Entscheidung 8 Ob 112/05m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin F*****, vertreten durch Dr. Werner Stanek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christine G*****, vertreten durch Dr. Heinrich Neswadba, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 3.710,16 und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (wegen Räumung) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. März 2005, GZ 38 R 305/04s-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den laut Teilurteil vom 21. 4. 2004 geschuldeten Betrag von EUR 3.710,16 nicht bezahlt.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge von unterlassener Anleitung und Belehrung hinsichtlich der Vorlage weiterer Bankbestätigungen nicht Folge gegeben. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens kann nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (vgl dazu etwa Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3). Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot durch Vorlage weiterer Zahlungen gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoße, weil nach dieser durch Dartuung und Widerlegung der Berufungsgründe unter anderem der Mangelhaftigkeit auch Neuerungen zulässig wären, weicht sie von den Ausführungen des Berufungsgerichtes ab. Hat dieses sich doch vorweg ausführlich mit der Frage eines allfälligen Mangels durch unterlassene Erörterung und Anleitung der Beklagten befasst und diesen verneint. Die Ausführungen hinsichtlich des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot beziehen sich nun nicht auf die Dartuung des allfälligen Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens, sondern auf ein fehlendes Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Zahlung dieser Beträge. Ausgehend von der Rechtsansicht, dass schon mangels entsprechenden Vorbringens einer Zahlung des Betrages von weiteren EUR 2.487,01 darauf nicht weiter einzugehen sei, sind die weiteren Ausführungen zur Bewertung des mit der Berufung vorgelegten Beleges und allfälliger Widmungen ohne rechtliche Relevanz.Das Berufungsgericht hat der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge von unterlassener Anleitung und Belehrung hinsichtlich der Vorlage weiterer Bankbestätigungen nicht Folge gegeben. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens kann nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche dazu etwa Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3). Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot durch Vorlage weiterer Zahlungen gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoße, weil nach dieser durch Dartuung und Widerlegung der Berufungsgründe unter anderem der Mangelhaftigkeit auch Neuerungen zulässig wären, weicht sie von den Ausführungen des Berufungsgerichtes ab. Hat dieses sich doch vorweg ausführlich mit der Frage eines allfälligen Mangels durch unterlassene Erörterung und Anleitung der Beklagten befasst und diesen verneint. Die Ausführungen hinsichtlich des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot beziehen sich nun nicht auf die Dartuung des allfälligen Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens, sondern auf ein fehlendes Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Zahlung dieser Beträge. Ausgehend von der Rechtsansicht, dass schon mangels entsprechenden Vorbringens einer Zahlung des Betrages von weiteren EUR 2.487,01 darauf nicht weiter einzugehen sei, sind die weiteren Ausführungen zur Bewertung des mit der Berufung vorgelegten Beleges und allfälliger Widmungen ohne rechtliche Relevanz.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00112.05M.1116.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20051116_OGH0002_0080OB00112_05M0000_000