstellung einer neuen Urkunde Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht entgegenhalten könne. Durch die Kraftloserklärung solle die Wirkung der abhanden gekommenen Urkunde beseitigt und der Inhaber des Kraftloserklärungsbeschlusses so gestellt werden, als ob er die ursprüngliche Urkunde in Händen hätte. Dieses Ziel würde im Fall eines Wechsels nicht erreicht werden, wenn nicht der Anspruch auf Ausstellung einer neuen Urkunde unbedingt wäre, weil der Kraftloserklärungsbeschluß allein seinen Inhaber noch nicht in die Lage versetze, einen Wechselzahlungsauftrag zu erlangen. Eine abschließende Prüfung des Bestehens oder des Umfanges des aus der Urkunde abzuleitenden Rechtes sei nicht Gegenstand des Kraftloserklärungs-Verfahrens und daher auch nicht von Einfluß auf die aus § 13 KEG resultierende Verpflichtung auf Ausstellung einer neuen Urkunde.Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat ebenfalls die Auffassung, daß die Beklagte dem Begehren auf Ausstellung einer neuen Urkunde Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht entgegenhalten könne. Durch die Kraftloserklärung solle die Wirkung der abhanden gekommenen Urkunde beseitigt und der Inhaber des Kraftloserklärungsbeschlusses so gestellt werden, als ob er die ursprüngliche Urkunde in Händen hätte. Dieses Ziel würde im Fall eines Wechsels nicht erreicht werden, wenn nicht der Anspruch auf Ausstellung einer neuen Urkunde unbedingt wäre, weil der Kraftloserklärungsbeschluß allein seinen Inhaber noch nicht in die Lage versetze, einen Wechselzahlungsauftrag zu erlangen. Eine abschließende Prüfung des Bestehens oder des Umfanges des aus der Urkunde abzuleitenden Rechtes sei nicht Gegenstand des Kraftloserklärungs-Verfahrens und daher auch nicht von Einfluß auf die aus Paragraph 13, KEG resultierende Verpflichtung auf Ausstellung einer neuen Urkunde.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da zur Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegen den Anspruch aus § 13 KEG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Die ordentliche Revision sei zulässig, da zur Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegen den Anspruch aus Paragraph 13, KEG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Berufung der Klägerin Folge gegeben, die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.