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Entscheidung 8 Ob 116/25d×

Entscheidung 8 Ob 116/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob116/25d

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei Apotheke * OG, *, wegen 374.653,42 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. August 2025, GZ 5 R 98/25f-6.1, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. Juli 2025, GZ 51 Cg 66/25z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]         Die Klägerin begehrt 374.653,42 EUR sA an Schadenersatz für frustrierte Honorare, Testkits und Analysekosten. Der Landeshauptmann von Wien habe im Zuge der COVID-19-Krise mit der L* GmbH einen Vertrag zur Durchführung von PCR-Tests im Rahmen eines Screeningsprogramms nach Paragraph 5 a, EpiG geschlossen. Die L* GmbH habe mit den Tests unter anderem die Beklagte beauftragt, die wiederum die M* GmbH als Erfüllungsgehilfin beigezogen habe. Diese habe die Tests nur zum Schein durchgeführt. Die Kosten für das Screeningprogramm, das mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Pflege, Gesundheit und Konsumentenschutz durchgeführt worden sei, habe aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung mit dem Landeshauptmann von Wien gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, EpiG die Klägerin getragen. (Auch) Zur Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts Wien beruft sie sich darauf, dass der Vertrag zwischen der L* GmbH und der Beklagten Schutzwirkungen zu ihren Gunsten entfalte. In diesem Vertrag werde darauf hingewiesen, dass die Finanzierung des Programms durch die Klägerin erfolge. Außerdem stützt sie sich auf eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation und auf unrechtmäßige Bereicherung.

[2]                 Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Aus den Klagsangaben lasse sich kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ableiten. Ein schutzwürdiges Interesse bereits des Landeshauptmanns von Wien sei zu verneinen, weil er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seiner Vertragspartnerin, die ihrerseits die Beklagte vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe. Erst recht müsse dies die hinter dem Landeshauptmann stehende Klägerin betreffen. Warum sich die Klägerin nicht am Landeshauptmann von Wien schadlos halte, bringe sie nicht vor und dazu sei sie auch nicht verhalten. Sie könne aber nicht die von ihr ins Treffen geführte (und sei es öffentlich-rechtliche) Sonderrechtsbeziehung zum Landeshauptmann von Wien negieren und parallel einen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anziehen.

[3]                 Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Den Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei schon beim Landeshauptmann Wien zu verneinen, weil er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner (der L* GmbH), der seinerseits den späteren Schädiger (die Beklagte) vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe. Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen entfalte regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Diesem fehle ein schutzwürdiges Interesse an einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags. Umso mehr müsse diese Abgrenzung die hinter dem Landeshauptmann von Wien stehende Klägerin, die ihrerseits einem Sonderrechtsverhältnis mit dem Landeshauptmann von Wien unterliege, betreffen und deren Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ausschließen.

[4]                 Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Klägerin die ersatzlose Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an.

[5]         Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3, ZPO) aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig. Er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[6]         1.1. Falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15.000 EUR übersteigt, gehören gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften vor die selbständigen Handelsgerichte, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Mangels Änderung zur früheren Rechtslage kann zur Konkretisierung des Tatbestandserfordernisses „unternehmensbezogenes Geschäft“ auch auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HRÄG BGBl I 2005/120) mit 1. 1. 2007 zurückgegriffen werden vergleiche RS0046425 [T3]).

[7]                 1.2. Nach dieser ist Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem unternehmensbezogenen Geschäft selbst geltend gemacht wird (RS0046425). Ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien wird grundsätzlich nicht gefordert (RS0046402).

[8]                 1.3. Für Schadenersatzansprüche gegen einen Unternehmer gilt, dass diese nur dann vor die Handelsgerichte gehören, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung eines unternehmensbezogenen Geschäfts abgeleitet werden (RS0113977; RS0046419).

[9]                          1.4. Auch solche Schadenersatzansprüche fallen aber in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, die ein geschädigter Dritter aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend macht, den ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer im Zuge eines unternehmensbezogenen Geschäfts abschließt, sofern der Geschädigte nur ein in den Schutzkreis dieses Vertrags aufgenommener Dritter ist (RS0113979).

[10]       2.1. Der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in limine litis, also vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren, sind gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN (nur) die Angaben des Klägers in der Klage zugrunde zu legen (RS0046236; RS0046200 [T2]).

[11]               2.2. Die Klägerin leitet ihren Anspruch unter Anführung eines konkreten Tatsachensubtrats ausdrücklich aus einem unternehmensbezogenen Geschäft der beklagten im Firmenbuch eingetragenen Unternehmerin ab und stützt dies (rechtlich) darauf, in den Schutzkreis des Vertrags zwischen der L* GmbH und der Beklagten aufgenommen zu sein. Damit hat sie die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausreichend begründet.

[12]               2.3. Dagegen vertreten die Vorinstanzen, dass der Landeshauptmann von Wien sich nicht auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen könne, weshalb das rechtliche Interesse der „hinter diesem stehenden“ Klägerin beseitigt werde, und weiters, dass die Klägerin über einen deckungsgleichen Anspruch aus einer „Sonderbeziehung“ mit dem Landeshauptmann von Wien verfüge. Infolgedessen sei das Vorliegen des behaupteten Vertrags mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten und die Zuständigkeit des Handelsgerichts zu verneinen.

[13]       2.4. Damit zielen die Vorinstanzen darauf ab, dass sich die von der Klägerin behauptete Rechtsfolge nicht aus dem dargelegten Sachverhalt ableiten lässt, womit sie die materielle Schlüssigkeit des Klagebegehrens zur Gänze verneinen. Die Schlüssigkeit betrifft die Begründetheit der Klage. Selbst unschlüssige Klagen wären vom Gericht anzunehmen und es wäre das weitere Verfahren einzuleiten (Geroldinger in Fasching/Konecny3 [2017] Paragraph 226, ZPO Rz 195 mwN).

[14]               3. Da die Klägerin ausreichendes Tatsachensubstrat für die Zuständigkeitsbegründung dargetan hat, haben die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Erstgerichts daher zu Unrecht verneint. Ihre Entscheidungen sind ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

[15]       4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E147188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00116.25D.0324.000

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0080OB00116_25D0000_000