Entscheidung 8 Ob 110/05t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG,*****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. R***** GmbH, *****, 2. Marian L*****, 3. Dominika L*****, zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 218.020 sA, über die außerordentliche Revision der Drittbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. Juli 2005, GZ 1 R 25/05k-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte übernahmen eine Wechselbürgschaft für die Sicherung eines der Erstbeklagten gewährten Kredites. Dieser Kredit diente nach den Feststellungen der Finanzierung eines Unternehmens, an dem die Erstbeklagte zu 40 %, der Zweit- und die Drittbeklagte gemeinsam zu 60 % beteiligt waren. Der Zweitbeklagte war Geschäftsführer dieses Unternehmens; die Drittbeklagte stellvertretende Geschäftsführerin.
Rechtliche Beurteilung
Die auf diesen festgestellten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichtes, Sittenwidrigkeit der Haftung der Drittbeklagten liege wegen ihres beträchtlichen Eigeninteressen an der Kreditgewährung nicht vor, hält sich an die Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (8 Ob 2315/96s; 8 Ob 73/03y ua). Schon aus diesem Grund ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage ihrer Rechtzeitigkeit (Zustellung des Berufungsurteiles 25. 7. 2005; Postaufgabe der eine Wechselstreitigkeit im Sinne des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO betreffenden außerordentlichen Revision 25. 8. 2005) einzugehen wäre.Die auf diesen festgestellten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichtes, Sittenwidrigkeit der Haftung der Drittbeklagten liege wegen ihres beträchtlichen Eigeninteressen an der Kreditgewährung nicht vor, hält sich an die Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (8 Ob 2315/96s; 8 Ob 73/03y ua). Schon aus diesem Grund ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage ihrer Rechtzeitigkeit (Zustellung des Berufungsurteiles 25. 7. 2005; Postaufgabe der eine Wechselstreitigkeit im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO betreffenden außerordentlichen Revision 25. 8. 2005) einzugehen wäre.
Anmerkung
E79480
8Ob110.05t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00110.05T.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20051219_OGH0002_0080OB00110_05T0000_000