Begründung:
Die klagende Partei ist Eigentümerin der Grundstücke Nr 315/2 und 316/1 der EZ *****. Die beklagte Agrargemeinschaft ist Eigentümerin der Grundstücke Nr 246 und 320/5 der EZ *****.
Die Grenze zwischen den Grundstücken 315/2 und 246 war strittig. Der Streit gipfelte in einem Besitzstörungsverfahren. Die Parteien - die Klägerin vertreten durch Förster der Österreichischen Bundesforste (in der Folge: ÖBF) - unternahmen einen Lösungsversuch. Zu diesem Zweck vereinbarten sie am 30. 7. 1998 in Anwesenheit zweier Förster, des Obmanns und eines weiteren Mitglieds der Beklagten und eines Dritten an Ort und Stelle, dass der nördlich des seit jeher von den ÖBF versteinten Grenzverlaufs auf Grundstück 246 liegende Grundstücksteil an die Klägerin fallen solle. Diese sollte dafür ca 3 ha aus den Grundstücken 315/2 und 316/1 abgeben. Die Parteien bezeichneten die Fläche noch nicht exakt. Sie gingen allerdings die künftigen Grenzen ab und kamen überein, diesen Kompromiss in einer gütlichen Einigung genauer zu berechnen und von den zuständigen Stellen genehmigen zu lassen. Damit war auf Seite der Beklagten eine 2/3-Mehrheit in der Vollversammlung gemeint. In der außerordentlichen Vollversammlung vom 14. 11. 1998 erörterten die Mitglieder der Beklagten den Vorschlag und nahmen ihn einstimmig an. Die Beklagte verweigerte in der Folge die Unterfertigung des von der Agrarbehörde vorbereiteten Flurbereinigungsübereinkommens. Es hatte sich nämlich durch die Vermessung ergeben, dass die bis dahin unwissende Beklagte teilweise einen laut Grundstückskataster bzw Grundbuch bereits ihr gehörenden Grundstücksteil noch einmal erhalten sollte. Sie erhielt daher entgegen ihrer ursprünglichen Meinung weniger Grundfläche.
Die für die Klägerin agierenden Förster wussten, dass die Katastergrenzen mit den Naturgrenzen bzw die im Grundbuch eigentümlichen Flächen mit der Natur nicht übereinstimmten. Grundstück 246 stand seit jeher im Eigentum der Beklagten, war in der Natur aber zu 2/3 der Klägerin zugewiesen. Deshalb wurde der bis dahin unwissenden Beklagten eigener Grund zum Erwerb im Rahmen des Tausches angeboten.
Die Klägerin begehrt die Zuhaltung der geschlossenen Vereinbarung dahin, dass die Beklagte schuldig sei, den entsprechenden Grundstücksabschreibungen und Zuschreibungen unter gleichzeitiger Einräumung des Schafweiderechtes an die Beklagte ob dem der Klägerin zufallenden Grundstück 246/2 in jenem Ausmaß zuzustimmen, wie es in der auch die angrenzende bundesforstliche Parzelle 315/2 belastenden Regulierungsurkunde vom 24. 12. 1866 festgelegt ist. Die Beklagte wendet ein, ihr Obmann sei nicht vertretungsberechtigt gewesen. Die Katastergrenzen stimmten mit den Naturgrenzen überein. Der Beklagten sei mit der Tauschfläche großteils eigener Grund zum Tausch angeboten worden. Es handle sich dabei um einen von der Klägerin veranlassten wesentlichen Geschäftsirrtum der Beklagten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Irrtumseinwand berechtigt sei, weil die Klägerin verschwiegen habe, dass die von ihr gesetzte Grenze nicht der grundbücherlichen Grenze entspreche.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab, wobei es aussprach, dass sich die Beklagte vom geltend gemachten Klageanspruch dadurch befreien könne, dass sie das im Entwurf beiliegende Flurbereinigungsübereinkommen vor der Agrarbehörde durch Unterfertigung schließe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 4.000, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision zunächst gemäß § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab, wobei es aussprach, dass sich die Beklagte vom geltend gemachten Klageanspruch dadurch befreien könne, dass sie das im Entwurf beiliegende Flurbereinigungsübereinkommen vor der Agrarbehörde durch Unterfertigung schließe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 4.000, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision zunächst gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig.
Über Antrag der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht diesen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass sich aus dem Abänderungsantrag der Beklagten Gesichtspunkte für eine differenzierte rechtliche Beurteilung ergeben könnten.Über Antrag der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht diesen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass sich aus dem Abänderungsantrag der Beklagten Gesichtspunkte für eine differenzierte rechtliche Beurteilung ergeben könnten.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Tauschvereinbarung ausreichend bestimmt sei. Im Hinblick auf die in der Vollversammlung der Beklagten erwirkte Zustimmung sämtlicher Mitglieder zum Grundstückstausch sei der Vertrag auch rechtswirksam zustande gekommen. Der Irrtumseinwand sei unberechtigt: Die Grenze zwischen den Grundstücken 315/2 und 246 sei zwischen den Parteien strittig gewesen. Der Einwand der Beklagten, es sei ihr großteils eigener Grund zum Eintausch angeboten worden, sei nicht stichhältig:
Abgesehen davon, dass es die Beklagte vermeide, Grundstücksnummern oder konkrete Flächen zu benennen, sei gerade Zweck des Tauschvertrages gewesen, der Klägerin jenen Teil des Grundstückes 246, den die Klägerin in Natur schon seit 1980 für sich beansprucht habe, zukommen zu lassen. Der dem Grundbuchstand widersprechende faktische Zustand habe nach dem Zweck der Vereinbarung beseitigt werden sollen. Aber auch im Hinblick auf die Grundstücksbereiche 315/1, 316/1 und 320/1, 320/5 könne die Beklagte keinen Irrtum geltend machen. Auch der Klägerin sei zuzugestehen, dass sie von der sich im Hochgebirge zwangsläufig immer wieder ergebenden Differenz zwischen Mappen und Naturgrenze vorerst gleichfalls keine genaue Kenntnis haben könne. Richtig sei vielmehr, dass das künftige Vermessungsergebnis auch in diesem Bereich keiner der Parteien zuvor genau bekannt gewesen sei.