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Entscheidung 8 Ob 113/17a×

Entscheidung 8 Ob 113/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001611 Rechtssatz 16.12.1992Zivilrecht
Durch den nach der angefochtenen Entscheidung und nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachten Einstellungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist die Beschwer noch nicht, auch nicht teilweise, weggefallen. Sieht man von Fä …
RS0002396 Rechtssatz 12.06.1964Zivilrecht
Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden.
RS0006057 Rechtssatz 03.10.1973Zivilrecht
Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Re …
RS0033469 Rechtssatz 13.07.1989Zivilrecht
Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren.
RS0033597 Rechtssatz 04.03.1953Zivilrecht
Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger …
RS0041770 Rechtssatz 08.01.1963Zivilrecht
Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 2 Ob 12/62, JBl …
RS0043815 Rechtssatz 08.01.1958Zivilrecht
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit.
RS0106153 Rechtssatz 23.10.1996Zivilrecht
Die Klärung der Frage, ob ein Erlag berechtigt war, kann nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern immer nur im Prozeß erfolgen.
RS0112198 Rechtssatz 24.06.1999Zivilrecht
Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 an sich taugt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist.
RS0116144 Rechtssatz 21.02.2002Zivilrecht
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
RS0116213 Rechtssatz 26.02.2002Zivilrecht
Einer von mehreren Erlagsgegnern kann demnach wirksam nur geltend machen, dass das tatsächlich erstattete, nicht das richtigerweise zu erstatten gewesene Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei.
RS0118151 Rechtssatz 02.06.2003Zivilrecht
Die in § 1425 ABGB vorausgesetzte Unmöglichkeit der Leistung muss keine absolute sein; es ist ausreichend, dass die Schuldbefreiung aus Gründen, die auf Seite des Gläubigers liegen, nicht ohne Gefahr einer nochmaligen Leistung erreicht werden kann.
RS0120213 Rechtssatz 20.09.2005Zivilrecht
In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. Unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wurden nicht alle bisher als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. Der Anfechtungsgrund der Verle …