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Entscheidung 8 Ob 115/05b×

Entscheidung 8 Ob 115/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob115/05b

Entscheidungsdatum

16.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Gabriele W*****, 2.) Magarethe S*****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei „P*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen je EUR 100.000,--, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. August 2005, GZ 5 R 147/05g-51, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. 6. 2005 zu G 20/05 ausgeführt habe, dass nach Paragraph 5 j, KSchG der Anspruch auf einen Gewinn nur dann einklagbar sein solle, wenn im Kleingedruckten, an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage klargestellt werde, dass kein Gewinn zustehe oder bei Aussendungen, bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis auf die Gesetzesmaterialien, die die dargestellten Aussagen für die Erfassung der Zusendungen enthalten, verwiesen und ausgeführt, dass die Regelung den Grundgedanken des Konsumentenschutzrechtes entspreche und keineswegs zu unbestimmt ist. Unbedenklich ist danach auch, dass die Regelung auf ein durchschnittliches Verständnis und die häufige Unfähigkeit, verlockend Formuliertes zu durchschauen, Rücksicht nimmt. Dass es in Grenzfällen bei der Auslegung Meinungsverschiedenheiten geben kann, wurde ebenfalls als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. Allgemein hat der Verfassungsgerichtshof hervorgehoben, dass es bei der Beurteilung von Bindungswirkungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr weniger auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr das - objektiv anzunehmende - Verständnis des Anerklärten ankommt und dass der Ansatz des Gesetzgebers, für bestimmte Erklärungen das Risiko eines Missverständnis dem Erklärenden aufzubürden, um täuschende Praktiken zu unterbinden, die getroffene Lösung weder zur Strafe noch zur schadenersatzrechtlichen Sanktion macht. Haben es doch die Unternehmer, die solche Zusagen an Verbraucher senden, in der Hand den Eindruck zu vermeiden, dass bestimmte Preise bereits gewonnen seien. Der Annahme eines öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher vor einer vermeidbaren „Enttäuschung" ist der Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten.

In der die Zweitklägerin mit einer im wesentlichen identen „Gewinnzusage" betreffenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nun schon in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 17. Februar 2005 zu 8 Ob 14/05z darauf hingewiesen, dass die Beklagte sogar unter Beifügung von Bestätigungen von Rechtsanwälten und Notaren ganz konkret den Eindruck zu vermitteln versuchte, dass die Klägerinnen hier bereits gewonnen hätten. Der Oberste Gerichtshof hat ebenfalls aufgezeigt, dass es die Unternehmen ja in der Hand haben, durch unzweideutige Formulierungen den Eindruck einer Gewinnzusage zu vermeiden. Gerade vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles wird die Übereinstimmung der bereits geäußerten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur Erfassung des konkreten Falles im Rahmen der Regelung des Paragraph 5 j, KSchG und der vom Verfassungsgerichtshof erkannten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung offensichtlich.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vermag die Beklagte dementsprechend nicht aufzuzeigen.

Anmerkung

E79087 8Ob115.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00115.05B.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20051116_OGH0002_0080OB00115_05B0000_000