Entscheidungsgründe:
Am 8. 11. 2005 wurde über das Vermögen des Gemeinschuldners das Konkursverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.
Der Gemeinschuldner war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Mitglied (Genossenschafter) der Beklagten. Der Kläger kündigte diese Mitgliedschaft mit Schreiben vom 20. 6. 2006 gemäß § 5 der Satzung der Beklagten auf. Die Beteiligung des Gemeinschuldners bei der Beklagten entsprach einer Einlage von 4.150 Geschäftsanteilen zu je 7,50 EUR Nominale, insgesamt daher 31.125 EUR. Daneben weist das Beteiligungskonto des Gemeinschuldners per 08/2006 2.801,25 EUR an nicht behobenen Gewinnanteilen aus. Dabei handelt es sich um die dem Gemeinschuldner zuerkannten Gewinnanteile für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 in der Höhe von je 933,75 EUR, die von ihm nicht behoben und daher dem Geschäftsguthaben zugeschrieben worden waren. Das Geschäftsguthaben des Gemeinschuldners beträgt daher insgesamt 33.926,25 EUR.Der Gemeinschuldner war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Mitglied (Genossenschafter) der Beklagten. Der Kläger kündigte diese Mitgliedschaft mit Schreiben vom 20. 6. 2006 gemäß Paragraph 5, der Satzung der Beklagten auf. Die Beteiligung des Gemeinschuldners bei der Beklagten entsprach einer Einlage von 4.150 Geschäftsanteilen zu je 7,50 EUR Nominale, insgesamt daher 31.125 EUR. Daneben weist das Beteiligungskonto des Gemeinschuldners per 08 aus 2006, 2.801,25 EUR an nicht behobenen Gewinnanteilen aus. Dabei handelt es sich um die dem Gemeinschuldner zuerkannten Gewinnanteile für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 in der Höhe von je 933,75 EUR, die von ihm nicht behoben und daher dem Geschäftsguthaben zugeschrieben worden waren. Das Geschäftsguthaben des Gemeinschuldners beträgt daher insgesamt 33.926,25 EUR.
Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der Gemeinschuldner aufgrund der von ihm erklärten Kündigung per 31. 12. 2006 als Genossenschafter der Beklagten ausgeschieden ist.
Die Beklagte hat im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners eine dessen Auseinandersetzungsguthaben übersteigende Forderung (rund 1 Mio EUR) angemeldet, die in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde.
Auf das Kündigungsschreiben des Masseverwalters antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 6. 7. 2006. Darin führte sie aus, dass das Geschäftsguthaben des Gemeinschuldners erst mit 1. 1. 2008 zur Auszahlung fällig sei und die Beklagte mit diesem Datum von ihrem Recht der Aufrechnung gemäß § 37 Abs 2 der Satzung Gebrauch machen werde. Eine Auszahlung des Geschäftsguthabens sei daher nicht möglich.Auf das Kündigungsschreiben des Masseverwalters antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 6. 7. 2006. Darin führte sie aus, dass das Geschäftsguthaben des Gemeinschuldners erst mit 1. 1. 2008 zur Auszahlung fällig sei und die Beklagte mit diesem Datum von ihrem Recht der Aufrechnung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, der Satzung Gebrauch machen werde. Eine Auszahlung des Geschäftsguthabens sei daher nicht möglich.
§ 37 Abs 2 der Satzung der Beklagten lautet:Paragraph 37, Absatz 2, der Satzung der Beklagten lautet:
„GESCHÄFTSANTEILE
...
2. Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen gemäß § 44 Abs 2 und abzüglich etwaiger Verlustabschreibungen gemäß § 45 Abs 1 bilden das Geschäftsguthaben eines Genossenschafters. Die Abtretung oder Verpfändung desselben ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens gegen Schulden des Genossenschafters bei der Genossenschaft zu deren Nachteil ist nicht gestattet. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Geschäftsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, den die Genossenschaft im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren des Mitgliedes erleidet.2. Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und abzüglich etwaiger Verlustabschreibungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, bilden das Geschäftsguthaben eines Genossenschafters. Die Abtretung oder Verpfändung desselben ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens gegen Schulden des Genossenschafters bei der Genossenschaft zu deren Nachteil ist nicht gestattet. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Geschäftsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, den die Genossenschaft im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren des Mitgliedes erleidet.
... ."
Der Kläger begehrt in seinem (modifzierten) Klagebegehren die Feststellung, dass der beklagten Partei gegen den Anspruch der klagenden Partei auf Auszahlung eines Beteiligungsguthabens in Höhe von 31.125 EUR zuzüglich nicht behobener Gewinnanteile der Geschäftsjahre 2003 bis 2005 in Höhe von zusammen 2.801,25 EUR, zuzüglich eines Gewinnanteils für das Geschäftsjahr 2006 in noch unbekannter Höhe, ein Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen, die vor Konkurseröffnung entstanden sind, und ein sonstiges, darüber hinausgehendes Recht zur bevorzugten Befriedigung aus diesem Anspruch nicht zustehe. Ferner erhob der Kläger ein Eventualbegehren, das einerseits auf Zahlung von 2.801,25 EUR an nicht behobenen Gewinnanteilen der Geschäftsjahre 2003 bis 2005 und andererseits auf Feststellung des Nichtbestehens des Aufrechnungsrechts im Umfang eines Beteiligungsguthabens von 31.125 EUR zuzüglich des Gewinnanteils 2006 gerichtet war.
Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor:
Der Anspruch auf das Beteiligungsguthaben von 31.125 EUR sei mit dem satzungsmäßigen Ende der Mitgliedschaft des Gemeinschuldners am 31. 12. 2006 entstanden. Der Anspruch werde mit 1. 1. 2008 fällig werden. Der Anspruch auf Auszahlung der nicht behobenen Gewinnanteile für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 sei jeweils mit der Beschlussfassung der Generalversammlung in den darauf folgenden Jahren entstanden und werde ebenfalls - wie auch die Forderung des Klägers auf Auszahlung des noch in der Generalversammlung 2007 zu beschließenden Gewinnanteils für das Geschäftsjahr 2006 - mit 1. 1. 2008 fällig. Dass die Beklagte beharrlich den Standpunkt vertrete, sie werde diese Ansprüche nicht auszahlen, weil sie mit ihrer im Konkurs angemeldeten Forderung gegen den Gemeinschuldner aufrechnen werde, bewirke eine Unsicherheit des Rechtsverhältnisses, die das Feststellungsbegehren rechtfertige. Die Aufrechnung des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters mit einer Forderung der Gesellschaft sei gemäß § 20 Abs 1 KO unzulässig, weil die ab Konkurseröffnung entstehenden Forderungen des Gemeinschuldners den allen Gläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsfonds erhöhen sollten. Auch ein von der Beklagten behauptetes Recht auf sonstige bevorzugte Befriedigung stehe ihr nicht zu.Der Anspruch auf das Beteiligungsguthaben von 31.125 EUR sei mit dem satzungsmäßigen Ende der Mitgliedschaft des Gemeinschuldners am 31. 12. 2006 entstanden. Der Anspruch werde mit 1. 1. 2008 fällig werden. Der Anspruch auf Auszahlung der nicht behobenen Gewinnanteile für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 sei jeweils mit der Beschlussfassung der Generalversammlung in den darauf folgenden Jahren entstanden und werde ebenfalls - wie auch die Forderung des Klägers auf Auszahlung des noch in der Generalversammlung 2007 zu beschließenden Gewinnanteils für das Geschäftsjahr 2006 - mit 1. 1. 2008 fällig. Dass die Beklagte beharrlich den Standpunkt vertrete, sie werde diese Ansprüche nicht auszahlen, weil sie mit ihrer im Konkurs angemeldeten Forderung gegen den Gemeinschuldner aufrechnen werde, bewirke eine Unsicherheit des Rechtsverhältnisses, die das Feststellungsbegehren rechtfertige. Die Aufrechnung des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters mit einer Forderung der Gesellschaft sei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig, weil die ab Konkurseröffnung entstehenden Forderungen des Gemeinschuldners den allen Gläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsfonds erhöhen sollten. Auch ein von der Beklagten behauptetes Recht auf sonstige bevorzugte Befriedigung stehe ihr nicht zu.
Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Ihre Forderung, die schon aus einem früheren Konkursverfahren resultiere, habe bereits lange vor dem nun anhängigen Konkursverfahren bestanden. Nach § 37 Abs 2 der Satzung der Beklagten stehe ihr ein Aufrechnungsrecht zu. Der Genossenschaft gegenüber hafte nämlich das Geschäftsguthaben des Mitglieds für einen Ausfall, den die Genossenschaft im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren des Mitglieds erleide. Entgegen der Auffassung des Klägers entstehe der Anspruch auf das Geschäftsguthaben infolge des Ausscheidens des Gemeinschuldners als Genossenschafter nicht erst mit Rechtswirksamkeit des Ausscheidens. Der Gemeinschuldner habe als Genossenschafter schon vor seinem Austritt einen grundsätzlich übertragbaren, von seinen Privatgläubigern pfändbaren und auch privat verpfändbaren Anspruch gehabt. Lediglich die Konkretisierung der Höhe nach bleibe der Bilanz des Ausscheidungsjahres vorbehalten. Daraus folge, dass dem Gemeinschuldner als Genossenschafter der Beklagten bereits vor Konkurseröffnung ein bedingt bestehender Anspruch auf das Geschäftsguthaben zugestanden sei. Da die Forderung der Beklagten nicht erst innerhalb der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung erworben worden sei, sei eine Aufrechnung gemäß § 19 KO zulässig. Selbst wenn aber der Anspruch des Klägers erst nach Konkurseröffnung entstanden sei, sei die Klage nicht berechtigt: Das Geschäftsguthaben des Gemeinschuldners könne als Vermögenswert für die Konkursmasse noch nicht realisiert werden, da es erst zum 1. 1. 2008 fällig sei. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Konkursverfahren bereits aufgehoben sei, sei die Beklagte in jedem Fall zur Aufrechnung berechtigt. Derzeit sei aber noch nicht absehbar, ob das Konkursverfahren zum 1. 1. 2008 noch anhängig sein werde. Dauere das Konkursverfahren über diesen Zeitpunkt hinaus an, könne der Masseverwalter die Leistungsklage erheben. Die Aufrechnung gemäß § 20 KO sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Konkursgläubiger erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder die Forderung des Gläubigers gegen den Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erhoben worden wäre. Beides treffe nicht zu, weshalb die Aufrechnung zulässig sei. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, sondern auf jenen, zu dem die Aufrechnungslage bereits objektiv bestanden habe.Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Ihre Forderung, die schon aus einem früheren Konkursverfahren resultiere, habe bereits lange vor dem nun anhängigen Konkursverfahren bestanden. Nach Paragraph 37, Absatz 2, der Satzung der Beklagten stehe ihr ein Aufrechnungsrecht zu. Der Genossenschaft gegenüber hafte nämlich das Geschäftsguthaben des Mitglieds für einen Ausfall, den die Genossenschaft im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren des Mitglieds erleide. Entgegen der Auffassung des Klägers entstehe der Anspruch auf das Geschäftsguthaben infolge des Ausscheidens des Gemeinschuldners als Genossenschafter nicht erst mit Rechtswirksamkeit des Ausscheidens. Der Gemeinschuldner habe als Genossenschafter schon vor seinem Austritt einen grundsätzlich übertragbaren, von seinen Privatgläubigern pfändbaren und auch privat verpfändbaren Anspruch gehabt. Lediglich die Konkretisierung der Höhe nach bleibe der Bilanz des Ausscheidungsjahres vorbehalten. Daraus folge, dass dem Gemeinschuldner als Genossenschafter der Beklagten bereits vor Konkurseröffnung ein bedingt bestehender Anspruch auf das Geschäftsguthaben zugestanden sei. Da die Forderung der Beklagten nicht erst innerhalb der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung erworben worden sei, sei eine Aufrechnung gemäß Paragraph 19, KO zulässig. Selbst wenn aber der Anspruch des Klägers erst nach Konkurseröffnung entstanden sei, sei die Klage nicht berechtigt: Das Geschäftsguthaben des Gemeinschuldners könne als Vermögenswert für die Konkursmasse noch nicht realisiert werden, da es erst zum 1. 1. 2008 fällig sei. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Konkursverfahren bereits aufgehoben sei, sei die Beklagte in jedem Fall zur Aufrechnung berechtigt. Derzeit sei aber noch nicht absehbar, ob das Konkursverfahren zum 1. 1. 2008 noch anhängig sein werde. Dauere das Konkursverfahren über diesen Zeitpunkt hinaus an, könne der Masseverwalter die Leistungsklage erheben. Die Aufrechnung gemäß Paragraph 20, KO sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Konkursgläubiger erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder die Forderung des Gläubigers gegen den Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erhoben worden wäre. Beides treffe nicht zu, weshalb die Aufrechnung zulässig sei. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, sondern auf jenen, zu dem die Aufrechnungslage bereits objektiv bestanden habe.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 31. 5. 2007 sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Unter Berufung auf eine Entscheidung des LG Linz ging es davon aus, dass der Auseinandersetzungsanspruch des Gemeinschuldners bereits im Zeitraum vor der Konkurseröffnung entstanden und die Aufrechnung daher zulässig sei.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagehauptbegehrens ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Gemäß § 19 Abs 2 KO werde die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt war. Die Aufrechnung im Konkurs setze allerdings voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüber gestanden seien. Nach § 20 Abs 1 erster Fall KO sei die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, KO werde die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt war. Die Aufrechnung im Konkurs setze allerdings voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüber gestanden seien. Nach Paragraph 20, Absatz eins, erster Fall KO sei die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei.
Hier sei unstrittig, dass der Kläger die Mitgliedschaft des Gemeinschuldners iSd § 77 GenG mit Schreiben vom 20. 6. 2006 satzungsgemäß gekündigt habe, dass diese Kündigung mit Ende 2006 wirksam geworden sei und dass der Anspruch des Gemeinschuldners auf Auszahlung mit 1. 1. 2008 fällig werde.Hier sei unstrittig, dass der Kläger die Mitgliedschaft des Gemeinschuldners iSd Paragraph 77, GenG mit Schreiben vom 20. 6. 2006 satzungsgemäß gekündigt habe, dass diese Kündigung mit Ende 2006 wirksam geworden sei und dass der Anspruch des Gemeinschuldners auf Auszahlung mit 1. 1. 2008 fällig werde.
Zur Kommanditgesellschaft habe der Oberste Gerichtshof seit SZ 56/128 wiederholt ausgesprochen, dass der Abfindungsanspruch des aus der Kommanditgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens, also mit rechtskräftiger Konkurseröffnung, entstehe. Der Gesellschafter erlange erst mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens anstelle seiner dinglichen Berechtigung als Gesamthandeigentümer des Gesellschaftsvermögens den schuldrechtlichen Abfindungsanspruch, der zwar dem Gesellschaftsvertrag entspringe, aber erst mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft konkretisiert werde und sich nach den Verhältnissen der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bestimme. Vor Beendigung der Auseinandersetzung sei ungewiss, ob der im Gesetz (und im Gesellschaftsvertrag) verankerte Abfindungsanspruch überhaupt zustehe. Er könne daher vor Feststellung auch nicht zur Aufrechnung verwendet werden. Ein Aufrechnungsvertrag, der gegen die zwingenden Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursverfahren verstoße, sei rechtsunwirksam. Die „Kerntheorie", nach der die Zulässigkeit der Aufrechnung damit begründet werde, dass mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags der Anspruch des Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben seinem Kern nach bzw bedingt vorhanden sei, habe der Oberste Gerichtshof abgelehnt.
Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den zu diesem Fragenkomplex ergangenen (unterschiedlichen) Lehrmeinungen zog das Berufungsgericht daraus für den hier zu beurteilenden Fall des Ausscheidens eines Genossenschafters folgende Konsequenzen:
Die Beklagte sei eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Bei dieser handle es sich weder um eine Kapitalgesellschaft, noch um eine Personengesellschaft; sie verbinde vielmehr gewisse Elemente beider Gesellschaftsarten. Gemäß § 82 Abs 1 GenG könnten die Geschäftsanteile und die sonstigen aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter mit Bewilligung des Vorstands an andere übertragen werden, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag anderes vorsehe. § 59 GenG räume dem Privatgläubiger des Genossenschafters die Kündigungsmöglichkeit für den Fall ein, dass die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Genossenschafters erfolglos bleibe; dies gelte auch für die Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Der Privatgläubiger könne die Exekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds bewirken. Der Genossenschafter habe somit schon vor seinem Austritt einen grundsätzlich übertragbaren, von seinen Privatgläubigern pfändbaren und auch privat verpfändbaren Anspruch. Die gesellschaftsrechtlichen Positionen des Kommanditisten einerseits und eines Mitglieds einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung andererseits seien sowohl hinsichtlich ihrer Haftung als auch hinsichtlich ihrer Ansprüche für den Fall ihres Ausscheidens in verschiedener Hinsicht vergleichbar:Die Beklagte sei eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Bei dieser handle es sich weder um eine Kapitalgesellschaft, noch um eine Personengesellschaft; sie verbinde vielmehr gewisse Elemente beider Gesellschaftsarten. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GenG könnten die Geschäftsanteile und die sonstigen aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter mit Bewilligung des Vorstands an andere übertragen werden, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag anderes vorsehe. Paragraph 59, GenG räume dem Privatgläubiger des Genossenschafters die Kündigungsmöglichkeit für den Fall ein, dass die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Genossenschafters erfolglos bleibe; dies gelte auch für die Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Der Privatgläubiger könne die Exekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds bewirken. Der Genossenschafter habe somit schon vor seinem Austritt einen grundsätzlich übertragbaren, von seinen Privatgläubigern pfändbaren und auch privat verpfändbaren Anspruch. Die gesellschaftsrechtlichen Positionen des Kommanditisten einerseits und eines Mitglieds einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung andererseits seien sowohl hinsichtlich ihrer Haftung als auch hinsichtlich ihrer Ansprüche für den Fall ihres Ausscheidens in verschiedener Hinsicht vergleichbar:
Die persönliche Haftung des Kommanditisten für Gesellschaftsverbindlichkeiten sei auf den Betrag seiner Vermögenseinlage (Hafteinlage) beschränkt. Auch bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung hafte jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag. Ende die Beteiligung eines Genossenschafters, ohne einem anderen unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen zu werden, so habe das Mitglied oder seine Verlassenschaft Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Diese Forderung auf Zahlung einer Geldsumme umfasse aber nur das Geschäftsguthaben des Mitglieds nach dem Rechnungsabschluss für das Geschäftsjahr des Ausscheidens, jedoch keine Teilnahme am Reservefonds (den Rücklagen) und am sonstigen Vermögen der Genossenschaft (wobei aber anderes vereinbart werden könne). Eine durch Austritt realisierbare Beteiligung am Gesamtvermögen der Genossenschaft bestehe von Gesetzes wegen nicht. Das ausscheidende Mitglied habe auf seinen Anteil am Gesamtvermögen keinen Anspruch. Bei der Kommanditgesellschaft sei die ordentliche Austrittskündigung eines Kommanditisten unter Fortbestand der Gesellschaft zwar nicht die Regel, könne aber gesellschaftsvertraglich festgelegt sein. Auch § 135 HGB sehe die Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger vor, die grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft führe, doch könnten die übrigen Gesellschafter aufgrund eines entsprechenden Beschlusses erklären, dass die Gesellschaft von ihnen fortgesetzt werden solle. In diesem Fall scheide der betroffene Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus. Der Gläubiger könne sodann auf den Abfindungsanspruch des Gesellschafters greifen. Dies gelte gemäß § 177 HGB auch für Kommanditisten. Im Fall des Konkurses eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft gelte der Gemeinschuldner als mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Demgegenüber stelle die Konkurseröffnung über das Vermögen des Genossenschafters keinen gesetzlich zwingenden Grund für die Ausschließung aus der Genossenschaft dar. Nach § 6 Abs 1 lit d der Satzung der Beklagten könne aber ein zahlungsunfähig gewordener Genossenschafter durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Daraus ergebe sich, dass der Anspruch des Genossenschafters auf sein Ausscheidensguthaben nicht (bereits) mit Konkurseröffnung entstehe, sondern erst durch den Ausschluss durch die Gesellschaft oder - wie hier - durch Austrittserklärung.Die persönliche Haftung des Kommanditisten für Gesellschaftsverbindlichkeiten sei auf den Betrag seiner Vermögenseinlage (Hafteinlage) beschränkt. Auch bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung hafte jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag. Ende die Beteiligung eines Genossenschafters, ohne einem anderen unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen zu werden, so habe das Mitglied oder seine Verlassenschaft Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Diese Forderung auf Zahlung einer Geldsumme umfasse aber nur das Geschäftsguthaben des Mitglieds nach dem Rechnungsabschluss für das Geschäftsjahr des Ausscheidens, jedoch keine Teilnahme am Reservefonds (den Rücklagen) und am sonstigen Vermögen der Genossenschaft (wobei aber anderes vereinbart werden könne). Eine durch Austritt realisierbare Beteiligung am Gesamtvermögen der Genossenschaft bestehe von Gesetzes wegen nicht. Das ausscheidende Mitglied habe auf seinen Anteil am Gesamtvermögen keinen Anspruch. Bei der Kommanditgesellschaft sei die ordentliche Austrittskündigung eines Kommanditisten unter Fortbestand der Gesellschaft zwar nicht die Regel, könne aber gesellschaftsvertraglich festgelegt sein. Auch Paragraph 135, HGB sehe die Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger vor, die grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft führe, doch könnten die übrigen Gesellschafter aufgrund eines entsprechenden Beschlusses erklären, dass die Gesellschaft von ihnen fortgesetzt werden solle. In diesem Fall scheide der betroffene Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus. Der Gläubiger könne sodann auf den Abfindungsanspruch des Gesellschafters greifen. Dies gelte gemäß Paragraph 177, HGB auch für Kommanditisten. Im Fall des Konkurses eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft gelte der Gemeinschuldner als mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Demgegenüber stelle die Konkurseröffnung über das Vermögen des Genossenschafters keinen gesetzlich zwingenden Grund für die Ausschließung aus der Genossenschaft dar. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, der Satzung der Beklagten könne aber ein zahlungsunfähig gewordener Genossenschafter durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Daraus ergebe sich, dass der Anspruch des Genossenschafters auf sein Ausscheidensguthaben nicht (bereits) mit Konkurseröffnung entstehe, sondern erst durch den Ausschluss durch die Gesellschaft oder - wie hier - durch Austrittserklärung.
Von der Beklagten geltend gemachte Unterschiede zwischen Kommanditgesellschaft und Genossenschaft seien für die Frage der Entstehung des Abfindungsanspruchs nicht relevant.
Berücksichtige man überdies den Zweck des § 20 KO und den strengen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger, bestehe kein Anlass, die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu den Kommanditgesellschaften und den Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht auch auf Genossenschaften anzuwenden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Genossenschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens entstehe. Die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch sei daher nicht zulässig. § 37 Abs 2 der Satzung sei insoweit unwirksam, weil die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkurs zwingend seien. Die Ausführungen der Beklagten, dass das Konkursverfahren ohne das hier anhängige Verfahren bereits hätte beendet werden müssen, seien hypothetisch. Tatsächlich sei unstrittig, dass das Konkursverfahren zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch anhängig sei. Rechtliche Erwägungen zur Aufrechenbarkeit nach Abschluss des Konkursverfahrens seien daher entbehrlich.Berücksichtige man überdies den Zweck des Paragraph 20, KO und den strengen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger, bestehe kein Anlass, die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu den Kommanditgesellschaften und den Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht auch auf Genossenschaften anzuwenden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Genossenschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens entstehe. Die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch sei daher nicht zulässig. Paragraph 37, Absatz 2, der Satzung sei insoweit unwirksam, weil die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkurs zwingend seien. Die Ausführungen der Beklagten, dass das Konkursverfahren ohne das hier anhängige Verfahren bereits hätte beendet werden müssen, seien hypothetisch. Tatsächlich sei unstrittig, dass das Konkursverfahren zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch anhängig sei. Rechtliche Erwägungen zur Aufrechenbarkeit nach Abschluss des Konkursverfahrens seien daher entbehrlich.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur hier zu entscheidenden Aufrechnungsproblematik beim Ausscheiden eines Genossenschafters Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.