Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwirkte auf Grund des Wechsels vom 10. Juli 1973 gegen den Beklagten den Wechselzahlungsauftrag des Erstgerichtes vom 22. Juli 1974 über S 76.500,-- samt Anhang. Dieser Wechsel weist J* E* als Aussteller, Remittenten und Indossanten, den Beklagten als Bezogenen und Annehmer und den Kläger als Indossatar aus.
Der Beklagte erhob gegen den Wechselzahlungsauftrag fristgericht Einwendungen. Darin machte er geltend, daß er J* E* nicht beauftragt und ermächtigt habe, für ihn beim Kläger ein Darlehen aufzunehmen und der Kläger bei Abschluß eines allfälligen Geschäftes mit J* E* auf Grund der vom Beklagten an J* E* erteilten Vollmacht auch nicht habe annehmen können, J* E* sei befugt, bei ihm namens des Beklagten ein Darlehen aufzunehmen. Der Beklagte sei durch das von J* E* mit dem Kläger abgeschlossene Geschäft nicht verpflichtet worden.
Dagegen brachte der Kläger vor, daß sich J* E* im Zeitpunkt der Verhandlung mit seinem Rechtsvertreter im Besitze nicht nur des Wechsels, sondern auch der Vollmacht mit der Ermächtigung befand, für den Kläger bei der Liegenschaft des Beklagten ein Pfandrecht einverleiben zu lassen. Andere Vereinbarungen des Beklagten mit J* E* seien dem Kläger nicht bekannt gewesen, so auch nicht das Schreiben des Beklagten vom 10. Juli 1975 an J* E*. Für den Kläger hätten keine Zweifel bestanden, daß er den Wechsel erwerben könne.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Der Beklagte ist unter anderem 2/5 Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 1* KG. *, Grundbuch des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt. Am 10. Juli 1973 verkaufte der Beklagte diese Miteigentumsanteile zum Preise von S 600.000,-- an J* E*. Hiebei wurde allerdings unterstellt, daß J* E* die Liegenschaftsanteile nicht für sich selbst erwirbt, sondern diese an dritte Personen weiterveräußtert. Deshalb wurde auch nur ein nicht verbücherungsfähiger Kaufvertrag verfaßt. Auf den Liegenschaftsanteilen des Beklagten war zugunsten der Sparkasse W* für eine Forderung von S 670.000,-- samt Anhang ein Pfandrecht einverleibt. Zwischen dem Beklagten und J* E* wurde dazu vereinbart, daß J* E* zur Erwirkung der erforderlichen Lastenfreistellung bis 15. September 1973 der Sparkasse W* den Betrag von S 670.000,-- bezahlt. Hievon sollten S 600.000,-- auf den vereinbarten Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile des Beklagten entfallen, während der Restbetrag von S 70.000,-- samt 8,5 % Zinsen ab 10. Juli 1975 dem Beklagten von J* E* bis 10. Juli 1974 vorgestreckt werden sollte. Zur Sicherstellung dieses von J* E* dem Beklagten zu gewährenden Kredites übergab der Beklagte J* E* einen Blankowechsel. Am gleichen Tage stellte der Beklagte J* E* eine notariellbeglaubigte Vollmacht nachstehenden Inhaltes aus:
„Diese Vollmacht hat nur für den Verkauf des mir gehörigen Liegenschaftsanteiles an der EZ. 1* KG. * des Grundbuches Wiener-Neustadt Gültigkeit. Herr J* E* ist ferner zur Vornahme aller hiezu notwendigen Rechtshandlungen, ferner zur Abgabe aller dazu erforderlichen Erklärungen und Unterschriften sowie zur Entgegenahme des Kaufpreises ermächtigt. Herr J* E* ist ferner zur Eintragung eines Pfandrechtes von S 70.000,-- in Worten siebzigtausend Schilling plus 2 % Zinsen nebst Nebengebührenkaution an der EZ. 2* KG. * des Grundbuches Wiener-Neustadt, ferner zur Unterfertigung der hiezu nötigen Urkunden und zur Entgegennahme des diesbezüglichen Abschlusses ermächtigt.“
Am 18. Juli 1973 ersuchte J* E* unter Berufung auf diese Vollmacht als Vertreter des Beklagten in dessen Namen der Kläger um Gewährung eines Darlehens von S 70.000,-- bar an den Beklagten, rückzahlbar wertgesichert samt 8,5 % Zinsen längstens am 10. Juli 1974 und bot hiebei unter Nennung der dargestellten Spezialvollmacht für die Darlehensforderung des Klägers gegen den Beklagten dessen 2/3-Anteile an der Liegenschaft EZ. 2* KG. *, Grundbuch des Bezirksgerichtes Wiener-Neustadt, als Pfand an. Mit Schreiben vom 20. Juli 1973 nahm der Kläger dieses Anbot an, gewährte dem Beklagten, vertreten durch J* E*, das begehrte Darlehen und zahlte dieses an J* E* aus. Als weitere Sicherstellung erhielt der Kläger den vom Beklagten angenommenen Wechsel. Das Darlehensgeschäft wurde zur Gänze über den Rechtsvertreter des Klägers abgewickelt. Dieser verfaßte das Anbot und das Annahmeschreiben, ließ ersteres von J* E*, letzteres vom Kläger unterfertigen und übernahm auch für den Kläger den Wechsel. J* E* brachte den Betrag von S 670.000,-- für die Lastenfreistellung durch die Sparkasse W* bis 15. September 1973 nicht auf. Er konnte bei der Sparkasse W* auch eine Verlängerung dieser Frist nicht erwirken. Darauf setzte der Beklagte J* E* mit Schreiben vom 8. November 1973 eine Nachfrist bis 18. November 1973 mit der Androhung, nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist vom Vertrag mit J* E* vom 10. Juli 1973 zurückzutreten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das dem Wechsel zugrunde liegende Grundgeschäft die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und J* E* aus dem Kaufvertrag vom 10. Juli 1973 betreffe. Dem Beklagten sei es nach Artikel 17 WG versagt, dem Kläger aus diesem Grundgeschäft Einwendungen entgegenzusetzen, zumal der Beklagte nicht einmal behauptet habe, der Kläger sei bei Erwerb des Wechsels über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und J* E* auf Grund des Kaufvertrages vom 10. Juli 1973 informiert gewesen. Durch den Darlehensvertrag vom 18./20. 7. 1973 seien keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten entstanden, weshalb auch aus dem Darlehensgeschäft heraus dem Beklagten Wechseleinwendungen gegen den Kläger nicht zustünden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages ab. Es stellte auf Grund des Schreibens des Klagevertreters vom 19. Juni 1974 ergänzend fest, daß der Kläger mit diesem Schreiben unter Hinweis auf die Spezialvollmacht des Beklagten an J* E*, vom Beklagten die Rückzahlung des durch J* E* aufgenommenen Darlehens von S 70.000,-- begehrt habe.
Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Der Umstand, daß der Beklagte das Blankoakzept nicht zur Sicherstellung eines von J* E* dem Beklagten bereits kreditierten Betrages von S 70.000,--, sondern zur Sicherung eines erst im Zusammenhang mit der Realisierung des vereinbarten Kaufvertrages zu gewährenden Kredites in dieser Höhe übergeben habe, ergebe sich ohne jeden Zweifel aus dem Zusammenhang der betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes. Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Beklagte dem Kläger nach Art. 17 WG Einwendungen, die sich auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen des Beklagten zu J* E* aus dem Kaufvertrag vom 10. Juli 1973 gründen, wirksam nicht entgegensetzen kann. Der Beklagte könnte dem Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 18./20. 7. 1975 auch keine Einwendungen entgegensetzen, wenn J* E* – sei es für sich selbst, sei es auch nur, um die Kreditzusage gegenüber dem Beklagten sowie überhaupt die getroffenen Vereinbarungen vom 10. 7. 1973 erfüllen zu können – beim Kläger das Darlehen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgenommen und in Empfang genommen und deshalb den Wechsel dem Kläger weitergegeben hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe vielmehr das von J* E* im Namen des Beklagten gestellte Anbot auf Gewährung des Darlehens an den Beklagten angenommen und dieses Darlehen dem Beklagten und nicht J* E* gewährt, indem er die Darlehensvaluts an diesen als Vertreter des Beklagten auszahlen ließ. Zur weiteren Sicherstellung dieses Darlehens habe der Kläger noch den gegenständlichen Wechsel erhalten. Der Kläger habe auch unmittelbar vom Beklagten unter ausdrücklicher Berufung auf die Bevollmächtigung des J* E* durch den Beklagten die fristgerechte Rückzahlung des Darlehens durch den Beklagten gefordert. Tatsächlich sei aber J* E* weder auf Grund der mit dem Beklagten getroffenen Absprachen noch auf Grund des Inhaltes der ihm vom Beklagten erteilten schriftlichen Vollmacht vom 10. Juli 1973 bevollmächtigt gewesen, im Namen des Beklagten beim Kläger das Darlehen aufzunehmen, sodaß J* E* den Beklagten durch die mit dem Kläger namens des Beklagten getroffenen Vereinbarungen auch nicht verpflichten konnte. Nach dem Inhalt der dem Kläger durch seinen Rechtsvertreter bekannt gewesenen Vollmacht vom 10. Juli 1973 sei J* E* vom Beklagten neben dem Verkauf der Liegenschaftsanteile ausdrücklich bloß zur Eintragung eines Pfandrechtes von S 70.000,-- samt Anhang auf der Liegenschaft EZ. 2* KG. *, ohne daß die zugrunde liegende Forderung genannt war, aber nicht auch zur Aufnahme eines Darlehens ermächtigt gewesen. Diese einer solchen Pfandbestellung zugrundeliegende Forderung wäre allenfalls aus dem Schreiben des Beklagten an J* E* vom 10. Juli 1973 zu ersehen gewesen, nämlich, daß der Beklagte verpflichtet war, an J* E* bis längstens 10. Juli 1974 den über den Kaufpreis von S 600.000,-- von J* E* aufgewendeten Restbetrag von S 70.000,-- samt Anhang für die Lastenfreistellung zu refundieren, und hiefür einen Blankowechsel akzeptierte. Diesen Wechsel habe J* E* als Remittent und Aussteller indossiert und zwar zur weiteren Sicherung des von ihm im Namen des Beklagten beim Kläger aufgenommenen Darlehens. Art. 17 WG schließe nur Einwendungen gegen den Wechselinhaber aus, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Wechselschuldners zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen. Durch diese Gesetzesbestimmung seien aber persönliche Einwendungen des Wechselschuldners aus seinen Beziehungen gegenüber dem Wechselinhaber nicht ausgeschlossen. Demgemäß könne der Beklagte dem Kläger einwenden, daß zwischen ihm und dem Kläger der Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei und der Kläger deshalb den Beklagten nicht aus dem Wechsel in Anspruch nehmen könne, der ihm nur zur Sicherung seiner Ansprüche gegenüber dem Beklagten aus diesem nicht zustande gekommenen Darlehensvertrag übertragen worden sei.Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Der Umstand, daß der Beklagte das Blankoakzept nicht zur Sicherstellung eines von J* E* dem Beklagten bereits kreditierten Betrages von S 70.000,--, sondern zur Sicherung eines erst im Zusammenhang mit der Realisierung des vereinbarten Kaufvertrages zu gewährenden Kredites in dieser Höhe übergeben habe, ergebe sich ohne jeden Zweifel aus dem Zusammenhang der betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes. Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Beklagte dem Kläger nach Artikel 17, WG Einwendungen, die sich auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen des Beklagten zu J* E* aus dem Kaufvertrag vom 10. Juli 1973 gründen, wirksam nicht entgegensetzen kann. Der Beklagte könnte dem Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 18./20. 7. 1975 auch keine Einwendungen entgegensetzen, wenn J* E* – sei es für sich selbst, sei es auch nur, um die Kreditzusage gegenüber dem Beklagten sowie überhaupt die getroffenen Vereinbarungen vom 10. 7. 1973 erfüllen zu können – beim Kläger das Darlehen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgenommen und in Empfang genommen und deshalb den Wechsel dem Kläger weitergegeben hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe vielmehr das von J* E* im Namen des Beklagten gestellte Anbot auf Gewährung des Darlehens an den Beklagten angenommen und dieses Darlehen dem Beklagten und nicht J* E* gewährt, indem er die Darlehensvaluts an diesen als Vertreter des Beklagten auszahlen ließ. Zur weiteren Sicherstellung dieses Darlehens habe der Kläger noch den gegenständlichen Wechsel erhalten. Der Kläger habe auch unmittelbar vom Beklagten unter ausdrücklicher Berufung auf die Bevollmächtigung des J* E* durch den Beklagten die fristgerechte Rückzahlung des Darlehens durch den Beklagten gefordert. Tatsächlich sei aber J* E* weder auf Grund der mit dem Beklagten getroffenen Absprachen noch auf Grund des Inhaltes der ihm vom Beklagten erteilten schriftlichen Vollmacht vom 10. Juli 1973 bevollmächtigt gewesen, im Namen des Beklagten beim Kläger das Darlehen aufzunehmen, sodaß J* E* den Beklagten durch die mit dem Kläger namens des Beklagten getroffenen Vereinbarungen auch nicht verpflichten konnte. Nach dem Inhalt der dem Kläger durch seinen Rechtsvertreter bekannt gewesenen Vollmacht vom 10. Juli 1973 sei J* E* vom Beklagten neben dem Verkauf der Liegenschaftsanteile ausdrücklich bloß zur Eintragung eines Pfandrechtes von S 70.000,-- samt Anhang auf der Liegenschaft EZ. 2* KG. *, ohne daß die zugrunde liegende Forderung genannt war, aber nicht auch zur Aufnahme eines Darlehens ermächtigt gewesen. Diese einer solchen Pfandbestellung zugrundeliegende Forderung wäre allenfalls aus dem Schreiben des Beklagten an J* E* vom 10. Juli 1973 zu ersehen gewesen, nämlich, daß der Beklagte verpflichtet war, an J* E* bis längstens 10. Juli 1974 den über den Kaufpreis von S 600.000,-- von J* E* aufgewendeten Restbetrag von S 70.000,-- samt Anhang für die Lastenfreistellung zu refundieren, und hiefür einen Blankowechsel akzeptierte. Diesen Wechsel habe J* E* als Remittent und Aussteller indossiert und zwar zur weiteren Sicherung des von ihm im Namen des Beklagten beim Kläger aufgenommenen Darlehens. Artikel 17, WG schließe nur Einwendungen gegen den Wechselinhaber aus, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Wechselschuldners zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen. Durch diese Gesetzesbestimmung seien aber persönliche Einwendungen des Wechselschuldners aus seinen Beziehungen gegenüber dem Wechselinhaber nicht ausgeschlossen. Demgemäß könne der Beklagte dem Kläger einwenden, daß zwischen ihm und dem Kläger der Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei und der Kläger deshalb den Beklagten nicht aus dem Wechsel in Anspruch nehmen könne, der ihm nur zur Sicherung seiner Ansprüche gegenüber dem Beklagten aus diesem nicht zustande gekommenen Darlehensvertrag übertragen worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.