Aus der Begründung:
Aus der von der klagenden Partei mit der Klage vorgelegten Urkunde geht die Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Streitteilen hervor. Eine amtswegige Überprüfung dieser Urkunde auf ihre Tauglichkeit zur Begründung der Zuständigkeit nach § 104 JN. durch das Rekursgericht war nicht zulässig (Fasching zu § 240 ZPO., Anm. 3, III, 167). Der vom Rekursgericht herangezogene Grund für die Zurückweisung der Klage ist daher nicht gegeben.Aus der von der klagenden Partei mit der Klage vorgelegten Urkunde geht die Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Streitteilen hervor. Eine amtswegige Überprüfung dieser Urkunde auf ihre Tauglichkeit zur Begründung der Zuständigkeit nach Paragraph 104, JN. durch das Rekursgericht war nicht zulässig (Fasching zu Paragraph 240, ZPO., Anmerkung 3, römisch drei, 167). Der vom Rekursgericht herangezogene Grund für die Zurückweisung der Klage ist daher nicht gegeben.
Da nach § 12 RatenG. 1961 der Käufer aus einem Abzahlungsgeschäft nur bei dem Gericht geklagt werden kann, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Beklagten liegt, und eine Vereinbarung, durch die ein anderer Gerichtsstand festgelegt wird, gemäß § 15 (1) Z. 12 RatenG. 1961 rechtsunwirksam ist, war auch im Verfahren über den Revisionsrekurs zu prüfen, ob es sich bei dem Geschäft zwischen den Streitteilen um ein Ratengeschäft im Sinne des RatenG. 1961 handelt. Diese Frage ist nicht hinreichend geklärt. Bei der Bestellung, die der Beklagte mit dem Auftrage vom 24. Juli 1964 vorgenommen hat, handelt es sich um die Errichtung einer Blitzschutzanlage für das Haus, in dem der Beklagte wohnte. Es ist richtig, wie das Erstgericht sagt, daß es sich bei dem Rechtsgeschäft zwischen den Streitteilen nicht um den Kauf eines Serienerzeugnisses handelt; es ist auch richtig, daß in allen Fällen, in denen es sich um die Herstellung von Sachen handelt, die nach den besonderen Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers individualisiert sind, ein Werkvertrag vorliegt, auch wenn der Unternehmer den Stoff beistellt (Adler - Höller in Klang[2], V, zu § 1166 ABGB., S. 387). Die Arbeit des Unternehmers wird aber nur dann für den rechtlichen Charakter des Rechtsgeschäftes entscheidend sein, wenn sie im Vordergrunde steht. Dies ist bei der Anbringung einer Blitzschutzanlage nicht ohne weiteres selbstverständlich. Wenn jemand beim Schneider aus dem von diesem beigestellten Stoff einen Anzug nach Maß anfertigen läßt, dann ist die Arbeitsleistung des Schneiders, nämlich die Herstellung des Anzuges für die bestimmte Person, das Wesentliche; dieser Anzug ist für eine andere Person unverwendbar, worin die Individualisierung im obigen Sinn zu erblicken ist. Nun muß auch eine Blitzschutzanlage dem Hause, auf dem sie errichtet wird, in gewisser Beziehung angepaßt werden, da sie die Größe, Höhe usw. des Hauses berücksichtigen muß. Ob aber diese Anpassung an das Haus im vorliegenden Falle das Wesentliche war, steht nicht fest. Es wird also darauf ankommen, ob der von der klagenden Partei zu erbringenden Arbeitsleistung, d. h. der Anbringung der Blitzschutzanlage am Hause, oder dem dabei verwendeten Material überwiegende Bedeutung bei dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Rechtsgeschäft zukommt. Um dies entscheiden zu können, wird nicht nur das Verhältnis des Materialwertes zu dem Arbeitsaufwand, sondern auch - allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen - festzustellen sein, ob eine solche Blitzschutzanlage ohne wesentliche Veränderung von einem Hause auf ein anderes übertragen werden kann.Da nach Paragraph 12, RatenG. 1961 der Käufer aus einem Abzahlungsgeschäft nur bei dem Gericht geklagt werden kann, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Beklagten liegt, und eine Vereinbarung, durch die ein anderer Gerichtsstand festgelegt wird, gemäß Paragraph 15, (1) Ziffer 12, RatenG. 1961 rechtsunwirksam ist, war auch im Verfahren über den Revisionsrekurs zu prüfen, ob es sich bei dem Geschäft zwischen den Streitteilen um ein Ratengeschäft im Sinne des RatenG. 1961 handelt. Diese Frage ist nicht hinreichend geklärt. Bei der Bestellung, die der Beklagte mit dem Auftrage vom 24. Juli 1964 vorgenommen hat, handelt es sich um die Errichtung einer Blitzschutzanlage für das Haus, in dem der Beklagte wohnte. Es ist richtig, wie das Erstgericht sagt, daß es sich bei dem Rechtsgeschäft zwischen den Streitteilen nicht um den Kauf eines Serienerzeugnisses handelt; es ist auch richtig, daß in allen Fällen, in denen es sich um die Herstellung von Sachen handelt, die nach den besonderen Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers individualisiert sind, ein Werkvertrag vorliegt, auch wenn der Unternehmer den Stoff beistellt (Adler - Höller in Klang[2], römisch fünf, zu Paragraph 1166, ABGB., S. 387). Die Arbeit des Unternehmers wird aber nur dann für den rechtlichen Charakter des Rechtsgeschäftes entscheidend sein, wenn sie im Vordergrunde steht. Dies ist bei der Anbringung einer Blitzschutzanlage nicht ohne weiteres selbstverständlich. Wenn jemand beim Schneider aus dem von diesem beigestellten Stoff einen Anzug nach Maß anfertigen läßt, dann ist die Arbeitsleistung des Schneiders, nämlich die Herstellung des Anzuges für die bestimmte Person, das Wesentliche; dieser Anzug ist für eine andere Person unverwendbar, worin die Individualisierung im obigen Sinn zu erblicken ist. Nun muß auch eine Blitzschutzanlage dem Hause, auf dem sie errichtet wird, in gewisser Beziehung angepaßt werden, da sie die Größe, Höhe usw. des Hauses berücksichtigen muß. Ob aber diese Anpassung an das Haus im vorliegenden Falle das Wesentliche war, steht nicht fest. Es wird also darauf ankommen, ob der von der klagenden Partei zu erbringenden Arbeitsleistung, d. h. der Anbringung der Blitzschutzanlage am Hause, oder dem dabei verwendeten Material überwiegende Bedeutung bei dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Rechtsgeschäft zukommt. Um dies entscheiden zu können, wird nicht nur das Verhältnis des Materialwertes zu dem Arbeitsaufwand, sondern auch - allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen - festzustellen sein, ob eine solche Blitzschutzanlage ohne wesentliche Veränderung von einem Hause auf ein anderes übertragen werden kann.
Ist dies der Fall und machen, wie der Kläger behauptet, die Kosten des Materials einen bedeutenden Teil des vereinbarten Preises von 3000 S aus, dann wird gemäß § 1166 ABGB. ein Kaufvertrag und somit ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des RatenG. 1961 vorliegen, sodaß die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Beklagten begrundet wäre.Ist dies der Fall und machen, wie der Kläger behauptet, die Kosten des Materials einen bedeutenden Teil des vereinbarten Preises von 3000 S aus, dann wird gemäß Paragraph 1166, ABGB. ein Kaufvertrag und somit ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des RatenG. 1961 vorliegen, sodaß die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Beklagten begrundet wäre.
Da über diese Umstände die entscheidenden Feststellungen fehlen, war die Aufhebung beider untergerichtlichen Beschlüsse erforderlich.