Entscheidungsgründe:
Am 18. September 1974 um ca. 1.40 Uhr kam es auf der G* Bundesstraße zwischen dem von der Mutter des Klägers von B* in Richtung * H* gelenkten PKW des Vaters des Klägers und dem von * K* gelenkten, auf dessen linker Fahrbahnhälfte entgegenkommenden PKW zu einem Zusammenstoß. Beide Lenker sowie G* und der Vater des Klägers als Insassen in dessen PKW starben auf Grund der Unfallsverletzungen. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des von * K* gelenkten PKW.
Der Kläger begehrt unter anderem als Miterbe nach seinem Vater und als Zessionar der anteiligen Forderungen seiner Halbgeschwister als weitere Miterben unter Berücksichtigung einer von der Beklagten geleisteten Teilzahlung von S 34.825,-- Ersatz der restlichen Hälfte des Fahrzeugschadens und der Abschleppkosten von S 34.825,-- (Gesamtschaden S 69.650,--; AS 107 und 111). Er macht Alleinverschulden des * K* geltend, der infolge hochgradiger Alkoholisierung von 2 %o und überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnhälfte gekommen sei.
Die Beklagte wendet Mitverschulden der Mutter des Klägers ein, das sich der Vater des Klägers als Halter des Fahrzeuges anrechnen lassen müsse, stellt aber die Höhe des Fahrzeugschadens einschließlich der Abschleppkosten mit S 69.650,-- sowie die Zession der anteiligen Forderungen der Miterben an den Kläger außer Streit.
Mit Teil-Zwischenurteil erkannte das Erstgericht die Forderung für den Kraftfahrzeugschaden und die Abschleppkosten von S 69.650,-- dem Grunde nach zu 3/4 als zu Recht bestehend und zu 1/4 als nicht zu Recht bestehend.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil, das hinsichtlich der Feststellung des Anspruches dem Grunde nach mit 3/4 in Ansehung des Gesamtfahrzeugschadens unangefochten blieb, dahin ab, daß es den auf Ersatz des restlichen Kraftfahrzeugschadens und der Abschleppkosten gerichteten Klagsanspruch von S 34.825,-- dem Grunde nach zur Gänze als zu Recht bestehend erkannte.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.
Der Kläger stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Mutter des Klägers hatte in der dem Unfall vorangegangenen Zeit zwischen 22.00 Uhr und 1.15 Uhr zwei Achtelliter gespritzten Wein getrunken. Diese Alkoholmenge auf einmal genossen, wäre geeignet gewesen, eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 bis 0,75 %o hervorzurufen. Bei * K* betrug die Blutalkoholkonzentration 2 %o. Die Fahrbahn der G* Bundesstraße war im Bereich der Unfallstelle 7,9 m breit. Daran schloß sich auf beiden Seiten ein 1 m breites Bankett an. Die Fahrbahn war zur Unfallszeit trocken. Die Straße verläuft in Fahrtrichtung des * K* zunächst in einer langgezogenen Rechtskurve mit dem Scheitelpunkt auf der Brücke über den L*bach, die nach einer 2 bis 3 %igen Steigung eine kleine Kuppe bildet, fällt dann mit rund 3 bis 4 % ab, verläuft von der Brücke auf 300 bis 400 m gerade und geht dann in eine übersichtliche Linkskurve über. Der PKW des Fahrzeuges des Klägers war 1,75 m breit, der des * K* 1,63 m breit. K* überholte rund 300 m vor der Unfallstellte einen PKW mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h und fuhr nach dem Überholvorgang wieder auf seine rechte Fahrbahnhälfte. 47 m nach der Brücke über den L*bach stieß er zur Gänze auf seiner linken Fahrbahnhälfte frontal mit dem entgegenkommenden PKW des Vaters des Klägers zusammen. Bei der Kollision war die rechte vordere Fahrzeugbegrenzung des PKW K*s und die linke vordere Fahrzeugbegrenzung des PKW des Vaters des Klägers je 15 bis 20 cm von der in Fahrbahnmitte verlaufenden Leitlinie entfernt. Die Anstoßgeschwindigkeit des PKW K*s betrug 85 km/h, die des PKW des Vaters des Klägers 80 km/h. Das Linksabkommen des PKW K*s war wegen der Dunkelheit und der Kurve erst erkennbar, als er etwa 50 m vor der Unfallstelle im Brückenbereich war. Zur Zurücklegung dieser Strecke benötigte der PKW K*s bei einer Geschwindigkeit von 87 km/h etwa 2,1 Sekunden. Wenn K* auf dieser Strecke Gas wegnahm und sein Fahrzeug nach links triftete, betrug die Ausgangsgeschwindigkeit auf der Brücke 96 km/h. Für die Zurücklegung der Strecke von 50 m benötigte der PKW K*s bei dieser Geschwindigkeit rund 2 Sekunden. Bei Einhaltung eines Abstandes des PKW des Vaters des Klägers zum rechten Fahrbahnrand von 1 m war für die Mutter des Klägers die bedrohliche Situation erst erkennbar, als der PKW K*s die Leitlinie um 0,5 m überfahren hatte. Um den PKW 0,5 m seitlich zu versetzen, benötigte er 0,6 Sekunden. K* kam mit seinem PKW 1,8 m über die Leitlinie. Um den PKW 1,8 m nach links zu versetzen, werden 1,1 Sekunden benötigt. Bei einer Fahrzeit, des PKWs von der Brücke bis zur Kollisionsstelle von 2 Sekunden und einem Zeitraum von 0,6 Sekunden bis zur Wahrnehmbarkeit der Linksfahrt für die Mutter des Klägers standen dieser bis zum Unfall 1,4 Sekunden zur Reaktion zur Verfügung. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich der PKW des Klägers bei der Kollision in einer leichten Schrägstellung von etwa 10 Grad gegen die Fahrbahnmitte befunden hat. Um diese Schrägstellung zu erzielen, war der PKW in kontrollierter Bogenfahrt auf einer Wegstrecke von 13,1 m während 0,6 Sekunden um 1,1 m nach links zu versetzen. Im Falle einer Ausweichbewegung des PKW des Vaters des Klägers nach links hätte der PKW in seiner ursprünglichen Fahrlinie zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1 m eingehalten. Unter diesen Umständen wäre der Mutter des Klägers eine Reaktionsverspätung nicht nachweisbar. Bei Vornahme einer Vollbremsung hätte die Geschwindigkeit des PKW des Klägers auf rund 68 km/h verringert werden können. Bei einem Abstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand wäre innerhalb 1,4 Sekunden ein Ausweichen nach rechts möglich gewesen, wodurch die Kollision vermieden worden wäre. Es ist aber nicht auszuschließen, daß sich der PKW des Vaters des Klägers parallel zur Fahrbahnlängsachse der Kollisionsstelle näherte und damit eine Fahrlinie knapp an der Leitlinie einhielt. In diesem Fall hätte die Mutter des Klägers schon 2 Sekunden vor der Kollision das Linksabweichen des PKW des K* wahrnehmen und bei sofortiger Reaktion durch Rechtslenken die Kollision vermeiden können.
Das Erstgericht gelangte zu einer Schadensteilung im Verhältnisse 3 : 1 zu Gunsten des Klägers. Es lastete * K* an, daß er infolge seiner Alkoholisierung und der überhöhten Geschwindigkeit in der Rechtskurve über die linke Fahrbahnhälfte geraten sei. Das Mitverschulden der Mutter des Klägers bestehe darin, daß sie auf das verkehrswidrige Verhalten des Lenkers des entgegenkommenden PKWs nicht nach rechts, sondern nach links ausgelenkt habe.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß das Linkslenken der Mutter des Klägers zwar rechtswidrig gewesen sei und ein Versehen darstelle, da eine solche den Vorschriften der §§ 7 Abs 1 und 10 Abs 1 StVO widersprechende Reaktion bei der Verschuldensabwägung nur dann vernachläßigt werden könnte, wenn sich keine andere Möglichkeit der Vermeidung einer Kollision ergeben hätte, und aus triftigen Gründen mit dem Gelingen des Manövers zu rechnen gewesen wäre. Das Versehen der Mutter des Klägers sei aber gering, da ihr ab Erkennbarkeit der Gefahr nur mehr sehr wenig Zeit verblieben sei und das entgegenkommende Fahrzeug besonders weit links gefahren sei. Dieses Versehen trete gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des * K* derart in den Hintergrund, daß eine Kürzung der Ansprüche des Klägers nicht vorzunehmen sei. Obwohl die Höhe des Fahrzeugschadens außer Streit stehe und daher die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles im Verfahren erster Instanz nicht gegeben gewesen seien, habe es bei der Entscheidung über die Teilansprüche dem Grunde nach zu verbleiben, da das Berufungsverfahren nicht weiter reichen könne als das angefochtene Urteil.Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß das Linkslenken der Mutter des Klägers zwar rechtswidrig gewesen sei und ein Versehen darstelle, da eine solche den Vorschriften der Paragraphen 7, Absatz eins und 10 Absatz eins, StVO widersprechende Reaktion bei der Verschuldensabwägung nur dann vernachläßigt werden könnte, wenn sich keine andere Möglichkeit der Vermeidung einer Kollision ergeben hätte, und aus triftigen Gründen mit dem Gelingen des Manövers zu rechnen gewesen wäre. Das Versehen der Mutter des Klägers sei aber gering, da ihr ab Erkennbarkeit der Gefahr nur mehr sehr wenig Zeit verblieben sei und das entgegenkommende Fahrzeug besonders weit links gefahren sei. Dieses Versehen trete gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des * K* derart in den Hintergrund, daß eine Kürzung der Ansprüche des Klägers nicht vorzunehmen sei. Obwohl die Höhe des Fahrzeugschadens außer Streit stehe und daher die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles im Verfahren erster Instanz nicht gegeben gewesen seien, habe es bei der Entscheidung über die Teilansprüche dem Grunde nach zu verbleiben, da das Berufungsverfahren nicht weiter reichen könne als das angefochtene Urteil.