Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat die von den beiden erblasserischen Söhnen abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht angenommen, den erblasserischen Sohn Oskar W. gemäß §§ 125, 126 AußStrG. mit seinen Ansprüchen als den eines gesetzlichen Erben auf den Rechtsweg verwiesen und Oskar W. angewiesen, binnen Monatsfrist die Einbringung der Erbrechtsklage gegen Dr. Robert W. nachzuweisen. Nach § 44 AußStrG. ist die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens vorzunehmen, wenn auf Ansuchen eines Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Noterben gemäß § 812 ABGB. die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben bewilligt wird. Solange Oskar W. ein Erbrecht nach seinem Vater Josef W. in Anspruch nimmt, steht ihm, wie die Entscheidung NotZtg. 1930, S. 138, überzeugend darlegt, auf welche Entscheidung verwiesen wird, ein Recht auf Absonderung des Nachlasses vom Vermögen der Erben nach § 812 ABGB. und damit ein Anspruch auf Versiegelung des Nachlasses nach § 44 AußStrG. nicht zu. Für eine solche Maßnahme besteht schon im Hinblick auf § 127 AußStrG., der die Anordnung der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses vorsieht, kein Bedürfnis. Zu einer Versiegelung gemäß der Bestimmung des § 43 AußStrG. besteht gleichfalls kein Anlaß, weil, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, Umstände, die eine besondere Vorsicht erfordern, vom Antragsteller Oskar W. nicht dargetan wurden. Das Vorbringen, daß dessen Bruder diesem feindlich gesinnt sei und alles vorkehren werde, um dessen Ansprüche zu vereiteln, ist durch nichts erhärtet. Daß sich Oskar W. in Kanada aufhält, bietet gleichfalls keinen Anlaß zu einer Versiegelung des Nachlasses. Nur wenn alle Erben abwesend sind, also keiner der Erben in der Lage ist, selbst den Nachlaß zu sichern, wäre die Versiegelung der Verlassenschaftsmasse vorzunehmen. Das trifft aber hier nicht zu, weil Dr. Robert W. in Graz, also an dem Ort, wo sich der Nachlaß befindet, wohnhaft ist. Es steht dem erbserklärten Erben Oskar W. allenfalls frei, die Sequestration des Nachlasses zu verlangen oder für den Fall, daß er von der Einbringung der Erbrechtsklage absieht oder sonst seinen Erbsanspruch aufgibt, die Absonderung des Nachlasses und dessen Versiegelung nach den Bestimmungen der §§ 812 ABGB., 44 AußStrG. zuDas Erstgericht hat die von den beiden erblasserischen Söhnen abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht angenommen, den erblasserischen Sohn Oskar W. gemäß Paragraphen 125, 126, AußStrG. mit seinen Ansprüchen als den eines gesetzlichen Erben auf den Rechtsweg verwiesen und Oskar W. angewiesen, binnen Monatsfrist die Einbringung der Erbrechtsklage gegen Dr. Robert W. nachzuweisen. Nach Paragraph 44, AußStrG. ist die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens vorzunehmen, wenn auf Ansuchen eines Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Noterben gemäß Paragraph 812, ABGB. die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben bewilligt wird. Solange Oskar W. ein Erbrecht nach seinem Vater Josef W. in Anspruch nimmt, steht ihm, wie die Entscheidung NotZtg. 1930, S. 138, überzeugend darlegt, auf welche Entscheidung verwiesen wird, ein Recht auf Absonderung des Nachlasses vom Vermögen der Erben nach Paragraph 812, ABGB. und damit ein Anspruch auf Versiegelung des Nachlasses nach Paragraph 44, AußStrG. nicht zu. Für eine solche Maßnahme besteht schon im Hinblick auf Paragraph 127, AußStrG., der die Anordnung der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses vorsieht, kein Bedürfnis. Zu einer Versiegelung gemäß der Bestimmung des Paragraph 43, AußStrG. besteht gleichfalls kein Anlaß, weil, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, Umstände, die eine besondere Vorsicht erfordern, vom Antragsteller Oskar W. nicht dargetan wurden. Das Vorbringen, daß dessen Bruder diesem feindlich gesinnt sei und alles vorkehren werde, um dessen Ansprüche zu vereiteln, ist durch nichts erhärtet. Daß sich Oskar W. in Kanada aufhält, bietet gleichfalls keinen Anlaß zu einer Versiegelung des Nachlasses. Nur wenn alle Erben abwesend sind, also keiner der Erben in der Lage ist, selbst den Nachlaß zu sichern, wäre die Versiegelung der Verlassenschaftsmasse vorzunehmen. Das trifft aber hier nicht zu, weil Dr. Robert W. in Graz, also an dem Ort, wo sich der Nachlaß befindet, wohnhaft ist. Es steht dem erbserklärten Erben Oskar W. allenfalls frei, die Sequestration des Nachlasses zu verlangen oder für den Fall, daß er von der Einbringung der Erbrechtsklage absieht oder sonst seinen Erbsanspruch aufgibt, die Absonderung des Nachlasses und dessen Versiegelung nach den Bestimmungen der Paragraphen 812, ABGB., 44 AußStrG. zu