Der Revisionsrekurs ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, daß er auch durch einen Beschluß, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Erlages eines Kostenvorschusses abgewiesen wird, beschwert und daher zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt sei, weil dieser die gleichen nachteiligen Folgen wie der Beschluß, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werde, nach sich ziehe.
Nach herrschender Rechtsprechung (SZ 18/108; 5 Ob 301/80; 5 Ob
317/87) und Lehre (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts, Rz
231; Chalupsky/Ennöckl/Holzapfel, Handbuch des österr.Insolvenzrechts
75 f; in diesem Sinn auch Bartsch-Pollak3 I 359 f und
Petschek/Reimer/Schiemer 47 f FN 27 und 61 FN 3) kann auch der
Schuldner die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mittels
Rekurses bekämpfen, wenn die Abweisung mangels hinreichenden
Vermögens erfolgt, wenn er - wie der Rekurswerber im vorliegenden
Fall - auf dem Standpunkt steht, der Eröffnungsantrag wäre in
Wahrheit wegen des Nichtvorliegens anderer Konkursvoraussetzungen abzuweisen gewesen.
Für den Schuldner ist es nämlich nicht belanglos, ob die Eröffnung wegen Vermögensmangels oder aus einem anderen Grund abgelehnt wird. Nur im letzteren Fall ist der Konkurs an sich nicht statthaft, beim Vermögensmangel wäre die Konkurseröffnung dagegen rechtlich gerechtfertigt, sie unterbleibt nur aus wirtschaftlichen Gründen.
Bei Nichteröffnung mangels ausreichenden Vermögens ist nämlich nach Rechtskraft
a) der Beschluß über den Abweisungsantrag gemäß § 72 Abs 3 KO durch Edikt und Publizierung in den Bekanntmachungsblättern öffentlich zu verlautbaren;a) der Beschluß über den Abweisungsantrag gemäß Paragraph 72, Absatz 3, KO durch Edikt und Publizierung in den Bekanntmachungsblättern öffentlich zu verlautbaren;
b) jeder Gläubiger berechtigt, den Antrag auf Ablegung des
Offenbarungseides durch den Schuldner zu stellen (§ 72 Abs 3 KO);
c) der Schuldner unter den (gegenüber der GewO 1973 nunmehr
eingeschränkten) Voraussetzungen des §§ 13 Abs 3 und 5 GewO 1994
von der Gewerbeausübung auszuschließen, und zwar nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne weitere Prüfung der
Grundlagen eines solchen Beschlusses (VwSlg NF 5.984 A, 7.378 A),
wovon die Gewerbebehörde nur absehen kann, wenn die weitere
Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger liegt (§ 87
Abs 1 Z 2 GewO 1994) oder erwartet werden kann, daß der
Schuldner nunmehr den mit der Gewerbeausübung verbundenen
Zahlungspflichten nachkommen wird (§ 26 Abs 2 und 3 GewO
1994);
d) die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens innerhalb von fünf Jahren
nach Konkursablehnung unzulässig (§ 3 Abs 1 Z 2 AO);
e) eine Aktiengesellschaft (§ 203 Abs 1 Z 4 AktG 1965) und eine
Gesellschaft mbH aufgelöst (§ 1 AmtsLG).
Von dieser herrschenden Ansicht abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, hat doch allein schon die Unzulässigkeit der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens innerhalb von fünf Jahren nach Konkursablehnung mangels hinreichenden Vermögens für jeden Schuldner, nicht nur juristische Personen gravierende unmittelbare Rechtsfolgen. Er kann aber die Ansicht des Rekursgerichtes nicht teilen, daß diese Beschwer für einen Beschluß nicht gelte, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Erlages eines Kostenvorschusses abgewiesen wird.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die gewählte Formulierung überhaupt
als zulässig anzusehen ist; das Gesetz sieht sie nicht vor. Als
eigener Abweisungsgrund mit abweichenden Rechtsfolgen scheidet er
jedenfalls aus, weil ein Kostenvorschuß nach § 72 Abs 2 KO ein
zur Deckung der Anlaufkosten des Konkurses erforderliches, sofort
realisierbares Vermögen ersetzen soll und nur auferlegt werden darf,
wenn im übrigen die Konkursvoraussetzungen bescheinigt sind. Hieraus
folgt, daß jeder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung
mangels Erlags des aufgetragenen Kostenvorschusses die Abweisung
mangels kostendeckenden Vermögens immanent ist, sodaß sie dieselben,
den Schuldner erheblich beschwerenden Rechtsfolgen auslöst (so zB
VwSlg 5.984 A betreffend den Ausschluß von der Gewerbeausübung
wegen Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung wegen
Nichterlages eines Kostenvorschusses). Ob das Erstgericht die in §
72 Abs 3 KO vorgesehenen Zustellungen verfügt oder diese
unterlassen hat, kann zu keinen unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, zumal diese ja jederzeit nachgeholt werden können.
Der Antragsgegner steht daher ein Rekursrecht zu. Hieraus folgt, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche, nunmehr sachliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegner unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen war.