Die Ausführungen der außerordentlichen Revision der Beklagten erschöpfen sich zusammengefasst darin, dass die klagende Sparkasse wegen des bei den verpfändeten Aktien eingetretenen Kursverlustes und weil sie selbst eine Verkaufsempfehlung für die Aktien wegen drohender Insolvenzgefährdung abgegeben habe, verpflichtet gewesen sei, die Aktien zu verkaufen. Eine dahingehende vertragliche Verpflichtung haben die Beklagten - wie ausdrücklich festgestellt wurde - nicht nachgewiesen. Soweit sie sich auf die allgemeinen Obliegenheiten und Pflichten des Pfandgläubigers und die Schutz- und Sorgfaltspflichten stützen, sind sie darauf zu verweisen, dass sich das Pfandrecht als Recht des Gläubigers darstellt und es an den Beklagten gelegen wäre, konkrete Verpflichtungen zur Verwertung des Pfandes nachzuweisen. Nach § 459 ABGB ist der Pfandgläubiger gar nicht berechtigt, die Pfandsache eigenmächtig zu veräußern (vgl Hofmann in Rummel ABGB3 § 459 Rz 2 mwN aus der Judikatur; Hinteregger in Schwimann ABGB2 § 459 Rz 2). Ausführungen dazu sowie etwa zu Art 8 Nr 15 EVHGB finden sich auch gar nicht.Die Ausführungen der außerordentlichen Revision der Beklagten erschöpfen sich zusammengefasst darin, dass die klagende Sparkasse wegen des bei den verpfändeten Aktien eingetretenen Kursverlustes und weil sie selbst eine Verkaufsempfehlung für die Aktien wegen drohender Insolvenzgefährdung abgegeben habe, verpflichtet gewesen sei, die Aktien zu verkaufen. Eine dahingehende vertragliche Verpflichtung haben die Beklagten - wie ausdrücklich festgestellt wurde - nicht nachgewiesen. Soweit sie sich auf die allgemeinen Obliegenheiten und Pflichten des Pfandgläubigers und die Schutz- und Sorgfaltspflichten stützen, sind sie darauf zu verweisen, dass sich das Pfandrecht als Recht des Gläubigers darstellt und es an den Beklagten gelegen wäre, konkrete Verpflichtungen zur Verwertung des Pfandes nachzuweisen. Nach Paragraph 459, ABGB ist der Pfandgläubiger gar nicht berechtigt, die Pfandsache eigenmächtig zu veräußern vergleiche Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 459, Rz 2 mwN aus der Judikatur; Hinteregger in Schwimann ABGB2 Paragraph 459, Rz 2). Ausführungen dazu sowie etwa zu Artikel 8, Nr 15 EVHGB finden sich auch gar nicht.
Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin den Vertragsbestimmungen nach ein zusätzliches "Recht" eingeräumt wurde, kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Verpflichtung zur Ausübung dieses Rechtes nicht abgeleitet werden. Vielmehr bleibt es dem Gläubiger überlassen, ob er zur Wahrnehmung seiner Interessen dieses Recht ausübt (vgl allgemein zum subjektiven Recht als "Rechtsmacht, die dem einzelnen zur Befriedigung menschlicher Interessen von der Rechtsordnung verliehen ist und deren Geltendmachung allein vom Willen des Berechtigten abhängt", Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12, 43; RIS-Justiz RS0113452). Es bedürfte daher weiterer konkreter rechtlicher Grundlagen für die Annahme einer solchen Verpflichtung, die jedoch allein in dem erwarteten Kursverfall und der in diesem Zusammenhang ergangenen Empfehlung der Klägerin nicht dargestellt werden. Dass der Zweitbeklagte (Aufsichtsratsmitglied) die Absicht gehabt hätte, seine Aktien zu verkaufen oder nicht informiert gewesen wäre, wurde gar nicht geltend gemacht. Es war für die Klägerin auch gar nicht vorhersehbar, ob ein Verkauf der verpfändeten Wertpapiere überhaupt der wirtschaftlichen Einschätzung der Eigentümer entsprochen hätte.Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin den Vertragsbestimmungen nach ein zusätzliches "Recht" eingeräumt wurde, kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Verpflichtung zur Ausübung dieses Rechtes nicht abgeleitet werden. Vielmehr bleibt es dem Gläubiger überlassen, ob er zur Wahrnehmung seiner Interessen dieses Recht ausübt vergleiche allgemein zum subjektiven Recht als "Rechtsmacht, die dem einzelnen zur Befriedigung menschlicher Interessen von der Rechtsordnung verliehen ist und deren Geltendmachung allein vom Willen des Berechtigten abhängt", Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12, 43; RIS-Justiz RS0113452). Es bedürfte daher weiterer konkreter rechtlicher Grundlagen für die Annahme einer solchen Verpflichtung, die jedoch allein in dem erwarteten Kursverfall und der in diesem Zusammenhang ergangenen Empfehlung der Klägerin nicht dargestellt werden. Dass der Zweitbeklagte (Aufsichtsratsmitglied) die Absicht gehabt hätte, seine Aktien zu verkaufen oder nicht informiert gewesen wäre, wurde gar nicht geltend gemacht. Es war für die Klägerin auch gar nicht vorhersehbar, ob ein Verkauf der verpfändeten Wertpapiere überhaupt der wirtschaftlichen Einschätzung der Eigentümer entsprochen hätte.
Insgesamt vermögen es die Beklagten jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermögen es die Beklagten jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.