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Entscheidung 8 Ob 118/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob118/25y

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei E* W*, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. August 2025, GZ 3 R 24/25a-46.3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung und Einverleibung einer Wegeservitut ob eines Grundstücks des Beklagten.

[2]           Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[3]           Mit seiner „außerordentlichen“ Revision strebt der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens an.

[4]           Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat.

[6] Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen gewesen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche“ Revision bezeichnet ist (RS0109623). Ob der vorliegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Textnummer

E145994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00118.25Y.0930.000

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20250930_OGH0002_0080OB00118_25Y0000_000