Aus den Entscheidungsgründen:
Voraussetzung für die Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist u. a., daß die Erklärung vor drei fähigen Zeugen abgegeben worden ist (§ 585 Satz 1 ABGB.). Keine fähigen Zeugen sind gemäß § 594 ABGB. die Bedachten (Erben oder Legatare) selbst, deren Gatten, nächste Verwandte oder Verschwägerte und die besoldeten Hausgenossen. Das Erstgericht hat hinsichtlich aller drei Zeugen - Rosalia R., Gerhard H. und Maria M. - die Ansicht vertreten, daß sie fähige Testamentszeugen im Sinne des § 594 ABGB. gewesen seien. In der Berufung der Beklagten wurden die die Grundlage dieser Rechtsansicht bildenden tatsächlichen, durch die Zeugenaussage der Maria M. gedeckten Feststellungen nicht bekämpft. Das Berufungsgericht ist auf diese Frage nicht näher eingegangen. Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren nicht aufgeworfen worden, muß aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert werden, da auch ein seinem Wortlaut nach eindeutiges mündliches Testament ungültig ist, wenn es nicht vor drei fähigen Zeugen errichtet wurde,Voraussetzung für die Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist u. a., daß die Erklärung vor drei fähigen Zeugen abgegeben worden ist (Paragraph 585, Satz 1 ABGB.). Keine fähigen Zeugen sind gemäß Paragraph 594, ABGB. die Bedachten (Erben oder Legatare) selbst, deren Gatten, nächste Verwandte oder Verschwägerte und die besoldeten Hausgenossen. Das Erstgericht hat hinsichtlich aller drei Zeugen - Rosalia R., Gerhard H. und Maria M. - die Ansicht vertreten, daß sie fähige Testamentszeugen im Sinne des Paragraph 594, ABGB. gewesen seien. In der Berufung der Beklagten wurden die die Grundlage dieser Rechtsansicht bildenden tatsächlichen, durch die Zeugenaussage der Maria M. gedeckten Feststellungen nicht bekämpft. Das Berufungsgericht ist auf diese Frage nicht näher eingegangen. Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren nicht aufgeworfen worden, muß aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert werden, da auch ein seinem Wortlaut nach eindeutiges mündliches Testament ungültig ist, wenn es nicht vor drei fähigen Zeugen errichtet wurde,
Bezüglich der Zeugenfähigkeit der Rosalia R. und des Gerhard H. bestehen keine Bedenken. Erstere war eine Freundin der Ehegatten A. die am 23. März 1967 gerade auf Besuch bei diesen weilte. Gerhard H. ist zwar Angestellter des Erblassers gewesen, nicht aber dessen oder der Beklagten Hausgenosse. Beide sind mit der Beklagten nicht verwandt oder verschwägert. Letzteres trifft auch bei der dritten Zeugin Maria M. zu. Sie ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes seit 1959 Hausgehilfin bei den Ehegatten A. gewesen, hat in deren Haus gewohnt, geschlafen und volle Verpflegung erhalten. Sie hat mit dem Erblasser einen mündlichen Dienstvertrag geschlossen, nach dem sie nicht nur zur Betreuung von dessen Privathaushalt, sondern auch zu Hilfsdiensten in dessen Architekturbüro (zu Aufräumearbeiten, Botengängen, Bürohilfsdiensten) verpflichtet war. Sie hat ihren Monatslohn bis zum Ableben des Erblassers von diesem und nur bei dessen Abwesenheit von der Beklagten erhalten. Nach ihrer Zeugenaussage wohnt und schläft sie noch heute im Hause A., wird dort verpflegt, und zwar ißt sie am Familientisch wie von Anfang (1. Mai 1959) an. Aus den erwähnten Feststellungen hat das Erstgericht den Schluß gezogen, daß sie eine vom Erblasser - und nicht von der Beklagten als der Bedachten - besoldete Hausgenossin gewesen ist und daher nicht unter die Bestimmung des § 594 ABGB. falle. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Die Bestimmung des § 594 ABGB. über die relativ unfähigen Testamentszeugen beruht auf der Erwägung, daß niemand in seiner eigenen oder seiner nächsten Angehörigen Sache oder in Angelegenheiten desjenigen, zu dem er in einem engen Band der Abhängigkeit steht, ein unbefangener Zeuge sei. Bei der Einreihung der "besoldeten Hausgenossen" unter die im § 594 ABGB. bezeichneten Personen, war die Rücksicht auf das enge Band der Abhängigkeit maßgebend. Besoldeter Hausgenosse im Sinne des § 594 ABGB. ist derjenige, der im Haus des Bedachten seine Wohnung hat und einen Lohn, sei es in Geld oder in Naturalien (Verpflegung), sei es in beiden erhält, ohne Rücksicht auf die Eigenschaft, in welcher er seine Dienste leistet (GlUNF. 2028). Festgestellt ist, daß Maria M. im Hause der Ehegatten A. gewohnt, dort ihre Verpflegung erhalten und ihren Lohn in der Regel vom Erblasser, bei dessen Abwesenheit von der Beklagten als dessen Vertreterin, bekommen hat. Sie war also Hausgenossin sowohl des Erblassers als auch der Beklagten. Besoldet wurde sie zwar nach diesen Feststellungen vom Erblasser und nicht von der Beklagten. Letzter Umstand reicht aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, nicht aus, um Maria M. als fähige Testamentszeugin anzusehen. Wohl ist in der Entscheidung GlUNF. 3937 ausgesprochen worden, daß nur solche Hausgenossen unfähige Testamentszeugen seien, die von der bedachten Person besoldet werden, nicht aber auch diejenigen, die zwar Hausgenossen des Erblassers und der bedachten Person waren, aber nicht von der letzteren, sondern von dem Erblasser besoldet wurden. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, hat es sich um einen Erbrechtsstreit zwischen zwei Schwestern gehandelt; die Erblasserin (die Mutter der Streitteile) war Gutsbesitzerin gewesen und hatte vor Hausangestellten ein mündliches Testament zugunsten der einen Schwester gemacht, die im Zeitpunkte der Testamentserrichtung infolge Krankheit der Mutter die Wirtschaft geführt und auch den Lohn an die Dienstboten ausgezahlt hatte. Dieser Sachverhalt weicht von dem vorliegenden in dem nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entscheidenden Punkt ab, daß hier Erblasser und Bedachte Ehegatten gewesen sind, deren Hausgehilfin die Zeugin Maria M. war. Wenn der Grund des § 594 ABGB. einen Testamentszeugen von der Zeugenschaft auszuschließen, in dessen wegen des engen Bandes der Abhängigkeit bestehender Befangenheit gelegen ist, dann muß gesagt werden, daß eine Hausgehilfin, mag sie auch, wie festgestellt, den Dienstvertrag mit dem Erblasser geschlossen und von diesem ihren Lohn empfangen haben, zumindest in gleicher Weise von der Ehefrau, der die Hausgehilfin bei ihrer Tätigkeit unmittelbar untersteht, abhängig ist wie von dem Ehemann. Ehegatten sind in dieser Beziehung, entsprechend den tatsächlichen Lebensverhältnissen, als eine Einheit zu betrachten. Damit ist aber Maria M. eine unfähige Testamentszeugin im Sinne des § 594 ABGB. gewesen und das mündliche Testament, auf welches sich die Beklagte stützt, ist schon deshalb unwirksam, weil es nicht vor drei fähigen Zeugen errichtet worden ist.Bezüglich der Zeugenfähigkeit der Rosalia R. und des Gerhard H. bestehen keine Bedenken. Erstere war eine Freundin der Ehegatten A. die am 23. März 1967 gerade auf Besuch bei diesen weilte. Gerhard H. ist zwar Angestellter des Erblassers gewesen, nicht aber dessen oder der Beklagten Hausgenosse. Beide sind mit der Beklagten nicht verwandt oder verschwägert. Letzteres trifft auch bei der dritten Zeugin Maria M. zu. Sie ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes seit 1959 Hausgehilfin bei den Ehegatten A. gewesen, hat in deren Haus gewohnt, geschlafen und volle Verpflegung erhalten. Sie hat mit dem Erblasser einen mündlichen Dienstvertrag geschlossen, nach dem sie nicht nur zur Betreuung von dessen Privathaushalt, sondern auch zu Hilfsdiensten in dessen Architekturbüro (zu Aufräumearbeiten, Botengängen, Bürohilfsdiensten) verpflichtet war. Sie hat ihren Monatslohn bis zum Ableben des Erblassers von diesem und nur bei dessen Abwesenheit von der Beklagten erhalten. Nach ihrer Zeugenaussage wohnt und schläft sie noch heute im Hause A., wird dort verpflegt, und zwar ißt sie am Familientisch wie von Anfang (1. Mai 1959) an. Aus den erwähnten Feststellungen hat das Erstgericht den Schluß gezogen, daß sie eine vom Erblasser - und nicht von der Beklagten als der Bedachten - besoldete Hausgenossin gewesen ist und daher nicht unter die Bestimmung des Paragraph 594, ABGB. falle. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Die Bestimmung des Paragraph 594, ABGB. über die relativ unfähigen Testamentszeugen beruht auf der Erwägung, daß niemand in seiner eigenen oder seiner nächsten Angehörigen Sache oder in Angelegenheiten desjenigen, zu dem er in einem engen Band der Abhängigkeit steht, ein unbefangener Zeuge sei. Bei der Einreihung der "besoldeten Hausgenossen" unter die im Paragraph 594, ABGB. bezeichneten Personen, war die Rücksicht auf das enge Band der Abhängigkeit maßgebend. Besoldeter Hausgenosse im Sinne des Paragraph 594, ABGB. ist derjenige, der im Haus des Bedachten seine Wohnung hat und einen Lohn, sei es in Geld oder in Naturalien (Verpflegung), sei es in beiden erhält, ohne Rücksicht auf die Eigenschaft, in welcher er seine Dienste leistet (GlUNF. 2028). Festgestellt ist, daß Maria M. im Hause der Ehegatten A. gewohnt, dort ihre Verpflegung erhalten und ihren Lohn in der Regel vom Erblasser, bei dessen Abwesenheit von der Beklagten als dessen Vertreterin, bekommen hat. Sie war also Hausgenossin sowohl des Erblassers als auch der Beklagten. Besoldet wurde sie zwar nach diesen Feststellungen vom Erblasser und nicht von der Beklagten. Letzter Umstand reicht aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, nicht aus, um Maria M. als fähige Testamentszeugin anzusehen. Wohl ist in der Entscheidung GlUNF. 3937 ausgesprochen worden, daß nur solche Hausgenossen unfähige Testamentszeugen seien, die von der bedachten Person besoldet werden, nicht aber auch diejenigen, die zwar Hausgenossen des Erblassers und der bedachten Person waren, aber nicht von der letzteren, sondern von dem Erblasser besoldet wurden. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, hat es sich um einen Erbrechtsstreit zwischen zwei Schwestern gehandelt; die Erblasserin (die Mutter der Streitteile) war Gutsbesitzerin gewesen und hatte vor Hausangestellten ein mündliches Testament zugunsten der einen Schwester gemacht, die im Zeitpunkte der Testamentserrichtung infolge Krankheit der Mutter die Wirtschaft geführt und auch den Lohn an die Dienstboten ausgezahlt hatte. Dieser Sachverhalt weicht von dem vorliegenden in dem nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entscheidenden Punkt ab, daß hier Erblasser und Bedachte Ehegatten gewesen sind, deren Hausgehilfin die Zeugin Maria M. war. Wenn der Grund des Paragraph 594, ABGB. einen Testamentszeugen von der Zeugenschaft auszuschließen, in dessen wegen des engen Bandes der Abhängigkeit bestehender Befangenheit gelegen ist, dann muß gesagt werden, daß eine Hausgehilfin, mag sie auch, wie festgestellt, den Dienstvertrag mit dem Erblasser geschlossen und von diesem ihren Lohn empfangen haben, zumindest in gleicher Weise von der Ehefrau, der die Hausgehilfin bei ihrer Tätigkeit unmittelbar untersteht, abhängig ist wie von dem Ehemann. Ehegatten sind in dieser Beziehung, entsprechend den tatsächlichen Lebensverhältnissen, als eine Einheit zu betrachten. Damit ist aber Maria M. eine unfähige Testamentszeugin im Sinne des Paragraph 594, ABGB. gewesen und das mündliche Testament, auf welches sich die Beklagte stützt, ist schon deshalb unwirksam, weil es nicht vor drei fähigen Zeugen errichtet worden ist.
Der Revision war somit keine Folge zu geben, ohne daß auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsschrift näher einzugehen war.