Entscheidung 8 Ob 115/04a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude L*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Hans-Jörg M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testaments (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17. September 2004, GZ 2 R 115/04f-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin gab im Verlassenschaftsverfahren aufgrund des dort bloß in Kopie verfügbaren schriftlichen Testamentes vom 8. 4. 1988 letztlich eine unbedingte Erbserklärung ab. Gerade die Prüfung der Frage der Gültigkeit des im Zuge des Erbrechtsstreites aufgefundenen Originals dieses Testamentes war Gegenstand des Verfahrens. Der in der außerordentlichen Revision erhobene Vorwurf, es sei „über Erbrechtstitel abgesprochen worden, die nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens gewesen seien", ist somit unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3).Angebliche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00115.04A.0217.000
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20050217_OGH0002_0080OB00115_04A0000_000