Es entspricht nun der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass solange keine Einigung über einen Vertrag zustandegekommen ist, jeder Vertragsverhandler berechtigt ist, die Verhandlungen abzubrechen, und zwar auch dann, wenn durch die Nichteinigung dem anderen Teil ein Schaden entsteht (vgl dazu RIS-Justiz RS0013957 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt 10 Ob 10/05a). Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Verhaltenspflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Geschäftspartnern auferlegt werden. Dazu verweisen die Kläger grundsätzlich zutreffend, dass nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes mögliche Geschäftspartner schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis treten, das die Beteiligten auch verpflichtet einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen (vgl RIS-Justiz RS0014885 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 6 Ob 12/05s). Solche Warn- und Aufklärungspflichten werden auch dann angenommen, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Dies kann jedoch nicht zu einer vorzeitigen Bindung an die Verhandlungen führen, sondern soll nur bewirken, dass die Partner darauf hinweisen, dass sie noch keinerlei Bindung entstehen lassen wollen (vgl dazu RIS-Justiz RS0014680 mw N, zuletzt etwa OGH 10 Ob 10/05a, aber auch die Entscheidung 3 Ob 504/83). Es bestehen also nur diese Aufklärungs- und Hinweispflichten, aber keine Verpflichtungen zum Vertragsabschluss, die Schadenersatzpflichten auslösen könnten (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0013988 mwM; zuletzt 7 Ob 204/02d). Sowohl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 4. 1983 zu 3 Ob 504/83, aber auch jene des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Geht es doch bei der Ausmittlung der Verpflichtung zur Mitteilung hinsichtlich des mangelnden Bindungswillens, wenn ersichtlich ist, dass der Vertragspartner bereits Dispositionen im Vertrauen auf den Vertrag vornehmen möchte, um die Beurteilung der Gesamtsituation der Vertragsverhandlungen, also auch inwieweit dem Vertragspartner ohnehin offensichtlich sein muss, dass noch die Zustimmung weiterer Gremien und formaler Schritte erforderlich ist.Es entspricht nun der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass solange keine Einigung über einen Vertrag zustandegekommen ist, jeder Vertragsverhandler berechtigt ist, die Verhandlungen abzubrechen, und zwar auch dann, wenn durch die Nichteinigung dem anderen Teil ein Schaden entsteht vergleiche dazu RIS-Justiz RS0013957 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt 10 Ob 10/05a). Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Verhaltenspflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Geschäftspartnern auferlegt werden. Dazu verweisen die Kläger grundsätzlich zutreffend, dass nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes mögliche Geschäftspartner schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis treten, das die Beteiligten auch verpflichtet einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen vergleiche RIS-Justiz RS0014885 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 6 Ob 12/05s). Solche Warn- und Aufklärungspflichten werden auch dann angenommen, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Dies kann jedoch nicht zu einer vorzeitigen Bindung an die Verhandlungen führen, sondern soll nur bewirken, dass die Partner darauf hinweisen, dass sie noch keinerlei Bindung entstehen lassen wollen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0014680 mw N, zuletzt etwa OGH 10 Ob 10/05a, aber auch die Entscheidung 3 Ob 504/83). Es bestehen also nur diese Aufklärungs- und Hinweispflichten, aber keine Verpflichtungen zum Vertragsabschluss, die Schadenersatzpflichten auslösen könnten vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0013988 mwM; zuletzt 7 Ob 204/02d). Sowohl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 4. 1983 zu 3 Ob 504/83, aber auch jene des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Geht es doch bei der Ausmittlung der Verpflichtung zur Mitteilung hinsichtlich des mangelnden Bindungswillens, wenn ersichtlich ist, dass der Vertragspartner bereits Dispositionen im Vertrauen auf den Vertrag vornehmen möchte, um die Beurteilung der Gesamtsituation der Vertragsverhandlungen, also auch inwieweit dem Vertragspartner ohnehin offensichtlich sein muss, dass noch die Zustimmung weiterer Gremien und formaler Schritte erforderlich ist.
Hier wurden nun die Vertragsverhandlungen gar nicht von der Beklagten selbst, sondern von der Planungsgesellschaft geführt und es war ganz offensichtlich, dass nicht einmal die Beklagte selbst alleine darüber entscheiden konnte, sondern ein eigener Vergabeausschuss der späteren Nutzerin, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Auch war das Erfordernis eines schriftlichen Auftrages ausdrücklich in den Grundlagen für Nachtragsaufträge festgehalten. Wenn die Vorinstanzen ausgehend davon eine Verletzung von Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten verneint haben, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Ebenso wenig liegt eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, da die Kläger ein konkretes Abweichen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 504/83 von bestimmten anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht darzustellen vermögen.
Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Feststellungen zum Verhalten eines Mitarbeiters der Planungsgesellschaft ist schon ein entsprechendes Vorbringen der klagenden Parteien nicht ersichtlich. Im Wesentlichen haben sich die Kläger in erster Instanz darauf gestützt, dass dieser Mitarbeiter die klagenden Parteien stets dahin informiert habe, dass die schriftliche Ausfertigung des Auftrages unmittelbar bevorstehe und sich die klagenden Parteien durch die Terminsetzung zur Herstellung der Disketten veranlasst gesehen hätten (vgl AS 197). Gerade durch dieses Abstellen auf den schriftlichen Auftrag war aber ohnehin offensichtlich, dass ein Auftrag nur unter Einhaltung der dafür auch festgelegten Formerfordernisse erfolgen sollte. In der Einschätzung, dass im Hinblick auf die den klagenden Parteien ja offensichtliche Struktur bei der Auftragsvergabe (Bindung an den öffentlichen Auftraggeber/Vergabeausschuss; formale Auftragserteilung) keine weiteren Aufklärungspflichten bestanden, deren Verletzung durch die beklagte Partei diese schadenersatzpflichtig machen könnte, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Feststellungen zum Verhalten eines Mitarbeiters der Planungsgesellschaft ist schon ein entsprechendes Vorbringen der klagenden Parteien nicht ersichtlich. Im Wesentlichen haben sich die Kläger in erster Instanz darauf gestützt, dass dieser Mitarbeiter die klagenden Parteien stets dahin informiert habe, dass die schriftliche Ausfertigung des Auftrages unmittelbar bevorstehe und sich die klagenden Parteien durch die Terminsetzung zur Herstellung der Disketten veranlasst gesehen hätten vergleiche AS 197). Gerade durch dieses Abstellen auf den schriftlichen Auftrag war aber ohnehin offensichtlich, dass ein Auftrag nur unter Einhaltung der dafür auch festgelegten Formerfordernisse erfolgen sollte. In der Einschätzung, dass im Hinblick auf die den klagenden Parteien ja offensichtliche Struktur bei der Auftragsvergabe (Bindung an den öffentlichen Auftraggeber/Vergabeausschuss; formale Auftragserteilung) keine weiteren Aufklärungspflichten bestanden, deren Verletzung durch die beklagte Partei diese schadenersatzpflichtig machen könnte, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Insgesamt vermag es die außerordentliche Revision der klagenden Partei jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die außerordentliche Revision der klagenden Partei jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.