Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. 12. 1997, GZ 3 S 1254/97z-1, wurde über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkurs eröffnet. Diese Unterbrechungswirkung erstreckte sich gemäß § 14 ZPO auch auf den Zweitbeklagten.Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. 12. 1997, GZ 3 S 1254/97z-1, wurde über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkurs eröffnet. Diese Unterbrechungswirkung erstreckte sich gemäß Paragraph 14, ZPO auch auf den Zweitbeklagten.
Mit Beschluß vom 24. 8. 1998, 8 Ob 103/98z, wurde die Revision der klagenden Partei zufolge der Unterbrechung gemäß § 7 Abs 1 KO zurückgewiesen.Mit Beschluß vom 24. 8. 1998, 8 Ob 103/98z, wurde die Revision der klagenden Partei zufolge der Unterbrechung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO zurückgewiesen.
Das Erstgericht hat über Antrag der klagenden Partei (und früheren Revisionswerberin) vom 8. 3. 1999 mit Beschluß vom 29. 3. 1999, ON 28, zugestellt am 1. 4. 1999, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen. Mit der Zustellung dieses Beschlusses wurde die Revisionsfrist gegen das gemäß § 163 Abs 3 ZPO trotz Unterbrechung wirksam zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes in Lauf gesetzt und es wäre innerhalb dieser Frist daher von der klagenden Partei neuerlich Revision zu erheben gewesen. Der in Mohr, Konkursordnung, MGA8, § 7 unter E 102 zitierte Rechtssatz der MietSlg 37.851, eine derart zulässigerweise nach Konkurseröffnung zugestellte Entscheidung sei (neuerlich) zuzustellen und erst damit werde die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt, ist irreführend und kann dem Original der Entscheidung 2 Ob 583/85 nicht entnommen werden, insbesondere wenn der in dieser Entscheidung dargestellte Verfahrensgang berücksichtigt wird. Es ist offensichtlich, daß im Satz "gemäß § 163 Abs 1 ZPO begann die Rekursfrist erst mit der Aufnahme des Verfahrens, also mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses zu laufen" ein Irrtum unterlaufen ist und es statt "Aufhebungsbeschlusses" richtig "Aufnahmebeschlusses" zu heißen hat.Das Erstgericht hat über Antrag der klagenden Partei (und früheren Revisionswerberin) vom 8. 3. 1999 mit Beschluß vom 29. 3. 1999, ON 28, zugestellt am 1. 4. 1999, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen. Mit der Zustellung dieses Beschlusses wurde die Revisionsfrist gegen das gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ZPO trotz Unterbrechung wirksam zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes in Lauf gesetzt und es wäre innerhalb dieser Frist daher von der klagenden Partei neuerlich Revision zu erheben gewesen. Der in Mohr, Konkursordnung, MGA8, Paragraph 7, unter E 102 zitierte Rechtssatz der MietSlg 37.851, eine derart zulässigerweise nach Konkurseröffnung zugestellte Entscheidung sei (neuerlich) zuzustellen und erst damit werde die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt, ist irreführend und kann dem Original der Entscheidung 2 Ob 583/85 nicht entnommen werden, insbesondere wenn der in dieser Entscheidung dargestellte Verfahrensgang berücksichtigt wird. Es ist offensichtlich, daß im Satz "gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ZPO begann die Rekursfrist erst mit der Aufnahme des Verfahrens, also mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses zu laufen" ein Irrtum unterlaufen ist und es statt "Aufhebungsbeschlusses" richtig "Aufnahmebeschlusses" zu heißen hat.
Zufolge der Zurückweisung der Revision der klagenden Partei mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. 8. 1998, 8 Ob 103/98z, liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte, nicht vor. Die klagende Partei hat innerhalb der durch die Zustellung des Aufnahmebeschlusses in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist keine (neuerliche) Revision überreicht. Aufgrund des in der MietSlg 37.851 veröffentlichten und unter E 102 zu § 7 KO in MGA8 wiedergebenen Rechtssatzes konnte der Klagevertreter allerdings der Meinung sein, er müsse vor der neuerlichen Einbringung der Revision die neuerliche Zustellung des Berufungsurteiles abwarten.Zufolge der Zurückweisung der Revision der klagenden Partei mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. 8. 1998, 8 Ob 103/98z, liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte, nicht vor. Die klagende Partei hat innerhalb der durch die Zustellung des Aufnahmebeschlusses in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist keine (neuerliche) Revision überreicht. Aufgrund des in der MietSlg 37.851 veröffentlichten und unter E 102 zu Paragraph 7, KO in MGA8 wiedergebenen Rechtssatzes konnte der Klagevertreter allerdings der Meinung sein, er müsse vor der neuerlichen Einbringung der Revision die neuerliche Zustellung des Berufungsurteiles abwarten.