Der Rekurs ist berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer nach § 65 Abs. 1 KFG sei, daß grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherten bestehe. Durch die Zurücknahme der gegen Lenker und Halter gerichteten Klage sei die Grundlage für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer, nämlich das Bestehen eines Ersatzanspruches des Klägers gegen den Versicherten, verloren gegangen; es bestünden zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Rechtsbeziehungen mehr.Die Beklagte vertritt die Ansicht, Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer nach Paragraph 65, Absatz eins, KFG sei, daß grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherten bestehe. Durch die Zurücknahme der gegen Lenker und Halter gerichteten Klage sei die Grundlage für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer, nämlich das Bestehen eines Ersatzanspruches des Klägers gegen den Versicherten, verloren gegangen; es bestünden zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Rechtsbeziehungen mehr.
Gemäß § 149 VersVG ist bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. „Verantwortlichkeit“ ist hier gleichbedeutend mit „Haftung“ (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 355). Die Leistungen des Haftpflichtversicherers sind dazu bestimmt, den Schaden zu deckender dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer durch die Inanspruchnahme seitens des Geschädigten entsteht (Bruck-Möller-Johannsen, Komm. z. VVG, IV Band, 42, Anm. B 5). Die Haftpflichtversicherung deckt das Vermögen des Versicherungsnehmers gegenüber einem Drittanspruch (Ehrenzweig a.a.O.).Gemäß Paragraph 149, VersVG ist bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. „Verantwortlichkeit“ ist hier gleichbedeutend mit „Haftung“ (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 355). Die Leistungen des Haftpflichtversicherers sind dazu bestimmt, den Schaden zu deckender dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer durch die Inanspruchnahme seitens des Geschädigten entsteht (Bruck-Möller-Johannsen, Komm. z. VVG, IV Band, 42, Anmerkung B 5). Die Haftpflichtversicherung deckt das Vermögen des Versicherungsnehmers gegenüber einem Drittanspruch (Ehrenzweig a.a.O.).
Gemäß § 63 Abs. 1 KEG kann der geschädigte Dritte den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Versicherten zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Mit dieser Bestimmung sollte entsprechend einem Verlangen des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ein direktes Klagerecht des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer geschaffen werden. Die Stellung des geschädigten Dritten sollte gefestigt werden, woran auch nichts ändert, daß er, sobald er einmal mit seinem gegen einen der mehreren Ersatzpflichtigen gerichteten Begehren unterlegen ist, nicht in Ausnützung des ihm nunmehr gewährten Klagerechtes, sein Glück nochmals bei einem anderen Ersatzpflichtigen sollte versuchen können (ZVR 1974/185 u.a.). Der Kläger hat nun im Vorprozeß seine gegen den Lenker und die Halterin gerichtete Klage ohne jeden Vorbehalt unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen. Ob in dem Verzicht auf den Anspruch gegenüber Lenker und Halterin auch ein Verzicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu erblicken ist, ist Auslegungsfrage (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1 305). Schon nach dem Klagsvorbringen hat sich der Kläger deshalb zur Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch entschlossen, weil er bei der damals gegebenen Beweislage nicht mit einem Erfolg der Klage gerechnet hat. Die Zurücknahme der Klage war somit nicht etwa nur durch die vom Kläger angenommene Aussichtslosigkeit einer Klagsführung bloß gegen den Lenker und die Halterin motiviert, sondern durch die mit Rücksicht auf die damals gegebene Beweislage an sich zu erwartende Erfolglosigkeit der Klage. Dies spricht aber für die Auslegung, daß der Kläger im vorliegenden Fall durch die Klagsrücknahme unter Verzicht auf den Anspruch eine Aufhebung des ganzen Schuldverhältnisses anstrebte und die Wirkung des Anspruchsverzichtes nicht auf den Lenker und die Halterin beschränken, sondern auch auf den im Vorprozeß nicht geklagten Haftpflichtversicherer erstrecken wollte. Damit muß aber der gegenüber dem Lenker und der Halterin erklärte Verzicht auf den Anspruch auch als zugunsten des mitverpflichteten Haftpflichtversicherers wirksam angesehen werden (vgl. SZ 18/184). Die Behauptung, es sei ein nach bürgerlichem Recht wirksamer Verzicht auf den Anspruch gegenüber dem Lenker und der Halterin nicht erfolgt, kann dem Klagsvorbringen schon mit Rücksicht darauf nicht entnommen werden, daß unmittelbar in Anschluß an das Vorbringen, der Kläger sei sich der Folgen seiner Prozeßerklärung nicht bewußt gewesen, ausdrücklich der Beweisnotstand als Grund für die Klagsrücknahme angeführt wurde.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KEG kann der geschädigte Dritte den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Versicherten zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Mit dieser Bestimmung sollte entsprechend einem Verlangen des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ein direktes Klagerecht des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer geschaffen werden. Die Stellung des geschädigten Dritten sollte gefestigt werden, woran auch nichts ändert, daß er, sobald er einmal mit seinem gegen einen der mehreren Ersatzpflichtigen gerichteten Begehren unterlegen ist, nicht in Ausnützung des ihm nunmehr gewährten Klagerechtes, sein Glück nochmals bei einem anderen Ersatzpflichtigen sollte versuchen können (ZVR 1974/185 u.a.). Der Kläger hat nun im Vorprozeß seine gegen den Lenker und die Halterin gerichtete Klage ohne jeden Vorbehalt unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen. Ob in dem Verzicht auf den Anspruch gegenüber Lenker und Halterin auch ein Verzicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu erblicken ist, ist Auslegungsfrage vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1 305). Schon nach dem Klagsvorbringen hat sich der Kläger deshalb zur Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch entschlossen, weil er bei der damals gegebenen Beweislage nicht mit einem Erfolg der Klage gerechnet hat. Die Zurücknahme der Klage war somit nicht etwa nur durch die vom Kläger angenommene Aussichtslosigkeit einer Klagsführung bloß gegen den Lenker und die Halterin motiviert, sondern durch die mit Rücksicht auf die damals gegebene Beweislage an sich zu erwartende Erfolglosigkeit der Klage. Dies spricht aber für die Auslegung, daß der Kläger im vorliegenden Fall durch die Klagsrücknahme unter Verzicht auf den Anspruch eine Aufhebung des ganzen Schuldverhältnisses anstrebte und die Wirkung des Anspruchsverzichtes nicht auf den Lenker und die Halterin beschränken, sondern auch auf den im Vorprozeß nicht geklagten Haftpflichtversicherer erstrecken wollte. Damit muß aber der gegenüber dem Lenker und der Halterin erklärte Verzicht auf den Anspruch auch als zugunsten des mitverpflichteten Haftpflichtversicherers wirksam angesehen werden vergleiche SZ 18/184). Die Behauptung, es sei ein nach bürgerlichem Recht wirksamer Verzicht auf den Anspruch gegenüber dem Lenker und der Halterin nicht erfolgt, kann dem Klagsvorbringen schon mit Rücksicht darauf nicht entnommen werden, daß unmittelbar in Anschluß an das Vorbringen, der Kläger sei sich der Folgen seiner Prozeßerklärung nicht bewußt gewesen, ausdrücklich der Beweisnotstand als Grund für die Klagsrücknahme angeführt wurde.
Der Kläger kann daher mit Rücksicht auf die vorbehaltlose Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht gegenüber dem Versicherten, nicht gemäß § 63 Abs. 1 KFG den Versicherer in Anspruch nehmen.Der Kläger kann daher mit Rücksicht auf die vorbehaltlose Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht gegenüber dem Versicherten, nicht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KFG den Versicherer in Anspruch nehmen.
Da die Rechtssache somit im Sinne einer Bestätigung des Urteiles der ersten Instanz spruchreif ist, war der bekämpfte Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf Paragraph 52, ZPO.