Entscheidung 8 Ob 111/05i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Rhomberg, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1) „C***** GmbH, *****, 2) Josef T*****, 3) Werner B*****, vertreten durch Plankel, Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen EUR 144.571,14 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. August 2005, GZ 4 R 107/05z-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es mag zutreffen, dass die erstgerichtlichen Feststellungen zur Frage, ob die Klägerin zur Fälligstellung der den Beklagten gewährten Kredite berechtigt war, nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit formuliert sind. Es ist ihnen aber doch zu entnehmen, dass der Zweit- und der Drittbeklagte der Klägerin im März 2002 mitteilten, dass die Erstbeklagte vor dem Konkurs stehe, dass die Beklagten weder freies Vermögen noch die Möglichkeit hätten, Geld aufzubringen, und dass sie die Kredite nicht mehr bedienen könnten. Ferner steht fest, dass die Beklagten die Kredite in der Folge tatsächlich nicht mehr regelmäßig bedienen konnten und dass sie „beispielsweise" Raten für die Zeit von November und Dezember 2001 sowie für die Zeit von April bis November 2002 nicht zahlten. Mit der Fälligstellung des Kredites wurde zunächst noch zugewartet, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Da eine solche Lösung scheiterte, wurden die Kredite schließlich gekündigt. Angesichts dieser Feststellung kann in der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, wonach die Voraussetzungen für die Fälligstellung der Kredite zu bejahen seien, keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden.
Auf die Ausführungen zur Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in der Fassung vom 1. 10. 1979 den Kreditverträgen zugrunde gelegt wurden und ob der die Konvertierung von Fremdwährungskrediten betreffende Punkt 51 dieser Bedingungen sittenwidrig ist, braucht nicht eingegangen zu werden. Diese Ausführungen sind für die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung von Bedeutung, mit der sie den ihnen durch die Konvertierung der Kredite entstandenen Schaden geltend machen. Das Erstgericht hat aber als nicht feststellbar erachtet, dass ein solcher Schaden überhaupt entstanden ist. Diese „Feststellung" des Erstgerichtes enthält zwar - zumindest auch - rechtliche Wertungen. Die Beklagten stellen aber die Richtigkeit der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in ihrer Revision in keiner Weise - also weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht - in Frage. Damit sind aber weitere Ausführungen über die Berechtigung der Klägerin zur Konvertierung der Kredite nicht mehr erforderlich.
Anmerkung
E79159
8Ob111.05i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00111.05I.1116.000
Dokumentnummer
JJT_20051116_OGH0002_0080OB00111_05I0000_000