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Entscheidung 8 Ob 112/20h×

Entscheidung 8 Ob 112/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob112/20h

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.-Ing. C***** R*****, vormals vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2019, GZ 6 R 261/19z-175, mit dem dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Juni 2019, GZ 28 S 89/18v-167, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG und gemäß Artikel 267, AEUV zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 7. 2018, ON 1, wurde über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwältin Dr. Ute Toifl, LL.M., zur Insolvenzverwalterin bestellt.

[2]           Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 12. 6. 2019, ON 165, die „Wiederaufnahme des Insolvenzeröffnungsantragsverfahrens“ sowie die Unterbrechung des Insolvenzverfahrens.

[3]           Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 19. 6. 2019, ON 167, diese Anträge ab.

[4]           Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs des Schuldners ON 169 gegen diese Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners ON 176, mit dem er auch eine Vorlage der Rechtssache gemäß Artikel 89, B-VG an den Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Artikel 267, AEUV an den Europäischen Gerichtshof beantragt.

Rechtliche Beurteilung

[6]           Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[7] Gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[8] Ein Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (RS0056514; RS0058452). Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, weil die Parteien auch hier nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können (RS0058452). Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist im vorliegenden Fall für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG bzw Artikel 267, AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist vergleiche 8 Ob 148/18z).

[9] Der Revisionsrekurs ist daher einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG und gemäß Artikel 267, AEUV zurückzuweisen.

Textnummer

E130354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00112.20H.1218.000

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20201218_OGH0002_0080OB00112_20H0000_000