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Entscheidung 8 Ob 110/07w×

Entscheidung 8 Ob 110/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob110/07w

Entscheidungsdatum

18.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris F*****, vertreten durch Blum Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei Gabriele L*****, vertreten durch Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung eines Übergabsauftrages, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 12. Juli 2007, GZ 3 R 162/07g-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision bezweifelt gar nicht, dass die zunächst vereinbarten Befristungen des Mietverhältnisses über die aufgrund einer nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung errichtete Eigentumswohnung nach der Rechtslage vor der WRN 1997 wirksam waren und auch nach Inkrafttreten der WRN 1997 wirksam blieben (Paragraph 49 b, Absatz 7, MRG in der Fassung der WRN 1997).

Die Revision meint jedoch offensichtlich, dass die Zulässigkeit der nach Inkrafttreten der WRN 1997 vereinbarten weiteren Befristungen weiterhin nach der Rechtslage vor der WRN 1997 zu beurteilen sei. Damit setzt sich die Revision aber über die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 49 b, Absatz 8, MRG in der Fassung der WRN 1997 hinweg. Diese Bestimmung lautet wörtlich:

Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 verlängert, so ist Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, anzuwenden.

Die in der WRN 1997 vorgesehenen Befristungsregelungen sind daher auf die Verlängerungen von bestehenden Verträgen anzuwenden (9 Ob 331/98m).

Anmerkung

E85495 8Ob110.07w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.378 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00110.07W.1018.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20071018_OGH0002_0080OB00110_07W0000_000

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