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Entscheidung 8 Ob 114/05f×

Entscheidung 8 Ob 114/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob114/05f

Entscheidungsdatum

16.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Birgit Sch*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Hubert Sch*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Ehescheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2005, GZ 1 R 135/05p-38, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen, dass die Untergerichte wesentliche Rechtsfrage unrichtig beurteilt hätten und das Berufungsgericht die Bestimmungen der Paragraphen 272 und 496 ZPO verletzt habe, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Nicht verständlich ist der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf die durch das Eherechtsänderungsgesetz 1999 Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 1999,) erfolgte Aufhebung des Paragraph 47, EheG, da die Ehe vorliegend nach Paragraph 49, EheG geschieden wurde.

In der auf der Grundlage der Feststellungen erfolgten Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Ehe aufgrund von Eheverfehlungen des Beklagten so tief zerrüttet war, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden konnte, kann eine (erhebliche) Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Die Revisionsausführungen erschöpfen sich im Wesentlich darin auszuführen, dass die Vorinstanzen, dem Rechtsmittelwerber wesentlich erscheinende Beweismittel und Teile seiner Aussage nicht entsprechend berücksichtigt hätte. Damit wird jedoch in Wahrheit inhaltlich eine im Revisionsverfahren nicht mehr zulässige Beweisrüge geltend gemacht.

Ob und zu welchem Zeitpunkt noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist ebenso wie die Gewichtung des Fehlverhaltens eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht revisibel ist.

Soweit sich der Rechtsmittelwerber dagegen wendet, dass der Klägerin von den Vorinstanzen Detektivkosten als vorprozessuale Kosten zugesprochen wurden, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher über alle mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (Arb 10.506; SZ 68/48; RIS-Justiz RS0044233; 8 ObA 24/04v; 8 Ob 19/05k).

Anmerkung

E79160 8Ob114.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00114.05F.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20051116_OGH0002_0080OB00114_05F0000_000