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Entscheidung 8 Ob 118/07x×

Entscheidung 8 Ob 118/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob118/07x

Entscheidungsdatum

16.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land *****, vertreten durch Dr. Arno R. Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Verein „Z*****", *****, vertreten durch Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwalt in Leoben, als Verfahrenshelfer, wegen 169.208,52 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2007, GZ 2 R 86/07w-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl römisch eins 1996/201 (Strukturanpassungsgesetz 1996), gewährte der Bund den Ländern Zweckzuschüsse zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen. Das hier klagende Land erhielt 13,77 % der insgesamt vom Bund zur Verfügung gestellten Fördergelder. Das Land schloss mit dem beklagten Verein einen Fördervertrag, in welchem vereinbart war, dass der Verein die vom Land gewährten Fördermittel zurückzuzahlen hat, wenn die Bestimmungen des Fördervertrags nicht eingehalten wurden.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Rückforderungsvoraussetzungen grundsätzlich vorliegen. Der beklagte Verein bezweifelt lediglich die Aktivlegitimation mit dem Argument, bei den Fördermitteln habe es sich „zum größten Teil" um Bundesmittel gehandelt. Allerdings flossen die Fördergelder als Zweckzuschüsse an das Land. Auch der Fördervertrag wurde - in Entsprechung des Umstands, dass die Vergabe Landessache war - vom Land geschlossen. Inwiefern daher das Land als Vertragspartner des beklagten Vereins nicht zur Rückforderung aufgrund des Fördervertrags berechtigt sein soll, ist nicht ersichtlich.

Anmerkung

E86392 8Ob118.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00118.07X.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20080116_OGH0002_0080OB00118_07X0000_000