Zu 1.) Nichtigkeit:
Der Beklagte macht zunächst als Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO. geltend, das Berufungsgericht verwende in der Begründung seines Urteiles widersprüchliche Formulierungen hinsichtlich der Benützbarkeit des Servitutsweges. Einmal spreche es von einer Erschwerung der Benützung als Folge der Aufschüttung, ein anderesmal von einer praktischen Unmöglichkeit der Benützung.Der Beklagte macht zunächst als Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. geltend, das Berufungsgericht verwende in der Begründung seines Urteiles widersprüchliche Formulierungen hinsichtlich der Benützbarkeit des Servitutsweges. Einmal spreche es von einer Erschwerung der Benützung als Folge der Aufschüttung, ein anderesmal von einer praktischen Unmöglichkeit der Benützung.
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 9 (§ 503 Z. 1) ZPO. ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein völliger Mangel an einer Begründung vorliegt, sodaß nicht erkennbar ist, aus welchen Überlegungen der Richter zur angefochtenen Entscheidung gelangte (vgl. SZ 39/222). Derartiges vermag der Beklagte aber gar nicht aufzuzeigen. Er behauptet nur einen Widerspruch in der Begründung des Urteiles des Berufungsgerichtes bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und den daraus gezogenen Folgerungen.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, (Paragraph 503, Ziffer eins,) ZPO. ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein völliger Mangel an einer Begründung vorliegt, sodaß nicht erkennbar ist, aus welchen Überlegungen der Richter zur angefochtenen Entscheidung gelangte vergleiche SZ 39/222). Derartiges vermag der Beklagte aber gar nicht aufzuzeigen. Er behauptet nur einen Widerspruch in der Begründung des Urteiles des Berufungsgerichtes bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und den daraus gezogenen Folgerungen.
Die Revision ist daher zu verwerfen, soweit sie Nichtigkeit geltend macht.
Zu. 2.):
Im übrigen ist die Revision nicht gerechtfertigt.
Soweit der Beklagte seine Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit auch zum Inhalte seiner Ausführungen zum Anfechtungsgrunde der Aktenwidrigkeit macht und ausführt, die Feststellungen einerseits über eine Erschwerung andererseits über eine Verhinderung der Benützung des Servitutsweges stünden im Widerspruch mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Engel, daß durch die Aufschüttung eine Verbesserung der Verhältnisse herbeigeführt worden sei, verkennt er den Begriff der Aktenwidrigkeit. Dieser liegt nur vor, wenn für die Feststellung keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen in einer bestimmten Richtung gelangt (vgl. 8 Ob 185/74 u.a.). Die Feststellungen über die Erschwerung bzw. Verhinderung der Benützung der beiden Wegäste nach der Aufschüttung stützen sich keineswegs nur auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Engel, sondern insbesondere auch auf den Ortsaugenschein (S. 55 f.), bei dem der Neigungswinkel der durch die Aufschüttung entstandenen Böschung und deren Höhe festgestellt wurden. Im übrigen macht der genannte Sachverständige die von ihm bezeichnete Verbesserung der Verhältnisse hinsichtlich des südwestlichen Wegastes davon abhängig, daß der Beklagte auf seinem Grunde diesen Wegast durch Abgrabung und Einebnung der Buckelaufschüttung verbessert (AS. 296 und 197 oben). Hinsichtlich des Nordwestastes erklärt auch der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Ortsaugenscheines, daß dieser durch die Aufschüttung ganz verschwunden ist (AS. 225). Von einer Aktenwidrigkeit kann daher nicht die Rede sein.Soweit der Beklagte seine Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit auch zum Inhalte seiner Ausführungen zum Anfechtungsgrunde der Aktenwidrigkeit macht und ausführt, die Feststellungen einerseits über eine Erschwerung andererseits über eine Verhinderung der Benützung des Servitutsweges stünden im Widerspruch mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Engel, daß durch die Aufschüttung eine Verbesserung der Verhältnisse herbeigeführt worden sei, verkennt er den Begriff der Aktenwidrigkeit. Dieser liegt nur vor, wenn für die Feststellung keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen in einer bestimmten Richtung gelangt vergleiche 8 Ob 185/74 u.a.). Die Feststellungen über die Erschwerung bzw. Verhinderung der Benützung der beiden Wegäste nach der Aufschüttung stützen sich keineswegs nur auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Engel, sondern insbesondere auch auf den Ortsaugenschein (S. 55 f.), bei dem der Neigungswinkel der durch die Aufschüttung entstandenen Böschung und deren Höhe festgestellt wurden. Im übrigen macht der genannte Sachverständige die von ihm bezeichnete Verbesserung der Verhältnisse hinsichtlich des südwestlichen Wegastes davon abhängig, daß der Beklagte auf seinem Grunde diesen Wegast durch Abgrabung und Einebnung der Buckelaufschüttung verbessert (AS. 296 und 197 oben). Hinsichtlich des Nordwestastes erklärt auch der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Ortsaugenscheines, daß dieser durch die Aufschüttung ganz verschwunden ist (AS. 225). Von einer Aktenwidrigkeit kann daher nicht die Rede sein.
Unter Hinweis auf die Darlegungen zum Anfechtungsgrunde der Aktenwidrigkeit macht der Beklagte schließlich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, daß bei der Feststellung der Benützbarkeit des Servitutsweges das Gutachten des Sachverständigen Dr. Engel völlig außer acht gelassen worden sei, was er bereits in der Berufung gerügt habe.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar (vgl. Arb 8637). Sie ist daher unbeachtlich.Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar vergleiche Arb 8637). Sie ist daher unbeachtlich.
Auch die Rechtsrüge ist nicht gerechtfertigt.
Die Ersitzung des Servitutsweges ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Mit der Servitutsklage (actio confessoria) kann der Servitutsberechtigte die Beseitigung von Hindernissen und Beeinträchtigungen, die der Ausübung der Dienstbarkeit entgegenstehen, und auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes und zwar von jedermann, der die Störung zu verantworten hat, verlangen (vgl. Klang II, 601; Ehrenzweig I/2, 359; SZ 41/86; SZ 39/21). Nach § 484 ABGB. dürfen Dienstbarkeiten nicht erweitert, sondern „müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden“. Daraus folgt zwar, daß sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muß, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muß daher der Berechtigte nicht auf sich nehmen (vgl. Klang a.a.O. 565; Ehrenzweig a.a.O. 310; EvBl 1973/3; EvBl 1962/58; SZ 38/162). Die Frage, ob durch das vom Beklagten geschaffene Hindernis, nämlich durch die Aufschüttung und Planierung des dienenden Grundstückes * und die dadurch herbeigeführte Vergrößerung der Höhe und des Neigungswinkels der Böschung, über die die beiden Wegäste führen, die Benützung des Servitutsweges als Fahrweg zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Kläger unmöglich gemacht wird, ist eine Tatfrage. Soweit der Beklagte daher zunächst darzulegen versucht, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich sei, weil das Grundstück * jedenfalls über den südwestlichen Ast erreichbar sei und hinsichtlich des Grundstückes * durch die Aufschüttung nur eine graduelle Verschlechterung der Benützung eingetreten sei, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Ersitzung des Servitutsweges ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Mit der Servitutsklage (actio confessoria) kann der Servitutsberechtigte die Beseitigung von Hindernissen und Beeinträchtigungen, die der Ausübung der Dienstbarkeit entgegenstehen, und auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes und zwar von jedermann, der die Störung zu verantworten hat, verlangen vergleiche Klang römisch zwei, 601; Ehrenzweig I/2, 359; SZ 41/86; SZ 39/21). Nach Paragraph 484, ABGB. dürfen Dienstbarkeiten nicht erweitert, sondern „müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden“. Daraus folgt zwar, daß sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muß, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muß daher der Berechtigte nicht auf sich nehmen vergleiche Klang a.a.O. 565; Ehrenzweig a.a.O. 310; EvBl 1973/3; EvBl 1962/58; SZ 38/162). Die Frage, ob durch das vom Beklagten geschaffene Hindernis, nämlich durch die Aufschüttung und Planierung des dienenden Grundstückes * und die dadurch herbeigeführte Vergrößerung der Höhe und des Neigungswinkels der Böschung, über die die beiden Wegäste führen, die Benützung des Servitutsweges als Fahrweg zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Kläger unmöglich gemacht wird, ist eine Tatfrage. Soweit der Beklagte daher zunächst darzulegen versucht, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich sei, weil das Grundstück * jedenfalls über den südwestlichen Ast erreichbar sei und hinsichtlich des Grundstückes * durch die Aufschüttung nur eine graduelle Verschlechterung der Benützung eingetreten sei, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ist aber auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, daß den Klägern durch die Aufschüttung die Ausübung der Wegdienstbarkeit im Bereich der beiden zu ihren Grundstücken führenden Wegäste unmöglich gemacht wird, so können die Kläger im Sinne der oben dargelegten Rechtsgrundsätze die Beseitigung des der Ausübung der Wegdienstbarkeit entgegenstehenden Hindernisses verlangen. Ihr Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes ergibt sich aus der Beeinträchtigung der Ausübung der Dienstbarkeit durch die eigenmächtige Maßnahme des Beklagten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Durchsetzbarkeit dieses Anspruches nicht davon abhängig, daß die Kläger selbst durch Maßnahmen auf ihren Grundstücken zur Entschärfung der durch die Aufschüttung des Beklagten geschaffenen Situation beitragen. Der Anspruch auf Wiederherstellung der Benützbarkeit des Servitutsweges besteht auch unabhängig davon, in welchem Umfange die herrschenden Grundstücke selbst mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken befahren werden können, zumal nicht hervorgekommen ist, daß die Benützung der Zufahrt für die Bewirtschaftung der Grundstücke vollkommen zwecklos wäre. Wird den Klägern durch die vom Beklagten gesetzte Behinderung die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschwert oder – wie im vorliegenden Falle – geradezu unmöglich gemacht, dann kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Servitutsklage auf das größere Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des von ihm geschaffenen Zustandes gar nicht an. Denn nach § 484 ABGB muß sich der Dienstbarkeitsberechtigte nur solche Einschränkungen gefallen lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden.Ist aber auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, daß den Klägern durch die Aufschüttung die Ausübung der Wegdienstbarkeit im Bereich der beiden zu ihren Grundstücken führenden Wegäste unmöglich gemacht wird, so können die Kläger im Sinne der oben dargelegten Rechtsgrundsätze die Beseitigung des der Ausübung der Wegdienstbarkeit entgegenstehenden Hindernisses verlangen. Ihr Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes ergibt sich aus der Beeinträchtigung der Ausübung der Dienstbarkeit durch die eigenmächtige Maßnahme des Beklagten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Durchsetzbarkeit dieses Anspruches nicht davon abhängig, daß die Kläger selbst durch Maßnahmen auf ihren Grundstücken zur Entschärfung der durch die Aufschüttung des Beklagten geschaffenen Situation beitragen. Der Anspruch auf Wiederherstellung der Benützbarkeit des Servitutsweges besteht auch unabhängig davon, in welchem Umfange die herrschenden Grundstücke selbst mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken befahren werden können, zumal nicht hervorgekommen ist, daß die Benützung der Zufahrt für die Bewirtschaftung der Grundstücke vollkommen zwecklos wäre. Wird den Klägern durch die vom Beklagten gesetzte Behinderung die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschwert oder – wie im vorliegenden Falle – geradezu unmöglich gemacht, dann kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Servitutsklage auf das größere Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des von ihm geschaffenen Zustandes gar nicht an. Denn nach Paragraph 484, ABGB muß sich der Dienstbarkeitsberechtigte nur solche Einschränkungen gefallen lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden.
Soweit der Beklagte auf den Mangel des Utilitätserfordernisses für die Wegdienstbarkeit wegen der jedenfalls im Zeitpunkt der Aufschüttung bestehenden Zufahrtsmöglichkeit über die entlang der Grundstücke * und * führenden Landesstraße verweist und daraus offenbar ein Erlöschen der Dienstbarkeit ableiten will, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. An das Utilitätserfordernis für eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 473 ABGB. sind keine strengen Maßstäbe anzulegen, weil in dieser Gesetzesstelle die Erhöhung bloßer Bequemlichkeit bei der Benützung des herrschenden Grundstückes der Erzielung einer vorteilhafteren Benützung gleichgestellt wird. Nur Zwecklosigkeit vernichtet den Bestand der Servitut (vgl. Ehrenzweig I/2 350; Klang II/610). Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstückes seinen Grund auch auf einem anderen als dem Servitutsweg erreichen kann (vgl. Klang a.a.O. 608; JBl 1934/368; EvBl 1950/501). Im übrigen wären die Grundstücke * und * nicht unmittelbar von der T*straße aus, sondern von dort nur über die Ackergrundstücke * und * erreichbar, sodaß sich schon mit Rücksicht auf die verschiedenartige Bewirtschaftung der Grundstücke und die dadurch bedingte zeitlich verschiedene Bearbeitung die unmittelbare Erreichbarkeit der beiden herrschenden Grundstücke über den Servitutsweg als nützlich erweist.Soweit der Beklagte auf den Mangel des Utilitätserfordernisses für die Wegdienstbarkeit wegen der jedenfalls im Zeitpunkt der Aufschüttung bestehenden Zufahrtsmöglichkeit über die entlang der Grundstücke * und * führenden Landesstraße verweist und daraus offenbar ein Erlöschen der Dienstbarkeit ableiten will, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. An das Utilitätserfordernis für eine Grunddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 473, ABGB. sind keine strengen Maßstäbe anzulegen, weil in dieser Gesetzesstelle die Erhöhung bloßer Bequemlichkeit bei der Benützung des herrschenden Grundstückes der Erzielung einer vorteilhafteren Benützung gleichgestellt wird. Nur Zwecklosigkeit vernichtet den Bestand der Servitut vergleiche Ehrenzweig I/2 350; Klang II/610). Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstückes seinen Grund auch auf einem anderen als dem Servitutsweg erreichen kann vergleiche Klang a.a.O. 608; JBl 1934/368; EvBl 1950/501). Im übrigen wären die Grundstücke * und * nicht unmittelbar von der T*straße aus, sondern von dort nur über die Ackergrundstücke * und * erreichbar, sodaß sich schon mit Rücksicht auf die verschiedenartige Bewirtschaftung der Grundstücke und die dadurch bedingte zeitlich verschiedene Bearbeitung die unmittelbare Erreichbarkeit der beiden herrschenden Grundstücke über den Servitutsweg als nützlich erweist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.