Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Feststellung einer Masseforderung von S 38,191.225,-- sA, hilfsweise die Zahlung eines Betrages von S 70.000,-- sA als Pönale, wobei diese Forderung auf einen undatierten Vertrag mit der nachmaligen Gemeinschuldnerin mit der Überschrift "Vertrag über die Beteiligung an Joint-Venture-Investitionen und Gewinnen in Ungarn" gegründet wird.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es unter anderem den Wortlaut des Vertrages, in welchem die nachmalige Gemeinschuldnerin mit EH, die klagende Partei mit M***** KG und die H***** BeteiligungsgmbH mit H***** bezeichnet werden, feststellte; daraus ist hervorzuheben:
V Vertragsdauerrömisch fünf Vertragsdauer
(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden, wobei diese Kündigung für EH erstmals zum 31. 12. 2003 möglich ist.
(3) Sollte EH den bestimmenden Einfluß in der HBG verlieren (dh weniger als 50 % der Stimmrechte besitzen), so steht es der M***** KG frei, diesen Vertrag sofort zu kündigen, wobei die Garantieleistung und die Erfolgsbeteiligung für das Jahr, in dem die Auflösung erfolgt, aliquot berechnet werden. Der M***** KG steht für diesen Fall zusätzlich öS 15 Mio als Schadenersatz zu.
Weiters stellte das Erstgericht den Wortlaut eines Schreibens des Masseverwalters vom 10. 6. 1996 fest, welches vom Erstgericht als Kündigung im Sinne des § 21 KO durch den Masseverwalter gedeutet wurde.Weiters stellte das Erstgericht den Wortlaut eines Schreibens des Masseverwalters vom 10. 6. 1996 fest, welches vom Erstgericht als Kündigung im Sinne des Paragraph 21, KO durch den Masseverwalter gedeutet wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstandes des Hauptbegehrens mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte die ordentliche Revision hinsichtlich des Haupt- und des Eventualbegehrens als zulässig. Das Berufungsgericht habe sich nur teilweise auf jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen können, sonst nur auf ältere. Im übrigen komme der Entscheidung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstandes des Hauptbegehrens mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte die ordentliche Revision hinsichtlich des Haupt- und des Eventualbegehrens als zulässig. Das Berufungsgericht habe sich nur teilweise auf jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen können, sonst nur auf ältere. Im übrigen komme der Entscheidung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zum strittigen Vertrag aus: Auf Grund der Erklärung der klagenden Partei in der Berufungsverhandlung sei davon auszugehen, daß der in eventu geltend gemachte Betrag ein Teil der in der Klage geschilderten Pönale von S 15.000.000,-- sei und sich die klagende Partei dabei auf die Regelung in Punkt V Abs 3 des Vertrages beziehe.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zum strittigen Vertrag aus: Auf Grund der Erklärung der klagenden Partei in der Berufungsverhandlung sei davon auszugehen, daß der in eventu geltend gemachte Betrag ein Teil der in der Klage geschilderten Pönale von S 15.000.000,-- sei und sich die klagende Partei dabei auf die Regelung in Punkt römisch fünf Absatz 3, des Vertrages beziehe.
V Abs 3 des Vertrages sehe als Voraussetzung für einen derartigen pauschalierten Schadenersatz zunächst vor, daß die "EH", also die H***** Baugesellschaft mbH den bestimmenden Einfluß in der "HBG", also in der H***** Beteiligungsgesellschaft mbH bzw B***** AG verliere, dh weniger als 50 % der Stimmrechte besitze. In der Klage sei behauptet worden, daß nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die H***** Beteiligungs AG veräußert worden sei. Ausgehend hievon sei der bestimmende Einfluß verloren gegangen, jedoch bedürfe es der weiteren Voraussetzung für den pauschalierten Schadenersatzanspruch, daß die klagende Partei den Vertrag mit der Gemeinschuldnerin kündige. Die klagende Partei habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, den Vertrag mit der Gemeinschuldnerin deshalb aufgekündigt zu haben. Sie habe sich vielmehr auf das Auflösungsschreiben des Masseverwalters vom 10. 6. 1966 bezogen, dem nicht der Charakter eines Vertragsrücktrittes nach § 21 KO zukomme, weshalb es sich bei diesem Schadenersatzanspruch um eine Masseforderung handle. Dabei sei jedoch übersehen worden, daß - worauf bereits die Klagebeantwortung hingewiesen habe - nach dem Vertrag für einen derartigen pauschalierten Schadenersatzanspruch eine Kündigung des Vertrages durch die klagende Partei anspruchsbegründend gewesen sei. Mangels Vorhandenseins von Anhaltspunkten für diesen Umstand könne die Berufung hinsichtlich des Eventualbegehrens nicht erfolgreich sein.römisch fünf Absatz 3, des Vertrages sehe als Voraussetzung für einen derartigen pauschalierten Schadenersatz zunächst vor, daß die "EH", also die H***** Baugesellschaft mbH den bestimmenden Einfluß in der "HBG", also in der H***** Beteiligungsgesellschaft mbH bzw B***** AG verliere, dh weniger als 50 % der Stimmrechte besitze. In der Klage sei behauptet worden, daß nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die H***** Beteiligungs AG veräußert worden sei. Ausgehend hievon sei der bestimmende Einfluß verloren gegangen, jedoch bedürfe es der weiteren Voraussetzung für den pauschalierten Schadenersatzanspruch, daß die klagende Partei den Vertrag mit der Gemeinschuldnerin kündige. Die klagende Partei habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, den Vertrag mit der Gemeinschuldnerin deshalb aufgekündigt zu haben. Sie habe sich vielmehr auf das Auflösungsschreiben des Masseverwalters vom 10. 6. 1966 bezogen, dem nicht der Charakter eines Vertragsrücktrittes nach Paragraph 21, KO zukomme, weshalb es sich bei diesem Schadenersatzanspruch um eine Masseforderung handle. Dabei sei jedoch übersehen worden, daß - worauf bereits die Klagebeantwortung hingewiesen habe - nach dem Vertrag für einen derartigen pauschalierten Schadenersatzanspruch eine Kündigung des Vertrages durch die klagende Partei anspruchsbegründend gewesen sei. Mangels Vorhandenseins von Anhaltspunkten für diesen Umstand könne die Berufung hinsichtlich des Eventualbegehrens nicht erfolgreich sein.
Nur gegen die Abweisung des Eventualbegehrens richtet sich die (ordentliche) Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern und dem Eventualbegehren (Leistung von S 70.000,-- sA) stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.