[6] 1.1. Falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15.000 EUR übersteigt, gehören gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften vor die selbständigen Handelsgerichte, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Mangels Änderung zur früheren Rechtslage kann zur Konkretisierung des Tatbestandserfordernisses „unternehmensbezogenes Geschäft“ auch auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HRÄG BGBl I 2005/120) mit 1. 1. 2007 zurückgegriffen werden (vgl RS0046425 [T3]). 1.1. Falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15.000 EUR übersteigt, gehören gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften vor die selbständigen Handelsgerichte, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Mangels Änderung zur früheren Rechtslage kann zur Konkretisierung des Tatbestandserfordernisses „unternehmensbezogenes Geschäft“ auch auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HRÄG BGBl I 2005/120) mit 1. 1. 2007 zurückgegriffen werden vergleiche RS0046425 [T3]).
[7] 1.2. Nach dieser ist Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem unternehmensbezogenen Geschäft selbst geltend gemacht wird (RS0046425). Ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien wird grundsätzlich nicht gefordert (RS0046402).
[8] 1.3. Für Schadenersatzansprüche gegen einen Unternehmer gilt, dass diese nur dann vor die Handelsgerichte gehören, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung eines unternehmensbezogenen Geschäfts abgeleitet werden (RS0113977; RS0046419).
[9] 1.4. Auch solche Schadenersatzansprüche fallen aber in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, die ein geschädigter Dritter aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend macht, den ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer im Zuge eines unternehmensbezogenen Geschäfts abschließt, sofern der Geschädigte nur ein in den Schutzkreis dieses Vertrags aufgenommener Dritter ist (RS0113979).
[10] 2.1. Der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in limine litis, also vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren, sind gemäß § 41 Abs 2 JN (nur) die Angaben des Klägers in der Klage zugrunde zu legen (RS0046236; RS0046200 [T2]). 2.1. Der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in limine litis, also vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren, sind gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN (nur) die Angaben des Klägers in der Klage zugrunde zu legen (RS0046236; RS0046200 [T2]).
[11] 2.2. Die Klägerin leitet ihren Anspruch unter Anführung eines konkreten Tatsachensubtrats ausdrücklich aus einem unternehmensbezogenen Geschäft der beklagten im Firmenbuch eingetragenen Unternehmerin ab und stützt dies (rechtlich) darauf, in den Schutzkreis des Vertrags zwischen der L* GmbH und der Beklagten aufgenommen zu sein. Damit hat sie die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausreichend begründet.
[12] 2.3. Dagegen vertreten die Vorinstanzen, dass der Landeshauptmann von Wien sich nicht auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen könne, weshalb das rechtliche Interesse der „hinter diesem stehenden“ Klägerin beseitigt werde, und weiters, dass die Klägerin über einen deckungsgleichen Anspruch aus einer „Sonderbeziehung“ mit dem Landeshauptmann von Wien verfüge. Infolgedessen sei das Vorliegen des behaupteten Vertrags mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten und die Zuständigkeit des Handelsgerichts zu verneinen.
[13] 2.4. Damit zielen die Vorinstanzen darauf ab, dass sich die von der Klägerin behauptete Rechtsfolge nicht aus dem dargelegten Sachverhalt ableiten lässt, womit sie die materielle Schlüssigkeit des Klagebegehrens zur Gänze verneinen. Die Schlüssigkeit betrifft die Begründetheit der Klage. Selbst unschlüssige Klagen wären vom Gericht anzunehmen und es wäre das weitere Verfahren einzuleiten (Geroldinger in Fasching/Konecny3 [2017] § 226 ZPO Rz 195 mwN). 2.4. Damit zielen die Vorinstanzen darauf ab, dass sich die von der Klägerin behauptete Rechtsfolge nicht aus dem dargelegten Sachverhalt ableiten lässt, womit sie die materielle Schlüssigkeit des Klagebegehrens zur Gänze verneinen. Die Schlüssigkeit betrifft die Begründetheit der Klage. Selbst unschlüssige Klagen wären vom Gericht anzunehmen und es wäre das weitere Verfahren einzuleiten (Geroldinger in Fasching/Konecny3 [2017] Paragraph 226, ZPO Rz 195 mwN).
[14] 3. Da die Klägerin ausreichendes Tatsachensubstrat für die Zuständigkeitsbegründung dargetan hat, haben die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Erstgerichts daher zu Unrecht verneint. Ihre Entscheidungen sind ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[15] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.